Beim Bürgergeld geltender Freibetrag: Wie hoch ist er?

Wie hoch beim Bürgergeld Ihr jeweiliger Freibetrag ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen oder der Art der Beschäftigung ab.
Wie hoch beim Bürgergeld Ihr jeweiliger Freibetrag ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen oder der Art der Beschäftigung ab.

FAQ: Bürgergeld-Freibetrag

Was bedeutet der Freibetrag bei Bürgergeld-Bezug?

Bürgergeld-Bezieher können neben Ihren Leistungen vom Jobcenter auch ein Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen. Dieses wird Ihrem Anspruch gegengerechnet. Zuvor wird der jeweilige Bürgergeld-Freibetrag vom Einkommen abgezogen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich dabei nach dem Einkommen.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Bürgergeld?

Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag ist, hängt von Ihren Einkünften ab. Je nach Einkommen sind so zwischen 10 und 30 % anrechnungsfrei und werden nicht von Ihrem Bürgergeld-Anspruch abgezogen. Dadurch sind bis zu 348 Euro beziehungsweise 378 Euro bei Alleinerziehenden anrechnungsfrei.

Wann wird der Freibetrag beim Bürgergeld erhöht?

Ihr Freibetrag ergibt sich aus Ihrem Einkommen. Steigt dieses, erhöht sich auch Ihr Freibetrag. Dies gilt bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (bei Alleinerziehenden 1.500 Euro). Angehoben wurde der Freibetrag zuletzt zum Juli 2023. Zwischen 520 und 1.000 Euro sind nun zu 30 % statt zu 20 % frei.

Wie viel Freibetrag hat man bei Bürgergeld-Bezug?

Es gibt verschiedene Freibeträge beim Bürgergeld.
Es gibt verschiedene Freibeträge beim Bürgergeld.

Die Bürgergeld-Leistungen richten sich nicht nur an Menschen in Arbeitslosigkeit, sondern kann auch von Menschen, die einer Arbeit nachgehen, beantragt werden. Ebenso lässt sich Bürgergeld zum Aufstocken von Ihrem Arbeitslosengeld 1 in Anspruch nehmen.

Haben Sie neben dem Bürgergeld einen Hinzuverdienst, zeigt der Freibetrag Ihnen, wie viel vom Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt wird. Grundsätzlich gibt es für Bürgergeld-Empfänger unterschiedliche Freibeträge, die je nach Höhe vom Einkommen gestaffelt sind.

Die ersten 100 Euro Ihres Einkommens gelten dabei immer als anrechnungsfrei. Liegt Ihr Verdienst darüber, unterscheiden sich die Freibeträge bei Bürgergeld-Bezug und liegen im Bereich zwischen 10 und 30 %. So gelten folgende Freibeträge:

  • bis 100 Euro Einkommen sind anrechnungsfrei
  • der Bestandteil des Einkommens zwischen 100 und 520 Euro wird mit 20 % nicht angerechnet
  • für den Teil zwischen 520 und 1.000 Euro gilt beim Bürgergeld ein Freibetrag von 30 %
  • zwischen 1.000 und 1.200 Euro liegt der Freibetrag beim Bürgergeld bei 10 %
  • für Alleinerziehende gilt zwischen 1.000 und 1.500 Euro ein Freibetrag von 10 %

Bedarfsgemeinschaft – Bei Bezug von Bürgergeld werden alle Einkünfte Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Hierzu zählen auch das Elterngeld, das Kindergeld und mögliche Unterhaltszahlungen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen, mit denen Sie gemeinsam wirtschaften.

Wie hoch Ihr Freibetrag ist, hängt somit von Ihren Einkünften ab. Wichtig zu beachten ist es, dass Sie Ihr Einkommen vollständig behalten dürfen. Es wird lediglich bei der Höhe des Auszahlungsbetrags berücksichtigt.

Zur Berechnung des Leistungsanspruchs ermittelt das Jobcenter den jeweiligen Freibetrag von Ihrem Bruttoeinkommen und rechnet diesen dem Nettolohn an. Die Differenz hieraus gilt als zu berücksichtigendes Einkommen und wird Ihrem Leistungsanspruch abgezogen. Berechnen Sie Ihren persönlichen Bürgergeld-Freibetrag mit unserem Rechner:

© by brutto-netto-rechner.info

Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze beim Bürgergeld?

Bürgergeld-Freibetrag: In einer Bedarfsgemeinschaft wird der Freibetrag je arbeitstätiger Person ermittelt.
Bürgergeld-Freibetrag: In einer Bedarfsgemeinschaft wird der Freibetrag je arbeitstätiger Person ermittelt.

Grundsätzlich hängt die Höhe von Ihrem Bürgergeld-Freibetrag vom Zuverdienst ab. Die unterschiedlichen Freibeträge gelten dabei bis zu einem Einkommen von maximal 1.200 Euro oder 1.500 Euro bei Alleinerziehenden.

