Testament: Der letzte Wille

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 29. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 22 Minuten

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Testament: Der letzte Wille

FAQ: Testament

Was ist ein Testament?

Beim Testament handelt es sich um eine schriftliche Erklärung darüber, wie jemand sein Vermögen nach seinem Tode verteilen möchte. Den Unterschied zum Erbvertrag können Sie hier nachlesen.

Muss ich zum Notar, um ein Testament aufzusetzen?

Nein, ein Notar ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn Sie das gesamte Testament handschriftlich verfassen und eigenhändig unterschreiben. Es ist auch sinnvoll, Ort und Datum zu vermerken.

Kann meine Mutter ein Testament verfassen, obwohl sie dement ist?

Wer wirksam testieren will, muss testierfähig sein. Wenn ein Mensch aufgrund seiner Altersdemenz (mittleren Grades oder stärker) vertraute Personen und Umgebungen nicht erkennt und vorübergehend verwirrt und orientierungslos ist, so kann er in diesem Zustand kein gültiges Testament schreiben. Wer ein Testament schreiben kann, erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Literatur zu Themen rund ums Testament

Spezielle Ratgeber rund ums Testament

Wozu dient ein Testament?

Durch ein ordentliches Testament wird Ihr Nachlass nach Ihrem Tod so verteilt, wie Sie es verfügen.
Durch ein ordentliches Testament wird Ihr Nachlass nach Ihrem Tod so verteilt, wie Sie es verfügen.

Ein Testament aufzusetzen ist ein entscheidender Schritt, der Weitsicht erfordert. Gewichtige Fragen stellen sich: „Wer soll bedacht werden?“ oder „Wie kann ich einen Familienzwist verhindern?“

Während Vermögenswerte noch relativ leicht unter den Erben verteilt werden können, führen begehrte Erbstücke wie Immobilien oder Firmen oftmals zu Streitigkeiten innerhalb einer gesetzlichen Erbengemeinschaft.

Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, wonach beispielsweise Kinder zu gleichen Teilen erben. Wenn die Erbmasse nun beispielsweise Immobilien enthält, kann es darüber zu Anfeindungen und Zwietracht kommen.

In diesem ausführlichen Ratgeber besprechen wir, was ein Testament ist und welche Formen es haben kann. Dabei fassen wir relevante Gesetzestexte verständlich zusammen. Im Anschluss geben wir Tipps zur Formulierung für den letzten Willen und stellen Muster und Vorlagen zur Verfügung, um Ihnen eine Vorstellung davon zu geben, wie Sie ein Testament aufsetzen könnten.

Was ist ein Testament und was unterscheidet es vom Erbvertrag?

Soll nach dem Tod eines Erblassers nicht die gesetzliche Erbfolge greifen, hat er zwei Möglichkeiten, das Erbe nach seinen Vorstellungen zu verteilen: Durch die Aufsetzung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrags.

Wenn Sie ein Testament schreiben, können Sie selbst über Ihren Nachlass bestimmen.
Wenn Sie ein Testament schreiben, können Sie selbst über Ihren Nachlass bestimmen.

Während der Testator per Definition ein Testament allein aufsetzen muss, ist der Erbvertrag ein rechtsverbindliches Dokument zwischen mindestens zwei Personen. Hier wird einer Partei also vertraglich zugesichert, einen bestimmten Anteil des Erbes nach dem Tod des Testators zu erhalten. Ein Testament kann prinzipiell jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Ein Erbvertrag kann dagegen in der Regel nur gemeinschaftlich angepasst werden, es sei denn, es besteht eine entsprechende Rücktritts- oder Abänderungsklausel.

Wurde ein Erbvertrag abgeschlossen, kann auch ein nachträgliches Testament zunächst nichts an der Durchsetzung des Vertrags ändern.

Beide Formen der Verfügung von Todes wegen sind mit Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bedacht. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass ein letzter Wille nur durch den Erblasser selbst, das heißt nur höchstpersönlich, errichtet werden kann, § 2064 BGB und § 2274 BGB. Eine Vertretung ist in keinem Fall möglich.

In einem Erbvertrag können keine weiteren Vereinbarungen als „Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts“ geschlossen werden, § 2278 BGB. Im Gegensatz dazu bietet ein Testament freie Gestaltungsmöglichkeiten.

Festlegungen zur Willenserklärung in einem Testament sind in den Paragraphen 2064 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffen. Bevor wir die gesetzlich vorgesehenen Formen des letzten Willens betrachten, wollen wir zunächst einige weitere Grundlagen klären. Am Ende des Artikel finden Sie dann Muster für ein Testament.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Auch wenn sie im Alltag oft synonym verwendet werden: Die Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ sind unbedingt voneinander zu unterscheiden. Darauf sollten Sie natürlich besonders dann achten, wenn Sie ein Testament ohne Notar schreiben wollen. Während ein gesamtes Vermögen vererbt wird, können einzelne Gegenstände oder Geldsummen vermacht werden.

Das Erbrecht bestimmt: Ohne Testament greift die Erbfolge nach § 1930 BGB.
Das Erbrecht bestimmt: Ohne Testament greift die Erbfolge nach § 1930 BGB.

Der Vermächtnisnehmer hat dann gegenüber dem Erben also einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder auf eine bestimmte Geldsumme.

Das Erbe enthält alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt, der Erbe wird Rechtsnachfolger. Die Nachfolge tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft in dem Moment an, da der Erblasser dahinscheidet.

Ein Vermächtnisnehmer muss nach dem Erbfall aktiv auf die Erben zugehen und sein Vermächtnis einfordern.

Ein Vermächtnis kann nur per Verfügungserklärung, also per Testament oder Erbvertrag, bestimmt werden, § 1939 BGB. Das Erbe, also das Gesamtvermögen (mitsamt eventuellen Schulden) fällt hingegen auch ohne Testament an die gesetzlichen Erben.

Verbindlichkeiten und Ansprüche

Ein Erbe tritt in die Fußstapfen des Erblassers, der Nachlass kann dabei mit Schulden oder durch testamentarische Verfügungen mit weiteren Verbindlichkeiten beschwert sein, § 1967 BGB. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört übrigens auch die Herausgabe eines Vermächtnisses.

Ein Vermächtnisnehmer dagegen erhält durch das Testament lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Erbmasse, welchen er von den Erben einfordern muss, § 2174. Mit einem Vermächtnis sind keine rechtlichen Verbindlichkeiten verbunden.

Allerdings kann der Erblasser auch an den Vermächtnisnehmer Bedingungen stellen.

Beispiel: Wenn ein Onkel dem Neffen ein Motorrad vermachen will, welches der Junge noch nicht fahren kann, so könnte eine verfügte Auflage darin bestehen, dass der Vermächtnisnehmer das 25. Lebensjahr erreicht haben muss, bevor der Erbe oder Testamentsvollstrecker die Maschine herausgeben soll.

Wer kann ein Testament schreiben?

Im Gegensatz zum Erbvertrag, für welchen der Verfasser voll geschäftsfähig sein muss, § 2275 Abs. 1 BGB, kann ein Testament von jedem aufgesetzt werden, der „testierfähig“ ist.

Nach § 2229 ist testierfähig, wer

  • mindestens 16 Jahre alt ist.
  • nicht an einer „krankhafter Störung der Geistestätigkeit„, einer „Geistesschwäche“ oder einer „Bewusstseinsstörungleidet, die ihn daran hindern würde, zu ermessen, welcher Natur seine Erklärungen sind.

Für minderjährige Testatoren gilt die Einschränkung, dass sie ein Testament nur mit Hilfe eines Notars aufsetzen können. Diesem haben sie entweder ihren Willen zu diktieren, damit der Notar ihn niederschreibe und beglaubigt oder als offene Schrift zu übergeben (§ 2233, Abs. 1). Das bedeutet, dass er das Testament einsehen können muss, wenn es übergeben wird.

Der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bedarf es allerdings nicht, wenn Minderjährige zum Notar gehen, um ein Testament zu erstellen, § 2229 Abs. 4.

Wo ein Testament verzeichnet wird – das Zentrale Testamentsregister

Nachdem wir den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis geklärt haben und nun auch klar sein dürfte, wer ein Testament aufsetzen kann, wollen wir zu guter Letzt eine Institution ins Blickfeld rücken, die für jeden Testator interessant ist, bevor wir die zwei grundlegenden Formen besprechen, die ein Testament haben kann.

Im Testamentsregister wird verzeichnet, dass Sie Verfügungen zu Ihrem Nachlass erlassen haben.
Im Testamentsregister wird verzeichnet, dass Sie Verfügungen zu Ihrem Nachlass erlassen haben.

Das Zentrale Testamentsregister hat 2012 seine Arbeit aufgenommen und versammelt unter Leitung der Bundesnotarkammer die Daten jeder offiziellen, notariell beurkundeten Willenserklärung, die das Erbrecht betrifft. Hier werden also nicht nur Testamente und Erbverträge, sondern etwa auch Eheverträge verzeichnet. Dabei geht es wohlgemerkt nicht um den Inhalt der Verfügungen und Verträge, sondern nur um deren Existenz und Aufbewahrungsort.

Der Zweck des Testamentsregisters ist es, dass ein Testament nach dem Tod des Erblassers auch Beachtung findet. Das Register wird nach dem Ableben eines Menschen von Amts wegen geprüft, sodass ein notarielles Testament in jedem Fall gefunden wird. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das Nachlassgericht, welches entsprechende Maßnahmen (Testamentsöffnung und -vollstreckung) in die Wege leitet.

Jedes öffentliche Testament wird automatisch im Zentralen Testamentsregister verzeichnet. Ein eigenhändiges Testament kann auf Verlangen auch verzeichnet werden, allerdings muss das Dokument dann amtlich beim Nachlassgericht verwahrt werden.

  • Die Gebühr für eine solche Registrierung beträgt 15 Euro, wenn ein Notar das Testament registrieren lässt, und 18 Euro, wenn dies eine Privatperson ohne Notar in Auftrag gibt, § 1 Abs. 2. Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS).
  • Die Aufbewahrung beim Amtsgericht kostet 75 Euro, Anlage 1 Nummer 12100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Welche Form kann ein Testament haben

Nicht nur der Inhalt in einem Testament, auch dessen Form können Sie bestimmen. Während Sie für den Inhalt bestimmte Formulierungen kennen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden (mehr dazu weiter unten),  haben Sie die Wahl zwischen zwei grundlegenden Testamentarten. Denn auch ein Testament, dass bei Ihnen im Schrank liegt, kann volle Gültigkeit entfalten!

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist dies unter Paragraph 2231 geregelt: Ein „ordentliches Testament“ kann demnach entweder

  • bei von einem Notar niedergeschrieben und beglaubigt oder
  • durch den Erblasser nach bestimmten Regeln selbst verfasst werden.

Welche Regeln das sind, betrachten wir im Folgenden.

Eigenhändiges Testament

Auch ein handgeschriebenes Testament ist laut Erbrecht ein letzter Wille, den das Nachlassgericht durchzusetzen hat. Es ist sogar so, dass ein privates Testament handschriftlich verfasst sein muss.

Paragraph 2247 BGB ist mit „Eigenhändiges Testament“ überschrieben und fasst zusammen, unter welchen Umständen ein privat verfasstes Testament volle Gültigkeit besitzt. Neben der Forderung an den Erblasser, die Verfügung von Hand zu verfassen (Absatz 1), soll er auch den Ort und die Zeit der Errichtung festhalten (Absatz 2). Außerdem soll seine Unterschrift den vollen Vor- und Zunamen enthalten (Absatz 3).

Wer seine Erbfolge durch ein Testament abändern will, sollte einige Gesetze kennen.
Wer seine Erbfolge durch ein Testament abändern will, sollte einige Gesetze kennen.

Hat der Testator es verpasst, sein handschriftliches Testament mit dem Ort oder der Zeit der Niederschrift zu versehen, so ist der letzte Wille nur gültig, wenn auf andere Weise klar ermittelt werden kann, wann oder wo das Testament verfasst wurde (Absatz 5). Sollte die Unterschrift des Verfassers nicht dessen vollen Namen enthalten, so kann das Testament dann gültig sein, wenn seine Identität und die „Ernstlichkeit seiner Erklärung“ trotzdem zweifelsfrei festgestellt werden können (Absatz 3).

In Absatz 4 wird wiederholt bekräftigt, dass Minderjährige, trotz Testierfähigkeit, kein eigenhändiges Testament rechtsgültig verfassen können. Ihnen und jenen Personen, die „Geschriebenes nicht zu lesen“ vermögen, bleibt nur der Gang zum Notar, um ein notarielles Testament aufzusetzen. Dies gilt im ganz wörtlichen Sinne, denn nicht nur Analphabeten müssen zum Notar, sondern auch Blinde. Ein Testament in Blindenschrift hat keine Gültigkeit.

Aufbewahrung eines privaten Testaments

Ein gesetzmäßig verfasstes handschriftliches Testament ist sofort gültig. Es kann zu Hause aufbewahrt werden, die Verwahrung im Nachlassgericht ist jedoch möglich. Auch können Sie Ihr Testament an jedem anderen Ort aufbewahren lassen. Paragraph 2259 BGB verpflichtet jeden, der im Besitz eines Testaments ist, dieses nach dem Tod des Verfassers beim Nachlassgericht abzuliefern.

Bedenken Sie: An einem nichtamtlichen Aufbewahrungsort ist das Testament potentiell ständig der Gefahr ausgesetzt, manipuliert und gefälscht zu werden.

Öffentliches Testament

Wenn ein Testament von einem Notar verfasst und beglaubigt wird, so ist es ein öffentliches Testament. Paragraph 2232 BGB besagt außerdem, dass ein fertig geschriebenes Testament auch persönlich beim Notar eingereicht werden kann.

Wenn Sie Ihr Testament vom Notar schreiben lassen, haben Sie Rechtssicherheit.
Wenn Sie Ihr Testament vom Notar schreiben lassen, haben Sie Rechtssicherheit.

Es kann verschlossen übergeben werden und muss nicht vom Testator selbst verfasst worden sein. Es reicht in diesem Fall dessen unmissverständliche Erklärung, dass es sich bei dem Dokument um seinen letzten Willen handelt.

Beim Gang zum Notar entstehen natürlich diverse Kosten, die im Folgenden betrachtet werden sollen.

Was kostet ein Testament?

Prinzipiell ist vorauszuschicken, dass ein eigenhändiges Testament erstmal mit keinerlei Kosten für den Testator verbunden ist. Dafür müssen die Erben unter Umständen nach Erbantritt einen Erbschein beantragen.

Um ein eigenhändiges Testament im Zentralen Testamentsregister registrieren und anschließend im Nachlassgericht aufbewahren zu lassen, fallen insgesamt 93 Euro Gebühren an (18 Euro für die Registrierung und 75 Euro für die Aufbewahrung).

Für ein öffentliches Testament fallen Notargebühren, Verzeichnisgebühren und Aufbewahrungsgebühren an. Ein Erbschein nach dem Erbfall wird dann oftmals überflüssig.

Die Notarkosten für ein Testament richten sich, wie die Kosten für Anwälte oder Gerichte, nach dem Vermögenswert der juristischen Angelegenheit. Es kommt also darauf an, wie hoch der Wert der Erbmasse ist, über welche im Testament verfügt werden soll. Die Gebühren richten sich nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Anhand folgender Beispiele lässt sich ermessen, welche Kosten Sie für ein Testament mit einem bestimmten Geschäftswert für den Notar einberechnen müssen. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament jeweils genau das Doppelte kostet, sodass für jeden Testator dieselbe Gebühr anfällt.

Testament im Wert bisNotargebühren für ein
einfaches Testament
Notargebühren für ein
gemeinschaftliches Testament
5.000 €45 €90 €
10.000 €75 €150 €
16.000 €91 €182 €
30.000 €125 €250 €
50.000 €165 €330 €
110.000 €273 €546 €
200.000 €435 €870 €

Hinzu kommen Mehrwertsteuern in Höhe von 19 %.

Außerdem sind die oben schon genannten Gebühren für die Registrierung des Testamentes im Zentralen Testamentsregister zu berücksichtigen. Diese betragen 15 Euro, wenn Sie einen Notar damit beauftragen.

Und schließlich fallen bei einem öffentlichen Testament Kosten für die Aufbewahrung im Nachlassgericht an. Diese betragen seit August 2013 pauschal 75 Euro. Zuvor wurden auch die Aufbewahrungsgebühren nach dem Geschäftswert des Dokuments berechnet.

Für ein öffentliches Testament über eine Erbmasse von 50.000 Euro fallen also

  • Notargebühren von 196,35 Euro (165 Euro + 19 % Mehrwehrtsteuer),
  • Verzeichnisgebühren von 15 Euro,
  • Verwahrungsgebühren von 75 Euro,
  • insgesamt 286,35 Euro an.

Ein gemeinschaftliches öffentliches Testament über 50.000 Euro kostet entsprechend 482,70 Euro (Doppelte Notargebühr).

Vor- und Nachteile eines öffentlichen und eines privaten Testaments

Die Vorteile eines privaten Testaments liegen freilich vor allem darin, dass es jederzeit geschrieben und bearbeitet werden kann. Das Dokument ist mit sofortiger Wirkung gültig. Sobald ein neuer letzter Wille handschriftlich erklärt wird, verliert das ältere Testament seine Gültigkeit. So hat der Testator völlige Gestaltungsfreiheit und vor allem keine Kosten zu befürchten.

Sollte nur noch eine Kopie des neueren Testaments vorhanden sein, ist diese gültig, obwohl eine ältere Version im Original vorliegt.

Dabei ist ein eigenhändiges Testament ständig der Gefahr ausgesetzt, von Dritten entwendet oder gefälscht zu werden. Außerdem kann ein Familienanwalt die Gültigkeit des Dokuments leichter anfechten, wenn etwa Grund zu der Annahme besteht, dass der Erblasser zur Zeit der Niederschrift nicht bei klarem Verstand war oder es unter Zwang oder Vortäuschung falscher Tatsachen verfasst wurde. Hinzu kommt die Gefahr, dass das Testament nach Eintritt des Todes unentdeckt bleibt und daher die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Ein privates Testament ist kostenlos aber unsicher, ein öffentliches kostenpflichtig und dafür sicher.
Ein privates Testament ist kostenlos aber unsicher, ein öffentliches kostenpflichtig und dafür sicher.

Ein öffentliches Testament kommt hingegen mit genau umgekehrten Vor- und Nachteilen daher. Es ist praktisch fälschungssicher und wird in jedem Fall nach dem Tod aufgefunden und verwirklicht. Auch die Anfechtung ist schwerer möglich.

Jedoch kommen auf den Erblasser Kosten zu, die jedesmal von neuem anfallen, wenn er das Testament abändern oder widerrufen möchte.

Eine Sonderform und zwei Gestaltungsbeispiele

Neben den „ordentlichen Testamenten“ kennt das Gesetz eine Sonderform – das Nottestament. Außerdem hat sich im Laufe der Zeit im Erbrecht für spezielle Konstellationen die ein oder andere Testament-Vorlage herausgebildet. Wir gehen gehen zunächst auf das Nottestament ein und betrachten dann zwei bekannte Gestaltungsmöglichkeiten des letzten Willens.

Das Nottestament – Wenn der Tod nahe scheint

Ein Nottestament kann immer dann errichtet werden, wenn zu befürchten steht, dass der Erblasser einen Gang vor den Notar nicht mehr antreten kann, bevor er stirbt. Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein. Jedenfalls soll in einem Nottestament dieser Umstand schriftlich festgehalten werden, § 2249 Abs. 2 BGB. Es ist laut Paragraph 2252 BGB drei Monate lang gültig. Überlebt der Testator also diese Frist, so muss er ein ordentliches Testament schreiben oder einem Notar diktieren, um seinen letzten Willen durchzusetzen.

In den Paragraphen 2249 bis 2251 BGB werden die drei mögliche Szenarien festgehalten, die die Aufsetzung eines Nottestaments zulassen.

§ 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister

Zunächst ist der Bürgermeister jener Gemeinde anzurufen, in welcher der Testator sich gerade befindet. Dabei kann auch ein gesetzlicher Vertreter des Bürgermeisters die Rolle des Notars übernehmen (Absatz 5). Prinzipiell verläuft die Aufsetzung eines Nottestaments nach denselben Regeln, nach denen auch ein öffentliches Testament verfasst werden muss.

Zusätzlich zum Bürgermeister haben noch zwei weitere Zeugen anwesend zu sein, von denen keiner als Erbe oder Testamentsvollstrecker eingesetzt werden darf.

§ 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen
Für ein Testament auf hoher See braucht es drei Zeugen.
Auch für ein Testament auf hoher See braucht es drei Zeugen.

In Situationen, in denen der Testator sich etwa an einem Orte befindet, der „infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich“ ist, kann er sein Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichten (Absatz 1). Wieder dürfen die Zeugen weder als Erben noch als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Das Testament muss schriftlich festgehalten werden, die Sprache des Dokuments muss nicht deutsch sein, alle Zeugen müssen der Sprache der Diktion und Niederschrift jedoch hinreichend mächtig sein (Absatz 3).

§ 2251 BGB – Nottestament auf See

Schließlich kann auch auf hoher See sein Testament gemacht werden. Es muss allerdings ein deutsches Schiff sein, das sich nicht in einem deutschen Hafen befindet.
Es gelten dieselben Vorschriften wie für das
Nottestament vor drei Zeugen.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament – oder Ehegattentestament – ist eine letztwillige Verfügung, die nur von Ehegatten beziehungsweise Partnern einer eingetragenen Partnerschaft verfasst werden kann, § 2265 BGB und § 10 Abs.4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Hierbei entscheiden die Partner also gemeinsam über ihr Vermögen. Der (Ehe-) Partner kann in einem solchen Testament als Alleinerbe, Vorerbe oder auch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Wenn der gemeinsame letzte Wille eine sogenannte wechselseitige Verfügung enthält, dann können Änderungen daran nur gemeinsam durchgeführt werden.

Ein Ehegattentestament kann laut § 2267 BGB ebenfalls handschriftlich, also privat, verfasst werden. Der nur unterschreibende Partner soll dann seine Unterschrift durch Angabe von Zeit und Ort ergänzen (Absatz 2).

Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Modell, welches in seiner Einfachheit einige Tücken birgt.

Das Berliner Testament – Wenn der Ehegatte Alleinerbe werden soll

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament, in welchem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und im Regelfall einen Dritterben bestimmen, wobei dies im Regelfall die gemeinsamen Kinder sind. Im Todesfall eines Partners erbt der Überlebende das Gesamtvermögen. Nach dessen Dahinscheiden erhalten die Kinder das Gesamterbe.

Beim Berliner Testament werden die Freibeträge der gesetzlichen Erbfolge nicht ausgenutzt.
Beim Berliner Testament werden die Freibeträge der gesetzlichen Erbfolge nicht ausgenutzt.

Hierbei kann es zu Streitigkeiten um den Pflichtteil kommen. Dies ist der Erbanteil, der einem Kind nicht streitig gemacht werden kann und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Um zu verhindern, dass der Überlebende durch die Einforderung des Pflichtteils in finanzielle Bedrängnis gerät, kann in einer Klausel des Ehegattentestaments verfügt werden, dass jenes Kind, welches den Pflichtteil beansprucht, auch im Falle des Ablebens des zweiten Elternteils auf seinen Pflichtteil verwiesen wird (Pflichtteilsstrafklausel).

Auch steuerrechtlich kann ein Berliner Testament problematisch werden, denn die Kinder können Ihren Freibetrag vom Erbe nicht geltend machen. Der Überlebende hat im Erbfall also zunächst die Steuerlast allein zu tragen, bevor die Kinder nach seinem Ableben ebenfalls mit hohen Steuerforderungen durch den Fiskus konfrontiert sein können.

Um die Freibeträge der Erbschaftssteuer optimal auszunutzen, können Eltern ihren Kindern zunächst nur Teile der Erbmasse vererben. Dem überlebenden Ehegatten wird allerdings ein Nießbrauchsrecht nach Paragraph 1030 BGB eingeräumt, sodass die Kinder zu Lebzeiten des verbliebenen Elternteils nicht frei über den Nachlass verfügen können. Der Überlebende wird zusätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt, um die Verwaltung des gesamten Vermögens in der Hand zu haben.

Das Behindertentestament – Wenn Behinderte was vom Erbe haben sollen

Behinderte Menschen leben oftmals in Heimen, die anfallenden Kosten übernehmen in der Regel Sozialhilfeträger. Beim Tod der Eltern oder nahen Verwandten dieser Menschen geht der anfallende gesetzliche oder verfügte Erbteil auf den zahlenden Sozialhilfeträger über. Somit profitieren Behinderte oft nicht direkt vom Erbe, da dieses direkt in die Sozialkassen fließt.

Gerade Eltern wollen ihrem behinderten Kind nach ihrem Tod jedoch von von ihrem Nachlass profitieren lassen, ohne dass der Sozialträger darauf einen Anspruch erheben kann. Für solche Fälle hat sich das sogenannte Behindertentestament etabliert. Dabei wird eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft sowie eine Dauertestamentsvollstreckung im Testament angeordnet.

Das behinderte Kind wird als Vorerbe eines Erbteils eingesetzt, welcher höher als der Pflichtteil ist. Dies ist wichtig, da andernfalls der Sozialhilfeträger die Differenz zum Pflichteil einfordern kann, § 93 zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII). Als Vorerbe hat das Kind, und damit der Sozialhilfeträger, nur beschränkten Zugriff auf das Erbe, da ein solcher den Erbteil für den „eigentlichen Erben“, den Nacherben aufbewahren soll. Als Nacherbe kann beispielsweise ein Geschwisterkind eingesetzt werden. Profitieren kann ein Vorerbe nur von Erträgen aus dem Erbe, also zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen.

Um diese dem behinderten Kind zukommen zulassen, wird zusätzlich ein dauerhafter Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Erträge aus dem Erbe verwaltet. Er sorgt dafür, dass die Freibeträge nicht überschritten werden, die ein Sozialhilfeempfänger monatlich erhalten kann, wenn er dem Kind Gewinn aus dem Erbe zukommen lässt.

Die Gerichte haben sich in der Vergangenheit immer wieder mit dem Behindertentestament beschäftigt.
Die Gerichte haben sich in der Vergangenheit immer wieder mit dem Behindertentestament beschäftigt.

Behindertentestamente haben in der Vergangenheit immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten geführt, in denen Sozialhilfeträger das Testament anfechten wollten. Sie argumentierten in der Regel damit, dass solche Verfügungen sittenwidrig seien, da sie offensichtlich nur dem Zweck dienen, das Erbe dem Zugriff der Träger zu entziehen. Damit würden sie der Gesellschaft schaden, die die Kosten für den Sozialhilfempfänger letztlich übernimmt.

Die Gerichte hielten bisher in den Großteilen der verhandelten Fälle dagegen, dass ein Testament diesen Inhalts Ausdruck elterlicher Sorge und somit im Gegenteil „sittlich anzuerkennen“ sei (Quelle: Bundesgerichtshof, Urteilsbegründung vom 19. Januar 2011 · Az. IV ZR 7/10).

Ein Behindertentestament sollte immer von einem Juristen, also einem Notar oder Rechtsanwalt, verfasst werden, da es hier viele Einzelheiten zu bedenken gilt.

Worauf Sie achten sollten, wenn Sie ein Testament verfassen

Ein öffentliches Testament wird rechtssicher sein und alle Verfügungen dürften im Erbfall Ihren Vorstellungen entsprechend umgesetzt werden, da ein professioneller Jurist es mit Ihnen gemeinsam verfasst und Sie dabei über alle Eventualitäten aufklärt. Ein eigenhändiges Testament kann jedoch schnell Formfehler enthalten, die vielleicht nicht direkt zur Ungültigkeit aller Verfügungen führen, jedoch durch Unklarheiten Streit provozieren können, der mit einem Testament in der Regel ja vermieden werden soll.

