FAQ: Minijob-Grenze
Die monatliche Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt aktuell 603 Euro (Stand 2026), was einer regulären jährlichen Höchstgrenze von 7.236 Euro entspricht.
Bei einer vorhersehbaren Überschreitung (z. B. durch vertragliche Sonderzahlungen) verliert die Beschäftigung von Anfang an den Minijob-Status und wird voll sozialversicherungspflichtig. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Dies sind seltene, unplanmäßige Ereignisse (maximal zwei Monate pro Jahr) wie eine Krankheitsvertretung oder ein unvorhergesehenes hohes Auftragsaufkommen, wodurch der Jahresverdienst maximal 1.206 Euro höher liegen darf. An dieser Stelle können Sie näheres dazu lesen.
Inhalt
Was ist die Minijob-Grenze?
Bei einem Minijob (auch geringfügige Beschäftigung genannt) ist die Beschäftigung für Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig und in der Regel steuerfrei.
Das bedeutet, das Gehalt ist brutto wie netto identisch (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verzichtet nicht auf die Abgabe zur Rentenversicherung). Dabei ist jedoch eine Deckelung des Gehalts vorgesehen – die sogenannte Minijob-Grenze, auch Geringfügigkeitsgrenze genannt.
Doch was genau ist die Geringfügigkeitsgrenze? Es handelt sich dabei um die maximale monatliche Verdiensthöhe, die Sie im Durchschnitt erreichen dürfen, um von den Vorteilen der geringfügigen Beschäftigung (insbesondere minimale Abzüge zur Sozialversicherung) zu profitieren. Die Einhaltung dieser Grenze ist entscheidend für den Status in der Sozialversicherung.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze?
Um den Status als Minijobber beizubehalten, dürfen Sie die neue Minijob-Grenze von monatlich 603 Euro (Stand 2026) nicht überschreiten. Über das gesamte Kalenderjahr ergibt sich daraus ein regelmäßiges Höchstgehalt von 7.236 Euro.
Die Minijob-Grenze ist jedoch nicht starr: Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für den Minijob dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dieser liegt aktuell bei 13,90 Euro (Stand 2026).
Aus dieser Kopplung ergibt sich auch Ihre maximale Arbeitszeit. Zwar ist ein Minijob an keinen Stundenlohn gebunden, aber bei Einhaltung des Mindestlohns von 13,90 Euro dürfen Sie monatlich maximal 43,38 Stunden arbeiten, um die Obergrenze von 603 Euro nicht zu überschreiten. Die Anpassung der Minijob-Grenze dient somit dazu, die maximal mögliche Arbeitszeit bei Mindestlohnbetrag konstant zu halten.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, wann es bei der Minijob-Grenze zu einer Erhöhung in den letzten Jahren kam:
| Zeitraum | Monatliche Obergrenze | Jährliche Obergrenze |
|---|---|---|
| ab 01.01.2026 | 603 Euro | 7.236 Euro |
| 01.01.2025 | 556 Euro | 6.672 Euro |
| 01.10.2022 | 520 Euro | 6.240 Euro |
| 01.10.2022 | 450 Euro | 5.400 Euro |
Wann darf man die Minijob-Grenze überschreiten?
In vielen Minijobs schwankt die Arbeitsbelastung (z. B. bei Aushilfstätigkeiten). Daher ist es unproblematisch, wenn Sie in einzelnen Monaten mehr als 603 Euro verdienen, solange Sie dies innerhalb des Kalenderjahres ausgleichen. Doch wie oft darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
- Ausgleich ist möglich: Kleinere monatliche Überschreitungen (z. B. 650 Euro statt 603 Euro) führen nicht sofort zur Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist, dass die reguläre jährliche Minijob-Grenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird.
- Keine extreme Verdichtung: Eine Beschäftigung, bei der Sie beispielsweise nur drei Monate im Jahr arbeiten, dafür aber in Vollzeit, erfüllt die Kriterien eines Minijobs nicht. Solche extremen, vorhersehbaren Schwankungen führen nachträglich zur vollen Sozialversicherungspflicht.
Die Minijob-Grenze darf nur unter sehr engen Voraussetzungen ausnahmsweise überschritten werden, ohne dass die Sozialversicherungspflicht eintritt.
Häufigkeit
Das Überschreiten ist in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres zulässig.
Ursache
Die Ursache muss unvorhersehbar und gelegentlich sein. Das Ereignis muss unerwartet eintreten.
Obergrenze
In diesen zwei Monaten darf der Jahresverdienst die reguläre Minijob-Grenze von 7.236 Euro um insgesamt höchstens 1.206 Euro überschreiten.
Für ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sind folgende Gründe möglich:
- Mehrarbeit aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls oder
- eine ungeplante Einmalzahlung

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