Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Muss ein Arzt mich behandeln oder darf er die Behandlung verweigern?
Muss ein Arzt mich behandeln oder darf er die Behandlung verweigern?

Wer einen Arzt aufsucht, erhofft sich vor allem eine korrekte Diagnose seiner Krankheit und im Anschluss eine schnelle Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden. Die wenigsten werden sich wohl Gedanken über die rechtlichen Aspekte der Beziehung zwischen Arzt und Patient machen, wenn sie die Arztpraxis mit triefender Nase, schmerzenden Gliedern oder hohem Fieber erreichen.

Doch spätestens, wenn der zuständige Mediziner sich weigert, eine Untersuchung vorzunehmen, kommen einige Fragen auf: Darf ein Arzt einen Patienten überhaupt wegschicken? Hat nicht jeder ein Recht auf ärztliche Behandlung? Und gilt nicht grundsätzlich für jeden Arzt eine Behandlungspflicht?

Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund. Zusätzlich informieren wir Sie darüber, welche Optionen Ihnen im Medizinrecht zur Verfügung stehen, wenn Sie vom Arzt Ihrer Wahl abgewiesen wurden, obwohl dieser Sie eigentlich hätte behandeln müssen.

FAQ: Behandlungspflicht

Ist ein Arzt grundsätzlich verpflichtet mich zu behandeln?

Nein. Ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt gemäß Medizinrecht nur dann zustande, wenn beide Parteien diesem zustimmen.

Wann besteht doch eine Behandlungspflicht?

Handelt es sich um einen Patienten, der sich in einem akuten Zustand befindet, also einen Notfall darstellt, darf der Arzt ihn nicht abweisen.

Was kann ich tun, wenn ein Arzt die Behandlung verweigert?

Hier erfahren Sie, wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Arzt die Behandlung in einem Notfall verweigert.

Existiert eine grundsätzliche ärztliche Behandlungspflicht?

Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt stets ein sogenannter Behandlungsvertrag dar. Ein solcher muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, weshalb den meisten Patienten wohl auch nicht klar ist, dass ein Vertragsverhältnis entsteht, wenn sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Selbst bei einer Beratung am Telefon kommt in der Regel bereits ein Behandlungsvertrag zustande.

Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.
Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.

Doch ergibt sich automatisch eine Behandlungs­pflicht für den Arzt, sobald ein Patient seine Praxis betritt? Ist dieser Schritt bereits als Vertragsabschluss zu werten?

Welche Vorschriften mit einem Behandlungs­vertrag einhergehen, definiert § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In Absatz 1 heißt es:

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der verein­barten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“

Daraus wird deutlich: Ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei Privatpatienten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht, ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht.

Etwas anderes kann jedoch in Bezug auf die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen gelten. Denn handelt es sich um einen Notfall, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich das jeweilige Leiden schnell oder aus heiterem Himmel verschlimmert, darf ein Arzt einen Patienten mit derartigen Schmerzen nicht wegschicken. Er ist dann sogar dazu verpflichtet, ihn zu behandeln.

Übrigens: Da in der Regel jedem Patienten im Vorfeld bei der Aufnahme im Krankenhaus ein Vertrag vorgelegt wird, den er vor der jeweiligen Behandlung unterschreiben muss, ist es hier um einiges deutlicher, wann ein Behandlungsvertrag zustande kommt. Es besteht demzufolge meist automatisch eine Behandlungspflicht im Krankenhaus – in einer Notsituation ohnehin.

Wann dürfen Ärzte ggf. Patienten ablehnen?

Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?
Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?

Gemäß § 76 SGB V (Fünftes Buch Sozial­gesetzbuch) steht es Patienten normalerweise frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Von dieser Freiheit profitieren privat abrechnende Ärzte ebenfalls.

Sollte keine Notfallsituation vorliegen, darf ein solcher Arzt Patienten abweisen und muss dabei in der Regel nicht einmal begründen, weshalb.

Etwas anderes gilt für die sogenannten Kassenärzte, die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie müssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten. Hier kann ein Arzt einen Patienten nur dann ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche dies rechtfertigen, und es sich nicht um einen Notfall handelt.

Doch unter welchen Umständen darf ein Arzt einen Patienten ablehnen? Unter anderem kann die Behandlungspflicht für Kassenärzte in folgenden Situationen entfallen:

So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
  • Ist der betroffene Arzt überlastet, weil er bereits eine Vielzahl an Patienten zu behandeln hat, und deren Versorgung könnte nicht mehr ausreichend sein, wenn weitere Patienten hinzukämen, darf eine Arztpraxis Patienten ablehnen.
  • Die Behandlungspflicht kann ebenfalls entfallen, wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt (mehr) besteht. Hat Ersterer beispielsweise in der Vergangenheit ärztliche Anordnungen missachtet, den Arzt beleidigt oder bedroht, oder eine sittenwidrige Tätigkeit von ihm verlangt, kann dies der Fall sein.
  • Sollte die notwendige Behandlung nicht dem Fachgebiet des Mediziners entsprechen, sprich er verfügt nicht oder nicht ausreichend über die jeweilige Fähigkeiten oder medizinischen Kenntnisse, dürfen Arztpraxen den jeweiligen Patienten ablehnen und an einen Fachmann verweisen.
  • Verlangt der Patient nach Behandlungsmethoden, die nicht indiziert und daher unwirtschaftlich sind, dürfen Ärzte diesen Patienten ebenfalls wegschicken und es besteht keine Behandlungspflicht.
  • Wenn Patienten auf Sterbehilfe beharren oder einen Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation wünschen, kann der Arzt die Behandlung verweigern.
  • Eine Behandlungsverweigerung durch den Arzt ist normalerweise auch dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Patient einen Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs verlangt, kein zwingender Grund vorliegt und andere Ärzte in näherer Umgebung ebenfalls eine Praxis führen.

Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift, wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Dort heißt es:

Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt.“

Wichtig: Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit dürfen Ärzte Schmerzpatienten daher nicht ablehnen!

Arzt verweigert die Behandlung: Ist das unterlassene Hilfeleistung?

Liegt keine der gerade beschriebenen Situationen vor und es handelt sich ebenfalls nicht um einen Notfall, darf ein Arzt einen Schmerzpatienten demzufolge nicht ablehnen. Weigert es sich dennoch, seiner Behandlungspflicht nachzukommen, kann dies als unterlassene Hilfeleistung angesehen werden.

Dieser Tatbestand ist in § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) festgehalten. Absatz 1 besagt:

Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.
Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es muss jedoch stets eine individuelle Einzelfallentscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um unterlassene Hilfeleistung handelt, wenn ein Arzt Sie als Schmerzpatient abgewiesen hat. Eine pauschale Aussage kann dazu dementsprechend nicht getroffen werden.

Was können Sie tun, wenn der Arzt die Behandlung verweigert?

Handelt es sich um eine Notfallsituation und Ihr Arzt lehnt die Behandlung trotzdem ab, verstößt er gegen die Behandlungspflicht. Sie haben hier die Option, eine Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ärztekammer einzureichen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine Beratung bei einem Anwalt für Medizinrecht in Anspruch zu nehmen, damit Sie sowohl über die korrekte Vorgehensweise sowie die Aussichten auf Erfolg Bescheid wissen.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

42 Gedanken zu „Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?

  1. Lisbeth

    Interessant, dass die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stets ein sogenannter Behandlungsvertrag darstellt. Da ich eh einen Termin in einer Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht habe, werde ich den Anwalt auch mal dazu befragen. Ich wurde nämlich schon des Öfteren von Ärzten weggeschickt.

  2. Jolanda

    Ich habe gestern mein steißbein gebrochen.
    Ware bei notartz und muss heute nach mein hausartz
    Habe 1,5 stunde gewarted und jetzt muss ich zu hause
    Ihne uch artz gesehen habe
    Ich könnte bijna nicht laufen nicht sitzen aankleiden.
    Ich gehen kaputt von schmerzen
    Was könnte ich tun.

  3. Marie Ma

    Einen Kommentar möchte ich nicht hinterlassen, sondern mein eigenes Problem schildern. Ich bin Rückenschmerzpatient, mit Schmerzmitteln behandelt. Lt. VO 2 Tilidin 100 pro Tag und Novaminsulfon 500 n.B. Letzteres meist 4-6 pro Tag, manchmal auch 8 St. , wie als maximal möglich angesagt. Die Verschreibung war bisher kein Problem,auch Novamin als Tropfen UND Tabletten nicht. Nach einem Umzug in eine Einrichtung mit Servicevertrag (Freiwillig) habe ich Probleme derart, dass die Ärztin nur 1 N3 Novamin = 50 St. verschreibt und Tabletten und Tropfen zusammen schon gar nicht, entweder oder. Diese 1 N3 reicht bei geringem Bedarf nicht mal 2 Wochen und bei hohem nicht mal ein Woche. Praktisch bezahle ich Geld dafür (Servicevertrag) dass ich jede Woche die Schmerzmuttelverschreibung anfordern muß quasi erbetteln muß. Diesbezügliche Änderungswünsche, gegenüber der Ärztin vorgetragen, werden abgelehnt, Begründung wir dürfen nicht.

  4. Hanne

    Hallo, wir haben gerade auch was Tolles erlebt.
    Mein Mann ist schon jahrelang Schmerzpatient mit Morphinpumpe. Nun wurde nach einer Darmkrebs – OP der Seitenausgang direkt an die Pumpe rangesetzt, was eigentlich auch schon nicht hätte passieren dürfen. Da es seitdem Probleme mit der Pumpenfüllung gibt und es direkt nach der OP noch andere Vorkommnisse gab haben wir uns ab das Beschwerdemanagement gewandt.
    Nun hat mein Mann seit geraumer Zeit Probleme mit dem Stoma und wir warteten fast 3 Monate auf einen Termin beim Proktologen. Bei einem anderen, als dem, der damals operiert hat, versteht sich.
    Die Ärztin fragt, was los sei. Wir erzählen, wg. welcher, inzwischen heftiger gewordenen Beschwerden wir da sind. Sie schaut es sich nicht mal an und sagt gleich: Nein, ich werde sie nicht behandeln. Sie haben das Recht auf freie KH Wahl, aber nicht bei mir.
    Ich sage: und dafür haben wir jetzt 3 Monate gewartet, dass wir hier gleich abgeschoben werden??
    Ja, am Telefon weisen wir keine Patienten ab.
    Und tschüss….
    Fanden wir wirklich reizend…

  5. Ronja Oden

    Gut zu wissen, dass die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stets ein sogenannter Behandlungsvertrag darstellt. Demnach gehe ich mit jedem Arztbesuch, auch bei einer Augenlaserbehandlung, einen Vertrag ein. Interessant, dass ein Arzt einen Patienten im Notfall nicht wegschicken darf.