Im folgenden Abschnitt wollen wir deshalb betrachten, welche Umstände dazu führen können, dass eine Verfügung von Todes wegen vielleicht nicht auf die Weise greift, wie sich der Testator dies vorgestellt hat. Zu betrachten sind der gesetzliche Pflichtteil und die Möglichkeit der Anfechtung eines Testaments.

Im Anschluss besprechen wir Wege und Mittel, das Testament auf eine Weise aufzusetzen, die die Durchführung Ihres Willens nach Möglichkeit garantiert. Zunächst ist dafür das Instrument der Testamentsvollstreckung bedeutsam. Natürlich sollten auch Formulierungen bekannt sein, die kraft Gesetzes in einer bestimmten Weise ausgelegt werden.

Der Pflichtteil – Ganz enterben geht manchmal nicht

Eltern, Ehegatten und Kinder können in ihrem Testament ihre nahen Angehörigen enterben. Allerdings steht den Betroffenen ein gesetzlicher Pflichtteil zu. Dies gilt für Ehegatten und Kinder uneingeschränkt, 2303 BGB. Genau wie Ehegatten können auch Lebenspartner eingetragener Partnerschaften einen Pflichtteil einfordern, § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Eltern hingegen können nur auf ihren Pflichtteil vom Erbe bestehen, wenn kein naher Angehöriger des Erblassers vorhanden ist, der einen Pflichtteil einfordern könnte oder das ihm Hinterlassene annimmt, 2309 BGB.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes, die einem gesetzlichen Erben zufallen würde und muss von den eingesetzten Erben auf Verlangen in Geld ausgezahlt werden. Dies sollte dem Testator stets bewusst sein, da die Auszahlung des Pflichtteils einen Erben schwer belasten kann.

Wenn ein Witwer mit zwei Kindern beispielsweise seiner Tochter sein Haus vererbt und den Sohn enterbt, so kann der Sohn innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall seinen Pflichtteil von der Tochter einfordern. Da er laut gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf die Hälfte des Hauses hätte, kann er nunmehr ein Viertel des Wertes der Immobilie verlangen. Die Tochter muss dem Verlangen nachkommen und Ihre Schuld gegenüber dem Bruder begleichen. Dafür hat sie notfalls das Haus zu verkaufen.

 Ein im Testament Enterbter kann per Verzichtserklärung versichern, dass er seinen Pflichtteil nicht einfordern wird.
Ein im Testament Enterbter kann per Verzichtserklärung versichern, dass er seinen Pflichtteil nicht einfordern wird.

Ein Testator kann mit demjenigen, der enterbt werden soll, zu Lebzeiten einen notariell beglaubigten Vertrag abschließen, indem der gesetzliche Erbe auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Dies kann sich der ausgeschlossene Erbe durch eine sofortige Abfindung ausgleichen lassen, wodurch ein solcher Vertrag durchaus beiden Parteien zupass kommen kann.

Unwirksamkeit und Anfechtung –
Wann ein Testament seine Gültigkeit verliert

Wenn ein Testament nicht den Vorstellungen der Erben oder Enterbten entspricht, so werden sich diese überlegen, wie das Dokument, oder wenigstens die ein oder andere Verfügung darin, unwirksam werden könnte. Das Mittel der Wahl wäre hier die Testamentsanfechtung.

Zu bedenken ist stets, dass die Anfechtung eines Testaments immer zum Ziel haben muss, den eigentlichen Willen des Erblassers durchzusetzen. Es geht dem Nachlassgericht bei einer Anfechtungsklage also nie um die Interessen der Erben, sondern immer um den Willen des Testators.

Ein Testament kann nur angefochten werden, wenn bestimmte Gründe vorliegen. In seltenen Fällen kann ein Testament jedoch auch von vornherein unwirksam sein, obwohl es formal korrekt aufgesetzt wurde. Hier besteht der Unterschied, dass ein unwirksames Testament (oder Teile daraus) automatisch ihre Rechtsgültigkeit verlieren. Ein anfechtbares Testament muss hingegen aktiv angefochten werden, damit es auch unwirksam wird.

Aus welchen Gründen kann ein Testament unwirksam sein?

Zunächst das Offensichtliche: Ein Testament ist automatisch unwirksam, wenn es nicht den oben ausführlich beschriebenen Formalien entspricht.

Die trifft insbesondere in folgenden Fällen zu:

  • Der Tesator war zur Zeit der Errichtung des Testaments nicht testierfähig.
  • Im Testament fehlen Angaben zum Ort und der Zeit und es kann auf keinem anderen Weg verlässlich bestimmt werden, wann und wo es zur Errichtung kam.

Doch auch ein formal korrekt aufgesetztes Testament kann (in Teilen) unwirksam werden. Dies ist beispielsweise laut Paragraph 2077 der Fall, wenn der Erblasser per letztwilliger Verfügung seinen Ehegatten bedenkt und vor seinem Tod

  • die Ehe geschieden wird.
  • alle Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind und der Scheidungsantrag vom Erblasser eingereicht wurde oder er einem solchen Antrag zugestimmt hatte.
  • ein berechtigter Eheaufhebungsantrag vom Erblasser eingereicht wurde.

Auch eine aufgelöste Verlobung führt nach Absatz 2 desselben Paragraphen zur Unwirksamkeit einer Verfügung, die dem Verlobten einen Erbteil zuspricht.

Auch kann ein ganzes Testament unwirksam werden, wenn viele Verfügungen darin durch Anfechtung unwirksam geworden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die restlichen Verfügungen bei Kenntnis der Unwirksamkeit der vorherigen nicht aufgestellt hätte, § 2085 BGB.

