Hannover. Passagiere hatten gegen Tuifly geklagt, weil ihr Flug wegen eines Pilotenstreiks mit 30-stündiger Verspätung stattgefunden hatte. Nun hat das Landgericht Hannover über die Klage und damit die Frage entschieden, ob die Fluggastrechte bei einem Streik gelten (Aktenzeichen: 8 S 25/17).
Fluggastrechte werden durch Streik ausgehebelt

Fluggastrechte greifen bei Streik nicht.
Am 6.10.2016 wollten die Fluggäste eigentlich mit Tuifly von Kreta aus nach Stuttgart zurückfliegen, doch ihr Flug wurde überraschend gestrichen. Grund dafür war, dass sich viele Piloten krankgemeldet hatten, nachdem die Airline kurz zuvor Umstrukturierungen angekündigt hatte. Die Passagiere konnten deshalb erst am nächsten Tag die Rückreise antreten, mit einer beachtlichen Verspätung von 30 Stunden. Gemäß der EG-Fluggastrechteverordnung verlangten sie von Tuifly eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro.
Die Fluggesellschaft hatte die Zahlungen abgelehnt, da die Fluggastrechte einen „wilden Streik“ nicht abdecken würden. Dieser sei nicht vorherzusehen gewesen. Es handele sich zweifellos um einen außergewöhnlichen Umstand, und in einem solchen Fall müsse den Passagieren keine Entschädigung gezahlt werden.
Was sind Fluggastrechte?

Wann greifen keine Fluggastrechte? Bei Streik oder höherer Gewalt gibt es keine Entschädigung.
Fluggastrechte greifen, wenn:
- der Flug in der EU startet/landet und die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat,
- weniger als zwei Wochen vorher über Flugausfall informiert wurde,
- der Check-In pünktlich erfolgte,
- und Alternativflüge angeboten wurden, die verspätet/verfrüht fliegen.
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