  6. Helen

    Guten Tag,
    mein Mann, 89 Jahre, hatte einen Schlaganfall, Wasser in der Lunge, Vorhofflimmern.
    Ich habe die 110 gerufen, weil mein Mann hängenden Mundwinkel hatte nicht sprechen und nicht schlucken konnte.
    Der Notarzt sah keinen Grund ihn ins Krankenhaus zu überweisen.
    Nach dem Wochenende habe ich ihn per Taxi ins Krankenhaus gebracht mit Folgen.
    Wasser in der Lunge, er bekam kaum Luft und Schlucken kann er nicht. Auf Station haben die Ärzte und Pfleger ihr Bestes gegeben und er erkennt mich wieder.
    Die Ärzte geben mir keine Hoffnung, weil er nicht mehr Schlucken kann, nicht Sprechen, nicht Laufen, Lunge wird nicht mehr in Ordnung und er wurde im Hospiz angemeldet und hat Pflegestufe 5. Ich bin 88 und lebe in eine 1,5 Zimmer Wohnung im 5. Etage ohne Fahrstuhl.
    Besuche ihn jeden Tag im Krankenhaus. Inzwischen habe 3 von einander unabängigen Ärzten meine und Seine Entscheidung ( Patientenverfügung) akzeptiert und er steht auf der Warteliste fürs Hospiz.
    Heute plötzlich sagte eine andere Ärztin, das man das Bett baucht und ich solle ihn nach Hause nehmen, muss ich das? Ich weiss es gibt Hilfe ambulante Pflege u.s.w
    Aber ich schaffe es nicht mehr. Und der andere Arzt der Pallativstation hat ihn im Hospiz angemeldet. Was soll ich tun, können sie meinen Mann einfach auf die Strasse “ setzen?
    Am besten ich springe von der Brücke und nehme meinen Mann mit. Einer sagt so, der ander macht mir schlechtes Gewissen. Danke !

  7. Frank R.

    Guten Tag,
    daß ein Arzt einen Notfall- oder Schmerzpatienten nicht abweisen darf, sollte eigentlich recht klar sein. Es gibt zwar best. Gründe, die ein Arzt als Grund aufführen darf, damit er einen Patienten ablehnen kann, es ist aber alles recht schwammig definiert und im „Normalfall“ ginge ich dann eh zu einem anderen Arzt.
    Ich wurde vor Jahren mit extremen Rückenschmerzen von meiner Mutter beim örtlichen Unfallchirurgen abgeliefert. Zu diesem Arzt ging ich vorher schon jahrelang, unsere gesamte Familie geht (noch heute, außer mir) dort ein und aus, da dieser Arzt auch „andere Krankheiten“ begutäugelt und behandelt.
    Da ich damals bei der AOK mit Hausarztprogramm versichert war, wurde mir die Behandlung verweigert. Grund: keine Überweisung vom Hausarzt. Das war´s. Die ließen mich stehen wie einen Hausierer. Ich ließ mich dann wieder abholen, denn laufen konnte ich so gut wie nicht. Nach einer Beschwerde bei der AOK bekam ich Wochen später die Mitteilung, daß die Praxis die Sache völlig anders dargestellt und mein Befinden damals nicht als akut beurteilt hatte. Schön, oder? Da kommt man nicht gegen an.
    Die Kassenärztliche Vereinigung teilte mir mit, es brächte eh nichts, sich zu beschweren, da eh nichts passiere. Ich habe denen den Vorfall genau geschildert. Die haben sich nicht einmal mit der Praxis kurzgeschlossen. Von vornherein abgewimmelt.

    Ich habe in den folgenden Jahren noch einige andere Kuriositäten erfahren müssen, die es DEFINITIV vorher nicht gab!
    Angefangen bei einer unfähigen Zahnärztin, aufgrund deren Verschulden vom Kieferorthopäden ein behandelter Zahn entfernt werden musste. Auch die AOK sah keinerlei Verschulden bei der damals behandelnden Zahnarztin. Zahnersatz musste ich tragen.
    Eine Orthopädin, die mich u.a. wg. der Kreuzschmerzen (s.o.) nur AU geschrieben hatte, bis zu dem Tag, an dem ich deshalb arbeitslos wurde („Arbeitslos? Dann kann ich Sie nicht länger AU schreiben. Gehen Sie zum Arbeitsamt. Die haben leichtere Tätigkeiten für Sie“). Das ist nicht gelogen! So war es. Die AOK sah das natürlich völlig anders, denn sie hatte sich wieder vorher mit der Ofthopädin kurzgeschlossen, ohne das vorher mit mir abzuklären.
    Dann leider ein Vertrauensverlust zu meinem Hausarzt (Grund siehe oben wg. Überweisung).
    Ergebnis: ich stehe heute seit Jahren ohne Hausarzt da, weiß nicht, ob ich ok bin und gehe ins Krankenhaus, wo ich aber auch schon abgewiesen wurde. Es ist zum Kotzen. Vertrauen wieder zu finden, ist für mich sehr schwer.
    Ich bin nun bei der TKK, was aber an der Sache ansich nichts ändert, daß unser Gesundheitssystem nicht in Ordnung ist.

  8. Stefan

    Hallo , ich bin schon länger bei einem Urologen weil mein PSA-Wert immer weiter steigt
    er hat mir noch nie ein Medikament außer Tamsulosin verschrieben.Dann bin ich noch zu einem anderen Urologen der hat auch nur Blutabnahme PSA-Wert und kommen Sie in einem halben Jahr wieder der PSA-Wert ging in kurzer Zeit halbes Jahr von 6 auf 8 auf 12 und jetzt auf 16 bei 16 sagt der Artzt kommen Sie wieder in einem halben Jahr. Darauf hab ich mir um ca. 300 Euro selber Medizin gekauft und der Wert ging in 4 Wochen auf von 16 auf 11,9 zurück. Wenn ich mir das so überlege und nach dem Ärtzten handeln würde , kann ich darauf warten bis es dann heist oh Sie haben jetzt Krebs aber kein Problem dafür kann ich Ihnen eine Therapie anbieten.Für mich ist das unterlassene Hilfe und damit Strafbar. Frage : Habe ich bei einem Fachartzt nur Anspruch auf eine Diagnose und keinen Anspruch auf Medikamente Hilfe ,weil das seinen Kosten-Rahmen sprengt !!

    1. anwalt.org

      Hallo Stefan,

      eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um Abzuklären, welche Leistungen eine Behandlungspflicht genau umfasst.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Elena

    Hallo,

    ich wurde im HNO Bereich operiert. Ins Krankenhaus hat mich der operierender Arzt eingewiesen. Kann mein HNO-Arzt, bei dem ich Bestandspatientin bin, der aber von der OP noch nicht weiß, mir die Nachbehandlung verweigern? Danke!

  10. Walaa

    Hallo,

    Ich hatte letzte Woche einen Termin beim Augenarzt für meine elfjährige Tochter ( sie ist schon Patientin bei diesem Arzt) wegen Beschwerden ( Reizungen, Rötung) in den Augen vereinbart. In der Praxis konnte ich die Krankenversicherungskarte meiner Tochter nicht vorlegen, da ich die Karte aus Versehen nicht mitgenommen hatte. die Arzthlferin verlangte einen Versicherungsnachweis per Fax seitens der Krankenkasse damit sie meine Tochter aufnimmt. Ich rief die AOK, die aus Datenschutzgründen abgeleht hat einen Nachweis per Fax der Praxis zu zuschiken, jedoch der Arzthelferin telefonisch bestätigt hat, dass meine Tochter bei der AOK versichert ist. Im Folge hat die Arzthelferin die Annahme von meiner Tochter verweigert und hat sie uns unbehandelt weggeschickt und einen neuen Termin angeboten. Sie meinte dass meine Tochter nicht aufnehmen darf und dass das gesetzlich so gereglt sei.

    Darf sie in diesem Fall ( unter der oben genannte Umstände) die Behandlung des Kindes ablehnen??

    Danke für eine Antwort
    Beste Grüße

    1. Kti

      Hat ein Patient seine Versicherungskarte vergessen, ist kein Arzt verpflichtet zu behandeln. (§ 15 Abs. 2 SGB V) Vielmehr ist es vorgeschrieben, dass Sie vor Beginn der Behandlung die Krankenversicherung nachweisen müssen.
      Dieses gilt natürlich nicht für Notfälle.
      Alternativ ist eine Barzahlung anzubieten. Wird die VK binnen 10 Tagen nachgereicht, erhält der Patient sein Geld dann zurück.

  11. Inhetveen

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich bin seid ca 4 Monaten bei meinem Orthopäden wegen starken rpckenbeschwerden in Behandlung MRT und Befund ist bereits erstellt und einen Termin für eine PRT Spritzen Schmerztherapie habe ich in 3 Monaten bekommen. Leider hat sich inzwischen mein Zustand derart verschlechtert das ich sogar meine Arbeit abbrechen musste weil ich nicht mehr aufrecht gehen konnte. Also habe ich mich direkt zu meinem Orthopäden begeben wo ich angewiesen wurde weil dieser nicht da war und keiner der anderen Platz in der Sprechstunde hatte zu meinem Hausarzt zu gehen.
    Dieser hat mich natürlich dran genommen mir Schmerzmittel verschrieben und mich weil es nach 6 Tagen nicht besser wurde mit einer Einweisung ins Krankenhaus geschickt
    Im Krankenhaus wurde ich nicht stationär aufgenommen da dies mit einer Spritze ambulant geschieht der Termin ist dafür allerdings erst in 10 Tagen.
    Der Hausarzt hat mich nun noch 2 Tage bis Samstag Krank geschrieben und mich abgewiesen ab Montag mich wieder in die Hände des Orthopäden zu geben da dieser ja der behandelnde Arzt sei.
    Ich dann natürlich direkt zum Orthopäden um das abzuklären der mich aber wiederum nicht dran nehmen möchte da zu voll und ich wäre ja nun bei meinem Hausarzt. Was kann ich tun ich habe nun einen kurzfristigen Termin zur Behandlung im Krankenhaus kann aber nicht Arbeiten weil ich mich immer noch nicht richtig bewegen kann.
    Mfg Inhetveen