Zu beachten ist außerdem dass das Heimgesetz (HeimG) laut dem 5. Absatz des 14. Paragraphen keine größeren Zuwendungen von Heimbewohnern an das Heimpersonal zulässt. Dadurch werden in der Regel letztwillige Verfügungen, in denen Gepflegte ihre berufsmäßigen Pfleger bedenken, unwirksam.

Details zur Anfechtung eines Testaments

Ein Testament kann nur in bestimmten Fällen angefochten werden.
Ein Testament kann nur in bestimmten Fällen angefochten werden.

Um ein Testament anzufechten zu können, müssen Sie

  • anfechtungsberechtigt sein und
  • einen gesetzlich festgelegten Anfechtungsgrund haben

Anfechtungsberechtigt ist, wer von der Anfechtung einer Verfügung unmittelbar profitieren würde, § 2080 BGB. Sollte auch ein offensichtlicher Grund für die Anfechtung bestehen, so wird diese doch erst wirksam, wenn die notwendige Anfechtungsklage nach Paragraph 2342 BGB vor dem zuständigen Nachlassgericht Erfolg hatte und Rechtskraft erlangte (Absatz 2).

Für eine solche Klage hat der Anfechtungsberechtigte eine Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes, § 2082 BGB. Jedoch kann das Testament dreißig Jahre nach dem Erbfall nicht mehr angefochten werden (Absatz 3).

Welche berechtigten Gründe kann eine Anfechtung einer Verfügung in einem Testament also haben?

§ 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

In Paragraph 2078 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden zwei wichtige Gründe zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung zusammengefasst: Irrtum und Drohung.

Dabei kann zwischen drei Irrtümern unterschieden werden, denen ein Testator unterliegen könnte, als er sein Testament machte.

  • Wenn der Erblasser beim Verfassen seines letzten Willens einem Inhaltsirrtum unterlag, dann war er sich über die Rechtslage nicht im Klaren.Beispiel: Ein Testator verfügt, dass „seine gesetzlichen Erben“ sein Barvermögen zu gleichen Teilen erben sollen. Dabei war er der fälschlichen Auffassung, dass seine geliebte Schwester neben dem Ehegatten gesetzliche Erbin sei. Die Schwester ist im Erbfall anfechtungsberechtigt.
  • Kommt es hingegen zu einem Erklärungsirrtum, so wählte der Erblasser in seinem Testament eine Formulierung, die missverständlich oder schlicht falsch ist. Es wird offensichtlich, dass er eine Verfügung dieses Inhalts nicht abgeben wollte.Beispiel: Ein Testator verschreibt sich und bezeichnet seine Ehefrau als Mutter oder er hängt eine Null zu viel an den Erbteil, den sein Sohn erben soll.
  • Schließlich kann ein Motivirrtum zur Anfechtbarkeit einer Verfügung gereichen. Der Testator hat dann bei Errichtung des Testaments Umstände angenommen, die nicht zutreffen. Beispiel: Der Testator geht davon aus, dass sein Sohn verstorben ist und setzt seinen Bruder als Alleinerben ein. Der tatsächlich noch lebende Sohn ist anfechtungsberechtigt.

Wenn ein Testament aufgrund einer Drohung geändert oder eben nicht geändert wurde, kann es ebenfalls angefochten werden.

Beispiel: Das die Mutter pflegende Kind droht dieser an, ihr die Pflegeleistung zu entziehen, sollte die Mutter es nicht als Alleinerben einsetzen.

Wenn Sie ein Testament anfechten wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Wenn Sie ein Testament anfechten wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

In all diesen Fällen muss der Anfechtung­sberechtigte den jeweiligen Umstand (Irrtum oder Drohung) vor dem Nachlassgericht beweisen, was sich erfahrungsgemäß schwierig gestalten kann. Kann dem Kind aus letztem Beispiel also nicht nachgewiesen werden, dass nur seine Drohung die Mutter dazu veranlasst hatte, es als Alleinerben einzusetzen, so bleibt die Verfügung rechtswirksam.

§ 2079 BGB Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Sollte ein Pflichtteilsberechtigter ohne Absicht übergangen worden sein, kann das Testament ebenfalls angefochten werden. Pflichtteilsberechtigt sind, wie beschrieben, Kinder und Ehegatten, unter Umständen auch Eltern und Enkel.

Beispiel: Ein Witwer vererbt seinen zwei Kindern sein gesamtes Vermögen. Nach Errichtung des letzten Willens heiratet er erneut und verpasst es, vor seinem Tod seine Ehefrau ebenfalls im Testament zu bedenken. Auch könnte ein weiteres Kind aus der neuen Ehe hervorgehen. Beide, die Ehefrau und das gemeinsame Kind, wären berechtigt, das Testament nach Paragraph 2079 anzufechten.

Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung in voller Absicht nicht angepasst hat. Wieder liegt die Beweislast also bei den Anfechtern.

§ 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Ebenfalls kann ein Testament oder eine Verfügung angefochten werden, wenn sich ein Erbnehmer als erbunwürdig erweist, § 2339 BGB.

Erbunwürdig ist laut Paragraph 2340 BGB, wer

  • den Erblasser tötete oder versucht hat, ihn zu töten.
  • den Erblasser „[i]n einen Zustand versetzt„, der diesen daran hindert, ein Testament aufzusetzen beziehungsweise aufzuheben.
  • eine Straftat gegen den Erblasser begeht, um ein Testament oder die Abänderung desselben zu verhindern.