Der maximale Freibetrag liegt somit bei 348 Euro beziehungsweise 378 Euro. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie bei einem höheren Einkommen kein Bürgergeld bekommen.

Der Einkommensbestandteil, welcher oberhalb dieser Grenze liegt, wird jedoch dem Leistungsanspruch voll angerechnet. Je nachdem, wie hoch Ihr jeweiliger Gesamtbedarf ist, kann das Einkommen auch deutlich über der Grenze für den Freibetrag liegen. Einige Beispiele zur Berechnung zeigen wir Ihnen hier:

Paar ohne Kind, 1.200 Euro brutto (ca. 1.000 netto), 700 Euro Wohnungskosten:

  • Regelbedarf: 1.012 Euro
  • Gesamtbedarf: 1.712 Euro
  • Freibetrag: 348 Euro
  • zu berücksichtigendes Einkommen: 652 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 1.060 Euro
  • verfügbares Geld: 1.360 Euro

Paar mit einem 5-jährigen Kind, 2.000 brutto (ca. 1.500 Euro), 250 Euro Kindergeld, 800 Euro Wohnungskosten:

  • Regelbedarf: 1.369 Euro
  • Gesamtbedarf: 2.169 Euro
  • Freibetrag: 348 Euro
  • Kindergeld: 250 Euro
  • zu berücksichtigendes Einkommen: 1.402 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 767 Euro
  • verfügbares Geld: 1.717 Euro

Paar mit drei Kindern (6, 9, 13 und 16 Jahre), 2.900 Euro brutto (2.000 Euro netto), 1.000 Euro Kindergeld, 1.200 Euro Wohnungskosten:

  • Regelbedarf: 2.653 Euro
  • Gesamtbedarf: 3.853 Euro
  • Freibetrag: 348 Euro
  • Kindergeld: 1.000 Euro
  • zu berücksichtigendes Einkommen: 2.652 Euro
  • Auszahlungsbetrag: 1.201 Euro
  • verfügbares Geld: 3.001 Euro

Welcher Bürgergeld-Freibetrag gilt beim Vermögen?

Bürgergeld-Freibetrag: Auch beim Vermögen gibt es bestimmte Freibeträge, die Sie nicht überschreiten dürfen.
Bürgergeld-Freibetrag: Auch beim Vermögen gibt es bestimmte Freibeträge, die Sie nicht überschreiten dürfen.

Beim Bezug von Bürgergeld gilt beim Vermögen ebenfalls ein Freibetrag. Bevor Sie staatliche Unterstützung beziehen können, müssen Sie zunächst die eigenen Mittel aufbrauchen.

So gilt im ersten Jahr des Bezugs ein Freibetrag von 40.000 Euro. Dieser erhöht sich zusätzlich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört.

Leben Sie dementsprechend zusammen mir Ihrem Partner und zwei Kindern haben Sie einen Freibetrag von insgesamt 85.000 Euro. Dieser gilt allerdings nur im ersten Jahr des Bezugs, der sogenannten Karenzzeit.

Anschießend liegt der jeweilige Bürgergeld-Freibetrag bei 15.000 Euro pro Person. Im genannten Beispiel dürften Sie dementsprechend maximal 60.000 Euro besitzen, um weiterhin Bürgergeld zu erhalten.

Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 12 SGB II. Besitzen Sie ein höheres Vermögen, rechnet das Jobcenter dieses an und es fällt nicht mehr unter die Grenze des Schonvermögens. Dies bedeutet, dass Sie zunächst Ihr jeweiliges Vermögen für Ihren Lebensunterhalt nutzen müssen, bevor Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Sobald Ihr verfügbares Vermögen unterhalb der Grenze liegt, ist ein Anspruch auf Bürgergeld gegeben. Bei der Berechnung berücksichtigt das Jobcenter nicht nur das verfügbare Bargeld oder Sparguthaben, sondern auch eventuelle Wertgegenstände wie Schmuck, Autos oder auch Kapitallebensversicherungen.

Freibetrag bei Bürgergeld: Lohnt sich das Arbeiten noch?

Grundsätzlich lässt sich somit sagen, dass sich dank dem Bürgergeld-Freibetrag eine Arbeit immer lohnt. So haben Sie durch Ihren Zuverdienst immer mehr Geld zur Verfügung als ohne.

An den oben genannten Beispielen können Sie erkennen, dass sich Ihr monatlich verfügbares Geld um den jeweiligen Freibetrag von Ihrem Zuverdienst zum Bürgergeld erhöht. Dies bedeutet, dass Sie vor allem bei einem niedrigen Einkommen deutlich mehr Geld zur Verfügung haben.