  12. Daniela

    Ich rief letzte Woche meine Gynäkologin an, aufgrund von starken Schmerzen im Unterleib und zu dem Zeitpunkt seit 9 Tagen anhaltender Blutung sowie Übelkeit, ich wurde jedoch abgewiesen, mir wurde gesagt, sie hätten erst Mitte März Termine frei obwohl ich ausdrücklich meinte, es wäre ein Notfall, eine Hinfahrt hätte mich zu viel Kraft gekostet, da ich weder ein Auto noch ein Führerschein habe und wollte deshalb nicht umsonst hinfahren.
    Liegt das Recht hier auf meiner Seite für unterlassene Hilfeleistung? Oder bezieht es sich nur, wenn ich hinfahre und abgewiesen werde und nicht beim Anrufe?
    Zum jetzigen Stand, ich liege jetzt im Krankenhaus, ich hatte gestern eine Operation und es stellte sich heraus, dass ich eine Eileiterschwangerschaft hatte, welche operativ entfernt werden musste und hätte ich länger gewartet, bekäme ich innere Blutungen und hätte daran sterben können.

    Mit freundlichen Grüßen

  13. Hans

    Meine Hausärztin reagiert in letzter Zeit immer irgendwie genervt. Habe das auch schon anderen Patienten gehört.
    Letztes Mal als ich bei ihr war, wurde ich schon mit dem Spruch „Hallo Herr XYZ, ich bin heute wirklich extrem genervt“ begrüßt und war am Überloegen, ob ich nach 3 Stunden im Wartezimmer nicht doch lieber nach Hause gehen sollte. Ich war wegen einer simplen Überweisung zu meinem Urologen (bekannter Testosteronmangel sowie Prostatavergrößerung) dort und wollte nur die turnusmäßige Untersuchung (1 Jahresrythmus) durchführen lassen und hatte noch die Bitte, sich ein EKG von mir mit extrem vielen Extrasystolen (ca. 25/min) mal genauer anzuschauen. Sie wurde etrem patzig als ich ihr Urteil in Frage stellte (es ging nur darum, ob es sich bei den Extrasystolen um Supraventrikuläre- oder ventrikuläre ES handelt).
    Sie meinte, ich würde soweiso alles besser wissen (obwohl ich ganz ruhig und sachlich argumentierte).
    Dann kam allerdings der Hammer….In der Praxis arbeiten noch andere Ärztinnen (man kommt also nicht immer zur selben). Sie meinte, sie würde mit Ihren Kolleginnen besprechen, dass ich erst dann wieder behandelt werde (und zwar egal was ich habe) wenn ich nachweislich das Rauchen aufgegeben hab.
    Sowas kann doch wohl nicht zulässig sein, oder?

    1. Friede

      Wie ist das in meinem Fall ???
      Mein bisheriger Hausarzt hatte mich vor ca. 14 Jahren vom damaligen Hausarzt übernommen, da dieser in Rente ging.
      Bis 2017 nie Probleme gehabt, diverse Differenzen zwischen Arzt und mir waren nur ab und an, auf Grund von Missverständniss , seit Schilddrüsen Erkrankung und Diabetes !!!!
      Ich fühlte mich immer gut auf gehoben und vertraute ihm auch.
      Selbst wenn zwischen uns alles bestens war und ich hin und wieder falsche Tage erwischte, dass er etwas genervt war. Selbst deswegen hatte er sich bei mir 2018 ausgesprochen, dass er so was eigentlich nicht dürfte auf Grund des Vertrauens zwischen Patient und Arzt, dh. er sprach sich nicht nur aus sondern entschuldigte sich auch bei mir !!!!

      Das Hauptproblem, liegt an den Damen an der Anmeldung !!!

      Dh. man fühlt sich verarscht, auf Grund der allein gänge, da die Damen oft mals allein die Entscheidung treffen, mit der Aussage, ja das verschreiben wir wie so sollte es der Arzt nicht verschreiben, oder es ist genau das Gegenteil, das es heißt, man müsste für das Medikament zum Facharzt da die das nicht verschreiben dürfen.

      Möchte man das Rezept holen und bekommt eine Mitteilung das es nicht verschrieben werden kann und zum Facharzt muß, wird man natürlich sauer.
      Im anderen Fall, wird man beim Facharzt Kopfschüttelnd ausgelacht, da das ein normales Medikament ist , was auch der Hausarzt hätte verschreiben können.

      Und das, obwohl man schon mal die Frage stellt, wie die die diverse Aussagen bzw. alleinige Entscheidung treffen können, ob die sich sicher sein können und man könnte so was beimArzt erst einmal abklären.

      Da diese Art zwischen den Damen und Patient zu Kommunikations Probleme führt, ist natürlich klar, dass man als Patient der sich drauf verlässt es etwas laut wird oder die Tür hinter sich zu knallt !!!!

      Um diese Probleme in Zukunft zu vermeiden, kam ich auf die Idee, einen Frage / Antwort Zettel zu erstellen, den ich mit dem Arzt abgeklärt habe. Ich wollte mir das ganze noch unterschreiben lassen und hätte dann für mich was in der Hand gehabt, sofern es mal wieder zu Problemen mit den Damen gekommen wäre.

      Ich schätze mal, dass der Arzt die ganze Sache Missverstanden hat, obwohl ich ihm noch mal zu verstehen gab, das es nichts mit dem vertrauen zu ihm zu tun hat, nur eine Absicherung für die Zukunft um Stress mit den Damen zu vermeiden !!!
      Ich stellte ihm auch noch die Frage, ob er überhaupt wüßte was vorne bei den Damen abläuft und weshalb es zu Stress Situationen zwischen Patient und den Damen kommt.

      Seine Antwort = Nein, darauf hin, erzählte ich ihm diese Sache von diversen alleinigen Entscheidungen bzw. Aussagen !!!!

      Das Problem ist, dass ich einige Erkrankungen habe, schon allein den seit Jahren Bekannten Diabetes und jetzt auch noch eine Folge Erkrankung !!!

      Dh.ich bin auf Medikamente, Insulin so wie diverse Kontrollen von Werte wie Blutdruck, Urin und Labor Werte angewiesen !!!!

      Er hatte mich als Patientin am 17.12.
      auf Grund dieser Dinge raus geworfen.

      Andere Ärzte fandendie Idee mit dem Zettel und der Unterschrift total super = irgendwie muss man sich ja absichern um Stress zu vermeiden, alles andere wäre völliger quatsch und Verantwortungslos vom Arzt mir gegenüber, das ermich daher raus geworfen hat !!!!

      Ich sollte das auf Grund meiner Krankheiten so wie Medikamente nicht so einfach hin nehmen und das der Kassenärztliche Vereinigung melden.

      Nach kurzemüberlegen, bin ich auf den Entschluss gekommen, dass auch zu tun, obwohl ich diesvermeiden wollte !!!!

      Frage:
      Muß er mich wieder als Patientin annehmen, dass er der einzige im Ort ist.

      Andere muss man wegen Rezept, Blutabnahme usw. rum her fahren, oder haben Aufnahme stop.

      Da auch schon einige Patienten auf Grund der Damen selbst ein Arzt wechsel machten oder so wie er sagte auch schon andere raus geworfen hätte, was übrigens auch schon die Frage von anderen Arzt Praxen ist.

  14. Karl H. s.

    Mein sohn 19jahre kurz vorm Abi wurde abgelehnt weil seine Mutter die neue Familienbescheinigung noch nicht zurueck geschickt hat .das war schon im vov. 18 . Er ist bei seinen Grosseltern gemeldet. Er ist am 28.1. 19 zum Artzt gegangen weil er furchbare Schmerzen imUnterbauch hat.hat seine Karte vorgelegt dann 2Stunden gewartet. Dann wurde er abgelehnt weil die Karte ohne sein Wissen nicht mehr gueltig war.

  15. Dehlan

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Frage lautet: Wir hatten einen Termin beim Augenarzt, sind seit über 20 Jahren in Behandlung bei der Ärztin.
    Jetzt wurde uns eine Einverständniserklärung vorgelegt( 15DSGVO ) , sofort unterschreiben.
    Da ältere Menschen etwas länger zur Erklärung warum und weshalb das alles, konnten wir uns das auch nicht erklären und wollten nichts unterschreiben.
    Darauf hin wurde geantwortet: „wenn Sie das nicht unterschreiben dann erfolgt keine Behandlung, wir möchten uns um einen anderen Arzt kümmern, und das alles im Warteraum abgesprochen, das alle es hören konnten.
    Letzt endlich unter druck und nötigung haben wir unterschrieben.
    Ist das rechtens, müssen wir uns das gefallen lassen?

    Auf Ihre Antwort möchte ich mich im voraus bedanken.

  16. Norbert

    Hallo, bei mir gab es letzte Woche folgenden Sachverhalt. Ich bin seit über 20 Jahren Alkoholabhängig. Ich hatte einen schweren Rückfall, sodass ich dringend eine medizinische Entgiftung benötigte. Ich telefonierte mit vielen Kliniken im Umkreis von 50 km und niemand wollte mich notfallmäßig behandeln. Laut WHO gilt Alkoholabhängigkeit als Krankheit wie jede andere auch, und ein kalter Entzug bedeutet Lebensgefahr. Ich bekam den Rat, weiter zu trinken bis ich in 14 Tagen einen Aufnahmeplatz bekommen könne. Da ich jedoch kein Geld mehr hatte, und auch meine Wohnung nicht mehr verlassen konnte, rief in in der Notaufnahme an. Die Notaufnahme hat mir jedoch telefonisch die Aufnahme verweigert, ohne mich auch nur anzusehen. Ich hatte großes Glück, dass ein Krankenhaus in 30 km Entfernung mich dann doch sehr schnell aufnahm. Fakt ist jedoch, dass das städtische Krankenhaus meiner Stadt (gerade mal 300 m von meiner Wohnung entfernt) eine Notaufnahme verweigert hat. Ich hätte jederzeit einen lebensbedrohlichen Krampfanfalll erleiden können oder ins Delirium fallen können. Ich überlege, rechtlich gegen das Krankenhaus vorzugehen. Wie sehen Sie den Sachverhalt

    1. anwalt.org

      Hallo Norbert,

      eine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts kann die Redaktion nicht anbieten. Dies sollte ein fachkundiger Anwalt tun und Sie diesbezüglich auch beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Rudolf

    Zwei Fachärzte, der Leiter eines Prostatakrebszentrums (!) und eine Onkologin einer Praxis für Hämatologie und Onkologie (beides Kassenärzte), verweigern unglaublicherweise den Einsatz von Zytiga und verzögern so den Beginn einer dringend benötigten, lebensverlängernde Therapie und gefährden damit wissentlich mein Leben.

