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FAQ: Kündigungsrecht für Arbeitgeber
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf in Deutschland der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein. Zudem muss die Formulierung klar darlegen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei sind Angaben zur Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) und das genaue Datum anzugeben.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Sie betragen mindestens vier Wochen und maximal sieben Monate.
Das Kündigungsrecht für Arbeitgeber gilt nicht uneingeschränkt. So können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt eine Kündigungsschutzklage einreichen. Um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, ist zudem eine zeitnahe Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich.
Welche Vorgaben gelten für die Kündigung von einem Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber?

Soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet werden, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Allerdings ist dies von Seiten des Betriebes üblicherweise nicht grundlos möglich, denn der Gesetzgeber hat dem Kündigungsrecht für Arbeitgeber Grenzen gesetzt.
Dabei gilt es unter anderem formale Vorgaben zu beachten. So bedarf eine wirksame Kündigung gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Schriftform. Zudem muss das Schriftstück von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben sein. Eine Kündigung in elektronischer Form – etwa per E-Mail oder WhatsApp – ist hingegen nicht zulässig.
Damit eine Kündigung vom Arbeitgeber wirksam ist, muss diese dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu erlangen. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Beweislast für die Zustellung, weshalb eine persönliche Übergabe der Kündigung oder ein dokumentierter Zugang per Bote häufig sinnvoll ist.
Der Zeitpunkt der Zustellung ist von besonderer Bedeutung, denn dadurch beginnt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem können Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber: Wann ist sie möglich?

Das Arbeitsrecht unterscheidet bei der Kündigung zwei Formen: ordentliche und außerordentliche Kündigung.
In den meisten Fällen wird eine ordentliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen. Damit diese zulässig ist, muss allerdings ein sozial gerechtfertigter Grund vorliegen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen drei Kündigungsgründen:
- Personenbedingte Kündigung: Basiert auf den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Arbeitnehmers. So kann laut Kündigungsrecht ein Arbeitgeber bei langer Krankheit oder dem Verlust der Arbeitserlaubnis das Arbeitsverhältnis beenden.
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine Pflichten. Dazu zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, private Internetnutzung während der Arbeitszeit und Diebstahl.
- Betriebsbedingte Kündigung: Aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gründe können eine Betriebsschließung oder Maßnahmen zur Rationalisierung sein.
Unabhängig von den Gründen zeichnet sich eine ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber dadurch aus, dass die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegten Kündigungsfristen eingehalten werden.
In Ausnahmefällen kann eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Möglich ist dies, wenn wegen eines wichtigen Grundes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist. Als wichtiger Grund können unter anderem Unterschlagung, Gewalt am Arbeitsplatz, wiederholter Arbeitszeitbetrug oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gelten. Das Kündigungsrecht für Arbeitgeber sieht in einem solchen Fall vor, dass die Kündigung, innerhalb von zwei Wochen nachdem dieser von den kündigungsrelevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden muss.
Wichtig! Eine grundlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies ist etwa bei einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern der Fall, weil bei diesem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift. Gleiches gilt für eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber.
Räumt das Kündigungsrecht für Arbeitgeber eine Abfindung ein?

Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet, ist dies für Arbeitnehmer nicht selten ein Schock. Schließlich geht der Verlust des Arbeitsplatzes mit weitreichenden Folgen wie einer finanziellen Unsicherheit einher. Allerdings können Chefs nicht schalten und walten wie sie wollen, denn Arbeitgeber haben laut Kündigungsrecht in Deutschland einige Vorgaben zu beachten.
So können Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten sind. Zudem kann auch im Sozialplan bei einer Kündigung vom Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart sein. Darüber hinaus können Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden.
Die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ist häufig nervenaufreibend und die Freude über die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages meist groß. Daher kann eine Kündigung vor Arbeitsantritt durch den Arbeitgeber besonders niederschmetternd sein. Laut Arbeitsrecht für Arbeitgeber ist ein solches Vorgehen prinzipiell erlaubt und ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in der Regel nicht.

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