Begrenzt ist der Freibetrag auf 348 Euro beziehungsweise 378 Euro bei Alleinerziehenden. Ist das Einkommen höher, steigt dieser nicht weiter an. Demzufolge reduziert sich Ihr Bürgergeld-Anspruch.

Dies bedeutet, dass Sie egal wie hoch das Einkommen ist, durch ein zusätzliches Einkommen maximal 348 Euro oder 378 mehr haben, also ohne eine Arbeitsstelle. Je nachdem, wie hoch Ihr jeweiliger Bedarf ist, führt allerdings ein zu hohes Einkommen dazu, dass kein Anspruch auf Leistungen mehr besteht.

Mitwirkungspflicht – Als Empfänger von Bürgergeld haben Sie eine gewisse Mitwirkungspflicht. Hierzu zählt es auch, dass Sie eine zumutbare Arbeitstätigkeit annehmen. Gemäß § 10 SGB II gilt jede Arbeit als zumutbar, sofern Sie körperlich, geistig oder seelisch in der Lage sind, diese auszuüben oder die Tätigkeit Sie nicht an der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen hindert. Gehen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies zu Leistungskürzungen durch das Jobcenter.

Bürgergeld und Minijob: Welcher Freibetrag gilt bei einem Minijob?

Beim Bürgergeld wird Einkommen ab 100 Euro in der Regel immer berücksichtigt. Somit gilt der Bürgergeld-Freibetrag auch im Minijob.
Beim Bürgergeld wird Einkommen ab 100 Euro in der Regel immer berücksichtigt. Somit gilt der Bürgergeld-Freibetrag auch im Minijob.

Beim Bezug von Leistungen gemäß SGB II wird jegliches Einkommen oberhalb von 100 Euro angerechnet. Dementsprechend berücksichtigt das Jobcenter auch die Einkünfte aus einem Minijob

So gilt beim Bürgergeld für einen Nebenjob ein Freibetrag von 20 % für den Einkommensbestandteil zwischen 100 und 520 Euro. Da die Minijobgrenze jedoch aktuell bei 538 Euro liegt, sind vom Betrag zwischen 520 Euro und 538 Euro zusätzlich 30 % anrechnungsfrei

Verdienen Sie in Ihrem Minijob 520 Euro, beträgt der Freibetrag somit 184 Euro. Liegt das Einkommen bei 538 Euro, werden 189,40 Euro nicht angerechnet

Welcher Freibetrag gilt für Schüler, Studenten und Auszubildende?

Besondere Regelungen bestehen für Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. So gilt beim Bürgergeld ein höherer Freibetrag während der Ausbildung

Beim Bezug von Bürgergeld haben Schüler einen Freibetrag in Höhe von 538 Euro. Gleiches gilt für Studenten, Auszubildende und Bundesfreiwilligendienstleistende. Dies bedeutet, dass eine Anrechnung des Einkommens erst oberhalb dieser Grenze stattfindet. 

Jedoch gilt es zu beachten, dass dies nur für Personen unter 25 Jahren gilt. Ausgenommen hiervon sind Bundesfreiwilligendienstleistende über 25 Jahren, diese haben einen grundsätzlichen Freibetrag von 250 Euro.

Anspruch für Schüler, Studenten und Auszubildende – Für Personen in Ausbildung besteht grundsätzlich nur ein Leistungsanspruch, wenn diese keine weiteren Leistungen wie BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten können. Diese Leistungen sind vorrangig zu beantragen und werden berücksichtigt, sobald eine grundsätzliche Förderfähigkeit vorliegt. Ob Sie BAföG oder BAB tatsächlich erhalten, spielt für den Anspruch auf Bürgergeld in der Regel keine Rolle.

Fällt beim Bürgergeld ein Erbe unter den Freibetrag?

Erhalten Sie Bürgergeld vom Jobcenter und erben, wird dieses Ihrem Vermögen angerechnet und zählt nicht als Einkommen. Demzufolge gilt auch bei einem Erbe ein Freibetrag von 40.000 Euro oder 15.000 Euro hinsichtlich des Vermögens. 

Handelt es sich bei Ihrem Erbe um eine Immobilie, fällt diese ebenfalls unter das Schonvermögen, sofern Sie selbst in dieser leben und diese als angemessen gilt. Entscheidend hierfür ist die jeweilige Wohnfläche.

So gilt laut § 12 SGB II Abs. 1 Satz 5 bei einem Eigenheim eine Wohnfläche von 140 m² als angemessen. Bei einer Eigentumswohnung beträgt die Grenze für die Wohnfläche 130 m². 

Diese Werte gelten für Haushalte von bis zu 4 Personen. Wohnen Sie mit mehr als 3 Personen zusammen, erhöht sich die erlaubte Wohnfläche um jeweils 20 m² pro weiterer Person in Ihrem Haushalt.

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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