Millionen-Raub in Gelsenkirchen: Ist ein Bankschließfach noch sicher?

← Zurück zur News-Übersicht

Der Einbruch in eine Gelsenkirchener Bankfiliale hat eine Debatte über die Sicherheit von Bankschließfächern entfacht. Mit hohem technischem Aufwand drangen Unbekannte durch eine Wand in den Tresorraum ein und brachen gezielt zahlreiche Fächer auf. Während die polizeilichen Ermittlungen laufen, stellt sich für die Betroffenen die Frage: Ist ein Bankschließfach wirklich sicher? Und wer kommt für den Verlust von Gold, Bargeld und Familienerbstücken auf, wenn diese aus dem Hochsicherheitstrakt einer Bank verschwinden?

Bankschließfach ausgeraubt – Wer haftet?

Ist ein Bankschließfach wirklich sicher?
Ist ein Bankschließfach wirklich sicher?

Viele Kunden gehen davon aus, dass der Inhalt eines Schließfaches durch die Bank automatisch in unbegrenzter Höhe versichert ist. In der Praxis ist die Haftung jedoch meist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank klar definiert und begrenzt.

Die Versicherung des Schließfachinhalts ist dabei von Institut zu Institut sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Banken überhaupt keinen Basis-Versicherungsschutz anbieten, begrenzen andere die Deckungssumme auf lediglich 2.500 Euro. Dies zeigt ein Vergleich der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2024.

Ein solider Basisschutz ist eher die Ausnahme: Die maximale Deckungssumme lag zum Zeitpunkt der Erhebung bei lediglich 40.000 Euro. Übersteigt der Wert der eingelagerten Gegenstände diese oft niedrigen Grenzen, trägt der Kunde das finanzielle Risiko für den Differenzbetrag selbst – es sei denn, es wurde explizit eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Fall in Gelsenkirchen zeigt deutlich, dass aufgrund dieser Deckelung ein Schließfach nicht immer sicher ist, da es vorwiegend zur Sicherung besonders wertvoller Vermögensbestände genutzt wird.

Die Beweisnot der Geschädigten

Nicht immer ist ein Schließfach sicher - doch wer haftet bei einem Einbruch?
Nicht immer ist ein Schließfach sicher – doch wer haftet bei einem Einbruch?

Eine der größten Hürden bei der Schadensregulierung ist die Nachweisbarkeit. Da Banken aus Diskretionsgründen keine Kenntnis über den genauen Inhalt der gemieteten Fächer haben, liegt die Beweislast im Schadensfall vollständig beim Kunden. Um Ansprüche gegenüber der Versicherung erfolgreich geltend zu machen, müssen Geschädigte belegen können, was sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Fach befand.

Als anerkannte Nachweise gelten insbesondere:

  • Kaufbelege und Rechnungen: Originalquittungen, die den Erwerb und den Wert belegen.
  • Expertisen und Gutachten: Zertifikate von Sachverständigen, besonders bei Edelsteinen oder Unikaten.
  • Fotodokumentation: Aktuelle Aufnahmen der Gegenstände, idealerweise im Schließfach oder mit Datumsnachweis.
  • Zeugenaussagen: Personen, die beim Bestücken des Faches anwesend waren oder vom Inhalt Kenntnis hatten.

Ohne diese Dokumente gestalten sich Verhandlungen mit Versicherern oft schwierig und ein Bankschließfach ist nicht sicher. Experten empfehlen daher, ein aktuelles Inventarverzeichnis außerhalb der Bankfiliale aufzubewahren.

Wann die Bank über die Versicherungssumme hinaus haftet

Eine Haftung der Bank über die vertraglich vereinbarte Summe hinaus ist rechtlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierfür müssten Sie dem Institut eine grobe Pflichtverletzung nachweisen können. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sicherheitssysteme nachweislich unzureichend gewartet oder Warnsignale ignoriert wurden.

Mieter sollten daher sicherstellen, dass die vereinbarte Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert der Einlagen entspricht. Zudem ist eine sorgfältige Dokumentation des Inhalts unerlässlich. Diskretion ist zwar ein wesentlicher Vorteil bei einem Bankschließfach – damit sie sicher bleiben, darf dies aber im Ernstfall nicht zur Hürde für den rechtmäßigen Schadensersatz werden.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (38 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weitere News

Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert