Gesetzlicher Kündigungsschutz in Deutschland: Welche Vorgaben gelten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Ab wann besteht dieser?
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Ab wann besteht dieser?

FAQ: Kündigungsschutz

Was ist der gesetzliche Kündigungsschutz?

Der gesetzliche Kündigungsschutz fasst laut Definition alle Regelungen zusammen, die laut geltenden Gesetzen die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließen. Dabei wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterschieden.

Wann hat der Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz?

Ein allgemeiner Kündigungsschutz besteht laut Arbeitsrecht für alle Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Wer fällt unter den besonderen Kündigungsschutz?

Für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer sieht das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz vor. Zu den schutzwürdigen Gruppen zählen dabei unter anderem Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende sowie Beschäftigte in Elternzeit oder Pflegezeit.  

Wann bin ich vor einer Kündigung geschützt?

Allgemeiner Kündigungsschutz: Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Allgemeiner Kündigungsschutz: Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Bei Auseinandersetzungen und Verhandlungen im Arbeitsrecht sitzen die Arbeitgeber in der Regel am längeren Hebel. Um die schwächere Position der Arbeitnehmer auszugleichen und diese vor Willkür zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedenste Gesetze und Vorschriften ins Leben gerufen. So soll etwa der gesetzliche Kündigungsschutz sicherstellen, dass Angestellte nicht nach Belieben einfach entlassen werden dürfen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet vor allem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Unter § 1 Abs. 1 KSchG heißt es:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Wie dieses Zitat zeigt, ist der Kündigungsschutz an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt und greift nur, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im selben Unternehmen beschäftigt ist. Zudem muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber wie folgt:

  • Ordentliche Kündigung
    • Personenbedingt (z. B.: fehlende Arbeitserlaubnis, Minderung der Leistung)
    • Verhaltensbedingt (z. B.: Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, unerlaubte Nebentätigkeit)
    • Betriebsbedingt (z. B.: Umsatzrückgang, Betriebsschließung)
  • Außerordentliche Kündigung (z. B.: Alkoholmissbrauch, Diebstahl, Konkurrenztätigkeit)

Darüber hinaus sieht der Kündigungsschutz auch Fristen vor, die sich – wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist – nach der Beschäftigungsdauer richten. Wie sich die Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) staffeln, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer ausgesprochenen Kündigung, können sich Arbeitnehmer mithilfe einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Wie erfolgsversprechend ein solches Vorgehen ist, sollten Betroffene ggf. mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Achtung! Ein Sonderfall gilt gemäß Arbeitsrecht beim Kündigungsschutz im Kleinbetrieb mit 10 oder weniger Beschäftigten. Denn in solchen Betrieben finden die Vorgaben zum allgemeinen Kündigungsschutz keine Anwendung, sodass eine ordentliche Kündigung ohne Grund möglich ist. Im Gegensatz dazu besteht der besondere Kündigungsschutz auch, wenn unter 10 Mitarbeiter angestellt sind.

Besonderer Kündigungsschutz: Wer genießt diesen?

Einen besonderen Kündigungsschutz bei Krankheit sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Einen besonderen Kündigungsschutz bei Krankheit sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz sieht das Arbeitsrecht noch einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dieser greift für Arbeitnehmergruppen, die als besonders schutzwürdig gelten.

Diesen Status können die Angestellten einerseits durch ihre persönliche Situation und andererseits durch ihre Stellung im Unternehmen erhalten:

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Mit Beginn der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit. Eine Kündigung muss demnach außerordentlich erfolgen und bedarf die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Fehlt diese, liegt ein Verstoß gegen den Kündigungsschutz in Mutterschutz und Schwangerschaft vor.
  • Kündigungsschutz in der Elternzeit: Beantragt ein Angestellter Elternzeit, greift ab diesem Zeitpunkt der besondere Schutz vor einer Kündigung. Ebenso wie bei Schwangeren ist für eine außerordentliche Kündigung das Einverständnis der obersten Landesbehörde erforderlich.
  • Kündigungsschutz bei Behinderung/Gleichstellung: Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So bedarf es gemäß § 168 SGB IX dafür der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Außerdem müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung benachrichtigt werden.
  • Kündigungsschutz in der Pflegezeit: Machen Angestellte vom Pflegezeitgesetz Gebrauch, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, können diese sechs Monate vorher und in der Pflegezeit nur außerordentlich gekündigt werden. Zudem ist die Zustimmung der obersten Landesbehörde notwendig.
  • Kündigungsschutz als Betriebsrat: Wer Mitglied des Betriebsrates ist, genießt ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. So sollen mögliche negative Auswirkungen für die Arbeit im Betriebsrat vermieden werden. Eine außerordentliche Kündigung kann daher nur mit der Mehrheit im Betriebsrat erfolgen.
  • Kündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter: Wer als Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens tätig ist, darf während seiner Berufung und auch ein Jahr nach der Abberufung nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Kündigungsschutz in der Ausbildung: Gemäß § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz genießen auch Azubis nach der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz, bedeutet dies also nicht, dass die jeweilige Person grundsätzlich unkündbar ist. Vielmehr müssen Arbeitgeber in diesen Fällen besondere Auflagen erfüllen, um den Mitarbeiter zu entlassen.

Gilt ein besonderer Kündigungsschutz ab 55 oder 60 Jahren?

Tatsächlich sieht das deutsche Arbeitsrecht keinen besonderen Kündigungsschutz im Alter vor. Stehen allerdings betriebsbedingte Kündigungen an, profitieren Angestellte mit höherem Lebensalter und langer Betriebszugehörigkeit von der sogenannten Sozialauswahl. So müssen dann meist jüngere, unerfahrenere Kollegen das Unternehmen verlassen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Nicole studierte Buchwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und beschäftigte sich bereits währenddessen mit den verschiedenen Aspekten des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Aufgrund ihrer zahlreichen Reisen ist sie zudem mit dem Reiserecht und anderen Aspekten des Verbraucherschutzes vertraut.

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