
Inhalt
FAQ: Kündigungsschutz beim Minijob
Ja, ein Kündigungsschutz besteht auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Welche Regelungen dabei im Einzelnen gelten, hängt unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen ab. Mehr dazu hier.
Auch beim Minijob ist mit Schwerbehinderung ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. So ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa nur mit der Zustimmung des Integrationsamtes zulässig.
Minijobber können grundsätzlich beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie dafür drei Wochen Zeit. Verstreicht die Frist, wird die Kündigung wirksam.
Vorschriften zum Kündigungsschutz beim Minijob

Wer einen Minijob – auch geringfügige Beschäftigung genannt – ausübt, darf aktuell bis zu 603 Euro im Monat (Stand 2026) verdienen und gilt vor dem Gesetz als vollwertiger Arbeitnehmer. Demnach haben Minijobber grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Ihre Kollegen in Vollzeit. Demnach gilt auch für den Minijob der gesetzliche Kündigungsschutz.
Gemäß Arbeitsrecht definieren beim Minijob allerdings vorrangig aufgrund der Art der Anstellung unterschiedliche Gesetze den Schutz vor Kündigungen. Sind Minijobber in einem Gewerbe angestellt, gelten die Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), solange folgende Vorgaben erfüllt sind:
- Der Minijobber ist im Betrieb ununterbrochen für mindestens 6 Monate beschäftigt.
- Im Betrieb sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Allerdings gibt es eine Besonderheit beim Kündigungsschutz für 10 Mitarbeiter. Bei der Berechnung wird ein Minijob ebenso wie eine Teilzeitstelle nur anteilig gewertet. Dabei gilt:
- Bis 20 Wochenstunden: 0,5
- 20 bis 30 Wochenstunden: 0,75
- 30 bis 40 Wochenstunden: 1
Zudem werden Auszubildende, Praktikanten und Geschäftsführer grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Können beide Anforderungen erfüllt werden, greift der im KSchG definierte Kündigungsschutz für den Minijob. Eine Kündigung ist damit nur dann rechtswirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Gründe dafür können betrieblicher Natur sein oder in der Person oder im Verhalten des Minijobbers begründet sein.
Erfolgt eine Anstellung in einem Privathaushalt oder arbeiten im Betrieb keine 10 Mitarbeiter (Kleinbetrieb), ergibt sich der Kündigungsschutz im Minijob aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei ist vor allem der Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung. Dieser untersagt Kündigung aus willkürlichen oder sachfremden Motiven. Zudem ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Diskriminierung rechtswidrig. Dennoch fällt der Kündigungsschutz bei einem Minijob im Kleinbetrieb oder Privathaushalt geringer aus.
Ungeachtet dessen, auf welchem Gesetz der Kündigungsschutz bei einem Minijob beruht, können Sie rechtlich gegen eine unzulässige Kündigung vorgehen. Möglich ist dies durch eine Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen ist.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Auch beim Minijob besonders abgesichert?

Eine Schwangerschaft sollte grundsätzlich ein freudiges Ereignis sein und dennoch kommt bei einigen werdenden Müttern auch die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz auf. Doch greift in Schwangerschaft und Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz bei einem Minijob?
Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Kündigungen von Frauen während der Schwangerschaft sowie bis zu vier Monate nach der Geburt unzulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Minijobber.
Wichtig! Kommt es nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt, gilt für einen Zeitraum von vier Monaten danach ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.
Mütter und Väter haben in Deutschland zudem die Möglichkeit, durch die sogenannte Elternzeit eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen. Dabei kann jedes Elternteil bis zu drei Jahre beanspruchen, um sich selbst um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern. Gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht dabei ein besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit, der bei Minijob, Teilzeit und Vollzeit gleichermaßen gilt. Dieser beginnt:
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

(49 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)