Luxemburg. Was passiert, wenn bei einem Flug aus dem Ausland ein Teilflug verspätet ist, dieser aber von einer ausländischen Linie betrieben wurde? Kann hier unter Umständen ein deutsches Gericht für eine Klage zuständig sein? Um diese Frage ging es vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Mittwoch fällten die Richter hierzu ein Urteil (Az. C-274/16, C-447/16 und C-448/16).
EuGH-Urteil über Fluggastrechte klärt Fragen zum Klageort

Das Urteil über Fluggastrechte klärt den Gerichtsort bei ausländischen Teilflügen innerhalb der EU.
Als sie in Deutschland klagten, gab es sowohl beim Amtsgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesgerichtshof Zweifel über die Zuständigkeit. Der Grund: Es handelte sich um einen Flug im Ausland, der von einem ausländischen Anbieter durchgeführt wurde.
Rechte von Passagieren nach Ausfällen und Verspätungen

Der EuGH stärkt mit seinem Urteil insgesamt die Fluggastrechte für europäische Reisende.
Somit stärkt das Gericht mit diesem Urteil die Fluggastrechte, da Reisende nun auch bei internationalen Umsteigeflügen im EU-Ausland in ihrem Ankunftsland klagen können. In der Pressemitteilung hierzu heißt es:
Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es sich um eine einheitliche Buchung handelte und die spanische Linie im Auftrag der deutschen Fluggesellschaft fuhr – also des eigentlichen Vertragspartners der Kläger.
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