Karlsruhe. Zwei Bewerber für das Medizinstudium hatten gegen das ungerechte Auswahlverfahren geklagt, weil es die freie Berufswahl einschränke. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Klägern recht gegeben und die Regelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Fall (Az. 1 BvL 2/14 und 1 BvL 4/14) befasst.
Auswahlverfahren für Medizinstudium muss neu geregelt werden

Das Auswahlverfahren für das Medizinstudium muss überarbeitet werden.
Die Studienplätze für Medizin sind heiß begehrt. Aktuell bemühen sich etwa 62.000 Bewerber, einen der 11.000 Ausbildungsplätze zu ergattern. Nach folgenden Kriterien wird über die Platzvergabe entschieden: Abiturnote (20 Prozent), Wartezeit (20 Prozent) und Auswahlverfahren der Universitäten (60 Prozent).
Laut Meinung der Kläger verhindere dieses Auswahlverfahren für das Medizinstudium von vornherein das Recht auf eine freie Berufswahl. Diese Einschätzung hat offenbar auch das Bundesverfassungsgericht geteilt, das die Regelungen teilweise als verfassungswidrig eingestuft hat. Aus diesem Grund muss die Studienplatzvergabe gleich in mehreren Punkten überarbeitet werden.
- Die Angabe der Bewerber, an welchen sechs Orten sie studieren möchten, widerspricht dem Recht auf gleiche Teilhabe, urteilte nun das Gericht. So geht bislang mancher Bewerber aufgrund seiner Ortswahl leer aus, auch wenn er eigentlich alle Voraussetzungen für den Studienplatz erfüllt.
- Wer über die Wartezeit an einen Studienplatz gelangen will, muss derzeit etwa 14 bis 15 Semester warten – viel zu lang, meinen die Richter. Sie fordern künftig eine Begrenzung der Wartezeit auf vier Jahre.
- An vielen Universitäten ist die Abiturnote im Auswahlverfahren für das Medizinstudium das einzige Auswahlkriterium. Die Richter fordern von den Universitäten nun, mindestens ein weiteres Kriterium für die Auswahl der Bewerber anzulegen. Außerdem sollen Eignungsgespräche künftig standardisiert und damit vergleichbar sein.
Recht auf freie Berufswahl

Das Auswahlverfahren für das Medizinstudium widerspricht dem Grundgesetz.
Mit Beruf ist jede dauerhafte, nicht verbotene, selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit gemeint, die der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient. Das Recht auf freie Berufswahl gilt sowohl für die Ausbildungszeit als auch für die Zeit der Berufsausübung. Es kann allerdings auch eingeschränkt werden, indem der Berufsanwärter bestimmte objektive und subjektive Zulassungsvoraussetzungen erfüllen muss. Dementsprechend verstößt ein Auswahlverfahren, wie im Medizinstudium, an und für sich noch nicht gegen das Gesetz.
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