
FAQ: Bürgergeld im Ausland beziehen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat jede Person, die erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Dies gilt laut Sozialrecht sowohl für Menschen in Arbeitslosigkeit als auch für Personen, die einer Arbeit nachgehen und deren Einkommen zum Leben zu niedrig ist.
Grundsätzlich können Sie auch als Bezieher von Bürgergeld auswandern und Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlagern. Jedoch haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld im Ausland. Ähnliche Sozialleistungen wie in Deutschland gibt es in anderen Ländern bis auf wenige Ausnahmen nur selten.
Bürgergeld erhalten nicht nur Menschen, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Jedoch gelten für Ausländer zusätzliche Voraussetzungen, welche diese erfüllen müssen. Wer alles als leistungsberechtigt gilt, ist in § 7 SGB II geregelt.
Inhalt
Kann ich Bürgergeld beziehen und im Ausland leben?
Um Bürgergeld zu beziehen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen grundsätzlich die Erwerbsfähigkeit sowie die Hilfebedürftigkeit.
Als erwerbsfähig gelten Sie laut Gesetz, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Bedürftig sind Sie wiederum, wenn Ihr Einkommen oder das Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II gilt außerdem:
- Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein
- Sie dürfen die gesetzliche Regelaltersgrenze nicht erreicht haben
- Ihr Lebensmittelpunkt muss sich in Deutschland befinden
Vor allem der letzte Punkt ist für die Frage, ob es möglich ist, Bürgergeld im Ausland zu beziehen, wichtig. Menschen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, also im Ausland leben, haben demzufolge keinen Leistungsanspruch und erhalten auch kein Bürgergeld.
Bürgergeld im Ausland beziehen: Wie lange darf ich mit Bürgergeld ins Ausland?
Um einen Anspruch auf Bürgergeld zu haben, bestehen neben einigen Voraussetzungen auch verschiedene Verpflichtungen. Die sogenannte Mitwirkungspflicht bildet dabei die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Jobcenter.
Kommen Sie dieser nicht nach, führt dies typischerweise zu Sanktionen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die jeweilige Erreichbarkeit. Wer Bürgergeld bezieht, ist verpflichtet, für das Jobcenter erreichbar zu sein. Dies beinhaltet unter anderem die Wahrnehmung von persönlichen Gesprächen, Vorstellungsterminen oder auch die kurzfristige Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit.
Befinden Sie sich nicht in Erreichbarkeit des Jobcenters, können Sie diesen Verpflichtungen in der Regel nicht nachkommen. Dies gilt sowohl für Urlaube im Ausland als auch für Reisen innerhalb Deutschlands.
Sind Urlaubsreisen ins Ausland erlaubt?
Auch wer Bürgergeld bezieht, darf ins Ausland reisen. Jedoch ist dies innerhalb eines Kalenderjahrs maximal für einen Zeitraum von drei Wochen (21 Tage) erlaubt. Hintergrund hierfür ist die notwendige Erreichbarkeit, die als Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld gilt.
Dennoch können Sie als Bürgergeld-Bezieher nicht einfach Ihre Koffer packen und verreisen. Planen Sie einen Urlaub, müssen Sie sich die Abwesenheit zunächst vom Jobcenter bestätigen lassen. Hierzu gilt es einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Stimmt das Jobcenter diesem zu, steht Ihrem Urlaub nichts mehr im Weg. Bei einer genehmigten Abwesenheit können Sie somit für einen begrenzten Zeitraum auch Bürgergeld im Ausland beziehen.
So sind während des Bezugs von Bürgergeld Reisen ins Ausland zwar nicht verboten, allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum erlaubt. Möchten Sie länger als drei Wochen verreisen, führt dies in der Regel dazu, dass Sie für die darüber liegende Zeit kein Bürgergeld erhalten.
Längere Urlaubsreisen – Planen Sie länger zu verreisen, ist es sinnvoll, sich vom Bürgergeld abzumelden. Nach Ihrer Rückkehr können Sie dann einen erneuten Antrag auf Bürgergeld stellen.
Aufenthalt im grenznahen Ausland
Erhalten Sie Bürgergeld von Jobcenter, sind Auslandsaufenthalte für gewöhnlich nur mit Zustimmung möglich. Ausnahmen hiervon gibt es allerdings für Bürgergeld-Bezieher, die in einem grenznahen Gebiet wohnen.
In diesem Fall ist es Ihnen gemäß § 7b Abs. 1 Satz 4 gestattet, sich auch in einem grenznahen Bereich im Ausland aufzuhalten. Die Definition dieses Bereichs orientiert sich laut fachlicher Weisung der Bundesagentur für Arbeit an § 14 Abs. 1 des ZollVG (Zollverwaltungsgesetz). Demzufolge erstreckt sich der grenznahe Raum bis zu einer Tiefe von 30 km ins Landesinnere des Nachbarlands.