    trotz ausdrücklichen Patientenwunsch

    trotz Hochrisiko-metastasierten Prostatakarzinoms (mHSPC), Gleason 9 und mehreren Metastasen in der Wirbelsäule

    trotz klagefähigen und ausführlichen MDK Gutachen (nach Beginn der Hormontherapie und nach der OP)
    „…Medizinische Voraussetzungen für Leistungsgewährung erfüllt…“
    „…indikationsgerecht…“
    „…die zeigen, dass mit Abirateron behandelte Männer ein um 38 Prozent geringeres Sterberisiko hatten…“
    „…Im ambulanten bzw. vertragsärztlichen Bereich könnte eine Therapie mit Abirateron (Handelsname Zytiga) mittels Kassenrezept (Muster 16) zu Lasten der GKV verordnet werden…“

    trotz einer rechtskräftigen Entscheidung der [von der Redaktion entfernt] (zuständige Krankenkasse)
    „…Es handelt sich bei Ihrer Erkrankung um einen indikationsgerechten Einsatz mit den Arzneimitteln Zytiga® und Prednisolon®…“
    „…Sozialmedizinische Voraussetzungen für ein Kassenrezept (Muster 16) erfüllt…“

    Es wurde unverständlicherweise alternativ dazu auch kein Docetaxel (oder eine andere Chemo) frühzeitig verabreicht und nehmen damit in vollem Bewusstsein meinen früheren Tod in Kauf

    – dieses meiner Meinung nach unethische, inhumane und mehr als haarsträubende Verhalten will ich hier nicht näher kommentieren; von kassenärztlichen Verpflichtungen und der rechtlichen Einschätzung ganz zu schweigen –

    – Gott sei Dank habe ich aber doch noch Hilfe in einer sehr kompetenten Onkologie in einen großen, modernen Klinikum gefunden und dort wurde selbstverständlich sofort die Zytiga-Therapie begonnen -)

    ___________________________________________________________________________________________
    Vielleicht eine kurze rechtleche Einschätzung

    1. anwalt.org

      Hallo Rudolf,

      eine rechtliche Einschätzung können wir nicht vornehmen und somit auch keine Beratung oder Beurteilung anbieten. Wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Daniel N .

    Hallo,
    oben geschriebenes ist nachvollziehbar und verstehe ich durchaus.
    Ich habe den Fall, dass ein Ehepaar von allen ortsansässigen Ärtzen abgewiesen werden.
    Er, 81 Jahre, sehr launisch, sagt was er denk und spricht alles offen aus, wenn es ihm reicht wird er laut und beschipmft seinen gegenüber. Somit auch die Ärzte.
    Sie, 71 Jahre, stark dement, bettlägerig, nicht in der Lage eine Arztpraxis aufzusuchen. Er kümmert sich rührend um seine Frau und macht alles möglich.
    Nun haben beide, auf Grund seines Verhaltens, keinen Hausarzt mehr. Alle Ärzt kennen den Patienten und lehnen ab beide zu behandeln. Kein Arzt schreibt Medikamente auf. Beide haben Medikamente, die zur Neige gehen. Die KV weis bescheid, hat ebenfalls mit allen Ärzten gesprochen. Die Ärzte beziehen sich nun darauf, sie sind am Limit.

    Liegt hier eine unterlassene Hilfeleistung vom jahrelangen Hausarzt vor?
    Wenn kann ich haftbar machen, wenn einer verstirbt, auf Grund von fehlenden Medikamenten?

    MfG Daniel

  19. Tobias M.

    Danke für die Erklärung zur Behandlungspflicht. Ich hatte noch nie Probleme mit meinem Hausarzt, aber ich habe gehört, dass viele Leute Probleme haben, einen Arzt zu finden. Gut zu wissen, in welchen Fällen ein Arzt die Behandlung verweigern kann.

  20. Thomas

    Bei meiner ex Ärztin Dr. [Personendaten von der Redaktion entfernt] war ich über 15 Jahre in Behandlung.
    Das Sie mich nicht nach einer Ischalgie gleich ins Krankenhaus geschickt hat, erst nach vier Wochen nach dem MRT Befund und die Schmerzen schon am abklingen waren (Wollte ich nicht mehr)und das Sie mir mal für eine Bronchitis, Penicillin für Geschlechtskrankheiten aufgeschrieben hat, ist zu entschuldigen.
    Aber mir einen Befund von einem anderen Arzt nicht aushändigen wollte ist ärgerlich, daraufhin habe ich mir einen anderen Arzt gesucht für ein dreiviertel Jahr, heute habe ich mich entschlossen Sie wieder wegen einer Krankheit aufzusuchen die Karte hat die Arzthelferin eingescannt und ich musste einen Bogen unterschreiben, zum Austausch von Informationen mit anderen Ärzten.
    Zwei Minuten später hat sie mich vor den Mitpatienten ausgeschimpft das ich bei einem anderen Arzt sei und Sie mich nicht behandeln wollen, ich darf nicht hin und her springen meinte Sie noch.
    Jetzt bin ich mit schmerzen krankgeschrieben bis ende nächster Woche.
    Ich habe mich an die Ärztekammer gewendet, mit der Aussage sie können nicht tun.

    1. Florian

      „Das Sie mich nicht nach einer Ischalgie gleich ins Krankenhaus geschickt hat, erst nach vier Wochen nach dem MRT Befund und die Schmerzen schon am abklingen waren (Wollte ich nicht mehr)und das Sie mir mal für eine Bronchitis, Penicillin für Geschlechtskrankheiten aufgeschrieben hat, ist zu entschuldigen“

      Das zeugt erst einmal direkt von einem grundliegenden Unverständnis von moderner Medizin und leitliniengerechter Therapie auf Seiten des Patienten. Eine Ischialgie wird erst im chronifizierten Stadium oder bei Vorhandensein von „red flags“, z.B. Ausfallsymptomatik mittels Bildgebung weiter abgeklärt, im Akutstadium bringt dies keinerlei Nutzen und führt nur zu sinnfreien Therapien. Im Rahmen einer bakteriellen Lungenentzündung kann ein Antibiotikum gegeben werden und Penicillin ist hier durchaus ein Mittel der Wahl. Ob da jetzt irgendwelche Geschlechtskrankheiten als mögliche weitere Indikation im Beipackzettel stehen oder nicht.

      Mir erscheint ehrlich gesagt, dass die Ärztin (Deren Namen Sie auch noch prangerartig nennen) Sie vollkommen richtig behandelt hat.

      Sie stellen jetzt natürlich nur Ihre eigene Opferrolle dar. Aber anhand der angegebenen Geschichte gehe ich davon aus, dass Sie zu dem Patientenklientel gehören, dass einem Arzt den letzten Nerv und Lebenswillen raubt und ich kann gut nachvollziehen, dass eine weitere Behandlung verweigert wird. Gerade bei Schmerzpatienten ist Arzthopping mit der Ansammlung und dem Abusus diverser hochpotenter Analgetika leider auch keine Seltenheit, auch hier hat die Ärztin vollkommen recht.

      Ich kann nur sagen, Hut ab zur Ärztin, alles richtig gemacht.

      1. Tanja

        Ich möchte jetzt nicht grundsätzlich etwas für oder gegen eine solche Vorgehensweise sagen. Eigentlich wollte ich nur einwerfen, dass eine klare Kommunikation zwischen Arzt und Patient beiden Seiten helfen kann, die jeweils andere Seite besser zu verstehen und auf Patientenseite eben auch nachzuvollziehen, warum ein Arzt erstmal keine Therapie oder sonstige Behandlung für angemessen hält. Damit lassen sich Missverständnisse meistens vermeiden.

      2. Cleue

        Ja echt super Ärztin! Hat’s erstmal persönlich genommen und sich verarscht gefühlt. Anstatt auch bei !Sucht (Abusus) Verdacht! zu helfen. Oder an einem Schmerztherapeuten zu überweisen. Ärzte haben enorm viele Freiheiten. Ich weiss auch was sie täglich leisten, aber dieser Frau Doktor hätte ich ihren Hut abgenommen.
        Nach vielen Jahren mit Schmerzmitteln, die nach einem Unfall unerträglich wurden setzte man sie schleichend ab wie das Lehrbuch es vorsieht. Zurück blieb mir eine nachts Schreiende, antriebslose und schwer depressive beste Freundin. Sie starb weil ihr kein Arzt Gehör schenkte, sie irrtümlich als Junkie verurteilt wurde, dabei hatte sie alles streng nach Medikamenentplan eingenommen. 1 Jahr hat sie durchgehalten. Dann nahm sie eine Überdosis Antidepressiva….
        Passt auf euch und eure Lieben auf!

    2. Helga K.

      Als Krebspatientin (Brustkrebs) muß ich regelmäßig zur Mammographie. Also habe ich mir vor zwei Wochen einen Termin bei dem Radiologen geben lassen, bei dem ich schon die ganze Zeit seit meiner Erkrankung die Untersuchung machen lasse.
      Jetzt das Problem:
      Ich kann wegen psychischer Belastungsstörungen keine Maske tragen und habe hierzu auch ein Attest. Bei der Terminanmeldung hatte ich auch ausdrücklich darauf hingewiesen. Das war soweit dann auch in Ordnung, lediglich bei der eigentlichen Untersuchung müßte ich für einen kurzen Moment einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ein Tuch oder Schal wurde akzeptiert.
      Heute kam ich -mit Herzrasen und zittrigen Händen- in die Praxis zu meinem vereinbarten Termin. Ich sollte jetzt die ganze Zeit eine Maske tragen, was ich zunächst -wegen der psychischen Störung- ablehnte. Weil die Untersuchung aber wichtig ist, war ich schließlich doch bereit, einen Schal als Mund-Nasen-Schutz (wie übrigens auch in der Corona-Schutzverordnung gebilligt) umzubinden. Das wurde dann nicht mehr akzeptiert, es MUSSTE eine Maske sein. Ich wurde äußerst unfreundlich der Praxis verwiesen und die Untersuchung wurde nicht durchgeführt.
      Jetzt habe ich Angst, daß ein mögliches Rezidiv vielleicht unerkannt bleibt.

      Ist denn nicht die Terminvereinbarung schon eine Form eines Behandlungsvertrages??

      1. Gonz

        Hatte Heute ähnliches erlebt. Absolute Frechheit was sich ärzte raus nehmen können.

    3. Sunny

      Ein Unding, wie sich dieser Kontrollapparat in den letzten Jahren entwickelt hat…

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