Urteil: Fluggastrechte bei Umsteigeflügen gestärkt

News von anwalt.org, veröffentlicht am 8. März 2018

Luxemburg. Was passiert, wenn bei einem Flug aus dem Ausland ein Teilflug verspätet ist, dieser aber von einer ausländischen Linie betrieben wurde? Kann hier unter Umständen ein deutsches Gericht für eine Klage zuständig sein? Um diese Frage ging es vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Mittwoch fällten die Richter hierzu ein Urteil (Az. C-274/16, C-447/16 und C-448/16).

EuGH-Urteil über Fluggastrechte klärt Fragen zum Klageort

Das Urteil über Fluggastrechte klärt den Gerichtsort bei ausländischen Teilflügen innerhalb der EU.

Das Urteil über Fluggastrechte klärt den Gerichtsort bei ausländischen Teilflügen innerhalb der EU.

Im vorliegenden Fall hatten Urlauber bei einer deutschen Linie einen Flug aus Spanien nach Deutschland gebucht. Dieser bestand aus zwei Teilflügen, von denen der zweite von der deutschen Fluggesellschaft, der erste aber von einer spanischen Partnerlinie betrieben wurde. Dieser erste Flug war verspätet, sodass die Fluggäste den Anschluss verpassten und mit einer Verspätung von 13 Stunden in Deutschland ankamen.

Als sie in Deutschland klagten, gab es sowohl beim Amtsgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesgerichtshof Zweifel über die Zuständigkeit. Der Grund: Es handelte sich um einen Flug im Ausland, der von einem ausländischen Anbieter durchgeführt wurde.

Das Reiserecht umfasst alle nationalen und europäischen Regelungen, die die Rechte von Urlaubern schützen. Es handelt sich um ein Teilgebiet des Verbraucherrechts. Gerade bei Flugreisen kommen oft Entschädigungsansprüche bei Flugausfällen oder massiven Verspätungen auf.

Rechte von Passagieren nach Ausfällen und Verspätungen

Der EuGH stärkt mit seinem Urteil insgesamt die Fluggastrechte für europäische Reisende.

Der EuGH stärkt mit seinem Urteil insgesamt die Fluggastrechte für europäische Reisende.

Der EuGH entschied nun, dass der Passagier wählen könne, ob er seine Ansprüche am Abflug- oder Ankunfsort geltend mache, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU habe.

Somit stärkt das Gericht mit diesem Urteil die Fluggastrechte, da Reisende nun auch bei internationalen Umsteigeflügen im EU-Ausland in ihrem Ankunftsland klagen können. In der Pressemitteilung hierzu heißt es:

Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden.

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es sich um eine einheitliche Buchung handelte und die spanische Linie im Auftrag der deutschen Fluggesellschaft fuhr – also des eigentlichen Vertragspartners der Kläger.

Bereits im Dezember hatte ein anderes Urteil ebenfalls die Fluggastrechte erweitert. Dort ging es um die Frage nach der Entschädigung für einen ausgefallenen Anschlussflug. Demnach muss bei einer einheitlichen Buchung die Gesamtstrecke entschädigt werden, nicht nur der ausgefallene Teilflug.

Bildnachweise: fotolia.com/Kovalenko I , fotolia.com/cristianbalate

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