Das Landessozialgericht Thüringen hat in zweiter Instanz eine Klage gegen die Arbeitspflicht eines Asylbewerbers abgelehnt. Das LSG bestätigte damit das Urteil des Sozialgerichts Altenburg. Zuvor hatte der Greizer Landkreis den 49-jährigen Iraner in einem 17-Stunden-Job bei einer Klinik unterbringen wollen.
Klage gegen Arbeitspflicht zum zweiten Mal abgewiesen

Ein 49-jähriger Iraner ist bereits zum zweiten Mal mit einer Klage gegen die Arbeitspflicht für Asylbewerber in Deutschland gescheitert. Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Altenburg.
Der Mann kam im Sommer 2024 nach Thüringen, wo er einen Antrag auf Asyl stellte. Derzeit lebt er in einer Aufnahmeeinrichtung der Stadt Greiz. Seit Mitte August 2024 bezieht er Sozialleistungen für Asylbewerber.
Der zuständige Landkreis wollte den Iraner nun zu einer solchen verpflichtenden Arbeit heranziehen. In einem Krankenhaus sollte er als Helfer im IT-Bereich anfangen – vor allem aufgrund seiner Berufserfahrung und guten Englischkenntnisse.
Für Asylbewerber gilt in Deutschland laut § 5 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine Arbeitspflicht. Drei Monate nach der Antragsstellung dürfen bzw. sollen sie Arbeit aufnehmen.
Der 49-Jährige weigerte sich jedoch, die Arbeitsstelle anzutreten. Als Folge kürzte ihm der Greizer Landkreis gemäß § 5 Abs. 4 AsylbLG die Hälfte seiner Leistungen. Der Mann erhob Klage gegen die Arbeitspflicht – und scheiterte in erster Instanz vor dem Sozialgericht Altenburg.
Landessozialgericht stuft Krankenhausjob als zumutbar ein

Unter anderem begründete der Iraner seine Entscheidung damit, dass ihm die Arbeitsatmosphäre in dem Krankenhaus nicht passen würde. Eine erste Arbeitsanweisung in verschiedenen Bereichen des Krankenhauses für maximal 25 Stunden pro Woche wurde zuvor vom Landkreis bereits auf den IT-Bereich und maximal 17 Stunden pro Woche abgeändert.
Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Arbeitspflicht wegen der schlechten Arbeitsatmosphäre ab. Auch das Argument, dass er am Vormittag einen Integrationskurs besuche und eine Arbeit deshalb nicht zumutbar wäre, wurde abgewiesen. Die Richterin wies im Urteil des LSG Thüringen darauf hin:
Das Krankenhaus ist von der Gemeinschaftsunterkunft aus fußläufig oder mit dem Bus zu erreichen.
Aus diesem Grund sei der Job für den Asylbewerber zumutbar. Auch die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids durch den Landkreis Greiz sei nicht anzuzweifeln. Die Arbeit im Krankenhaus gehöre zu den denkbaren Betätigungsfeldern, die als gemeinnützige Arbeit für Asylbewerber anzusehen sind. U. a. zählen folgende Arbeitsbereiche dazu:
- Garten- und Landschaftsarbeiten
- Denkmalschutz
- Kunst & Kultur
- Wissenschaft
- Bildung & Erziehung
- Altenpflege
- Religion, Sport & Entwicklungshilfe
- Öffentliches Gesundheitswesen