Vaterschaftsurlaub – Aktueller Stand
Eine Einführung des Vaterschaftsurlaubs ist zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 2026) nicht geplant. Der Gesetzentwurf der Ampelkoalition zur Familienstartzeit wird von der neuen Regierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz nicht mehr weiterverfolgt.
FAQ: Vaterschaftsurlaub
Ein bezahlter, gesetzlicher Vaterschaftsurlaub nach der Geburt existiert in Deutschland bislang nicht. Für den Tag der Entbindung gewähren viele Arbeitgeber aber üblicherweise einen Tag Sonderurlaub, zudem haben Väter Anspruch auf Elternzeit.
Vorgesehen war die Einführung von 2 Wochen Vaterschaftsurlaub, die offiziell als „Familienstartzeit“ bezeichnet wurde. Mehr zu den Plänen lesen Sie hier.
Laut dem geplanten Familienstartzeitgesetz soll während des Vaterschaftsurlaubs der sogenannte Partnerschaftslohn gezahlt werden. Die Kosten trägt zunächst der Arbeitgeber, allerdings sollen diese ähnlich wie beim Mutterschutz über die U2-Umlage von den Krankenkassen erstattet werden.
Inhalt
Was ist der Vaterschaftsurlaub?
Umgangssprachlich wird unter dem Vaterschaftsurlaub eine bezahlte Freistellung für Väter direkt nach der Geburt verstanden. Dadurch sollen Väter die Möglichkeit erhalten, ihren Nachwuchs besser kennenzulernen und die Mutter in den ersten Tagen nach der Geburt zu unterstützen. Angedacht ist dafür ein Zeitraum von zehn Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, sodass die Freistellung für insgesamt zwei Wochen gilt.
Während dieser Zeit soll der Vater einen vollen Lohnausgleich erhalten. Die Höhe des sogenannten „Partnerschaftslohns“ ergibt sich aus den durchschnittlichen Arbeitsentgelten der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Entbindung. Analog zur Regelung im Mutterschutzgesetz soll der Vaterschaftsurlaub über die U2-Umlage abgerechnet werden. Der Arbeitgeber zahlt für den Vaterschaftsurlaub erstmal das Gehalt, erhält dieses aber von der Krankenkasse erstattet.
Wann wird der Vaterschaftsurlaub eingeführt?
Das deutsche Arbeitsrecht sieht einen bezahlten Vaterschaftsurlaub bislang (Stand 2026) nicht vor. Auch wenn es in den vergangenen Jahren immer wieder Vorstöße in diese Richtung gab.
Ausgangspunkt ist dabei die EU-Richtlinie 2019/1158 vom 20.06.2019, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf innerhalb der Europäischen Union verbessern soll. Um die Vater-Kind-Bindung zu stärken, sieht die Richtlinie unter Artikel 4 folgendes vor:
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, ob der Vaterschaftsurlaub auch teilweise vor der Geburt des Kindes oder ausschließlich danach genommen werden kann und ob er in flexibler Form genommen werden kann.
Alle EU-Mitgliedsstaaten mussten eigentlich laut der EU-Richtlinie einen bezahlten Vaterschaftsurlaub bis Sommer 2022 einführen. Tatsächlich war der Vaterschaftsurlaub im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung (2021-2025) vorgesehen und ein fertiger Referentenentwurf zur Einführung der sogenannten „Familienstartzeit“ wurde vom Bundesfamilienministerium ausgearbeitet.
Allerdings konnte sich die damalige Ampel-Koalition vor allem aufgrund der Finanzierung nicht einigen, den Vaterschaftsurlaub durch ein neues Gesetz (Familienstartzeitgesetz) auch einzuführen. Die nachfolgende Regierung unter Kanzler Friedrich Merz sieht bisweilen nicht vor, einen Vaterschaftsurlaub umzusetzen.
Wichtig! Eine europarechtliche Verpflichtung zur Einführung des Vaterschaftsurlaubs besteht aufgrund einer Ausnahmeklauseln der EU-Richtlinie nicht. Denn in Deutschland existiert bereits die Elternzeit, die eine Freistellung der Väter ermöglicht und die durch das Elterngeld auch vergütet wird.
Alternativen zum Vaterschaftsurlaub
Nicht selten werden die Begriffe „Vaterschaftsurlaub“ und „Elternzeit“ synonym verwendet, ermöglichen sie doch dem Vater eine Freistellung von der Arbeit. Allerdings gibt es bei den beiden Konzepten Unterschiede.
Bei der Elternzeit handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der beiden Elternteilen eines Kindes zusteht. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich für die Betreuung des Nachwuchses freistellen zu lassen. Die Elternzeit kann sich auf bis zu drei Jahre pro Elternteil belaufen und relativ flexibel in mehreren Abschnitten genommen werden. Die Elternzeit ist grundsätzlich unbezahlt, es kann aber Elterngeld als Ausgleich beantragt werden. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Einkommen ab.
Sollte der Vaterschaftsurlaub eingeführt werden, soll dieser zehn Arbeitstage umfassen und direkt nach der Geburt des Kindes beginnen. Während der Freistellung soll zudem ein Anspruch auf Lohnausgleich bestehen.
Alternativ zum Vaterschaftsurlaub kann Sonderurlaub gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Befreiung von der Arbeitspflicht mit Entgeltfortzahlung. Das Gehalt wird für diesen Zeitraum allerdings weitergezahlt. Allerdings räumen Unternehmen meist nur für einen bis drei Tage Sonderurlaub bei einer Geburt ein.

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