Paragraph 2343 BGB legt allerdings fest, dass eine Testamentsanfechtung ausgeschlossen ist, „wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.“

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker achtet darauf, dass die im Testament gemachten Angaben auch durchgesetzt werden. Dies ist gerade dann sinnvoll, wenn es beim Erbe um Immobilien oder gar Betriebe geht, da es andernfalls in einer Erbengemeinschaft schnell zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann.

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass ein letzer Wille auch durchgesetzt wird.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass ein letzer Wille auch durchgesetzt wird.

Um einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, reicht der Satz:

„Ich ordne die Testamentsvollstreckung an!“

Ohne die Nennung einer bestimmten Person bestimmt das Nachlassgericht einen Vollstrecker, der nach § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ erhält.

Sie können jedoch auch einen Vertrauten einsetzen und dessen Honorar bestimmen. Besprechen Sie Ihre Entscheidung mit der bestimmten Person und gehen Sie sicher, dass diese die Aufgabe auch übernimmt, denn das Amt des Testamentsvollstreckers kann ausgeschlagen werden.

Bekannte Formulierungen in privaten Testamenten

Ein eigenhändiges Testament kann, wie besprochen, zunächst völlig frei aufgesetzt und auch formuliert werden. Allerdings birgt dies freilich die Gefahr von Missverständnissen und öffnet Türen für eine spätere Anfechtung. Es ist also stets darauf zu achten, das Testament nicht nur deutlich lesbar, sondern auch klar verständlich zu verfassen.

„Wie verfasse ich also ein Testament?“, fragt sich nun der geneigte Testator. Diesen Interessierten wollen wir antworten, dass sie bei Unsicherheiten stets einen Fachmann beauftragen sollten, ihnen bei der Formulierung für ihr Testament behilflich zu sein. Für ein Muster zur Anschauung scrollen Sie zum Ende dieses Artikels.

Zunächst wollen wir jedoch auf Formulierungen eingehen, die sich im Laufe der Zeit etabliert haben und vom Nachlassgericht von Gesetzes wegen in einer bestimmten Weise interpretiert werden müssen. Hier nennen wir einige Beispiele der gesetzlich geregelten Wortlaute.

  • Hat ein Testator etwa seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt, so werden beispielsweise die Geschwister unter Umständen nicht berücksichtigt, da laut Paragraph 2067 BGB dieser Begriff „im Zweifel“ nur die Erben der gesetzlichen Erbfolge meint.
  • Wenn ein Erblasser hingegen nur „seine Kinder“ als Erben einsetzt, so rücken deren Nachkommen laut Paragraph 2068 BGB automatisch an deren Stelle, wenn diese im Erbfall bereits selbst verstorben sind.
  • Will der Testator in seinem Testament eine bestimmte Personengruppe als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, und hat er diese Gruppe nur unbestimmt genannt, so geht das Erbe laut Gesetz an diejenigen Personen, die zur Zeit des Erbfalls dieser Beschreibung entsprechen.

Beispiel: Ein Kegelspieler verfügt, dass der besten Kegler im örtlichen Kegelverein seine goldene Kegeltrophäe erhalten soll. Es erhält im Todesfall derjenige einen Anspruch auf die Trophäe, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers der beste Kegler im Ort ist; nicht derjenige, der es zur Zeit der Testamentsaufsetzung war.

  • Bedenkt eine gute Seele „die Armen“ in ihrem Testament, so kommt der Erbteil laut Paragraph 2072 BGB der „öffentlichen Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk“ sie ihren letzten Wohnsitz hatte, zugute. Die Kasse erhält dabei die Auflage, die Zuwendung unter Arme zu verteilen.

„Wie schreibe ich ein Testament?“ – Muster und Vorlagen

Nach obigen Ausführungen sollten Sie gewappnet sein und jederzeit ein eigenhändiges Testament schreiben können. Sollten Sie sich dennoch nicht ganz sicher sein, stellen wir an dieser Stelle Muster bereit. Beachten Sie jedoch, dass sich für ein privates Testament ein Vordruck nicht eignet, da es handschriftlich verfasst werden muss!

Zunächst zeigen wir beispielhaft, wie Sie ein einfaches Testament schreiben können. Dafür formulieren wir ein Testament für einen fiktiven Charakter. Im Anschluss folgt ein weiteres testamentarisches Schreiben, durch welches das erste Dokument ergänzt oder abgeändert werden könnte.

Wir müssen nochmal in aller Deutlichkeit betonen, dass dieses Muster nur der Orientierung dienen soll. Es stellt keinesfalls einen Ersatz für eine professionelle rechtliche Beratung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt dar! Wenden Sie sich an einen Fachmann für weiterführende Fragen.

Konrad Klunker ist verheiratet und hat zwei Kinder: Albrecht und Beatrice. Außerdem hat er viele Freunde. Sein Vermögen besteht aus einem Haus, einer Kunstsammlung, einem Boot und einem Barvermögen von 1.000.000 Euro. Sein Testament könnte zum Beispiel folgendermaßen aussehen:

[Adresse]

Mein letzter Wille
Ich, Konrad Klunker, geboren am [Datum] in [Ort] setze meine geliebte Ehefrau Konni und meine zwei Kinder wie folgt als meine alleinigen Erben ein:

  • Konni Klunker, geborene [Mädchenname], geboren am [Datum] in [Ort] erbt das Haus samt Grundstück.
  • Albrecht Klunker, geboren am [Datum] in [Ort] erbt die Kunstsammlung.
  • Beatrice Klunker, geboren am [Datum] in [Ort] erbt das Boot.

Zu gleichen Teilen sollen alle drei mein Barvermögen von 1.000.000 Euro erben.

Sollte einer meiner Erben vor mir versterben, so werden stattdessen seine Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge meine Rechtsnachfolger.

Meinem Freunde, [voller Name], geboren am [Datum] in [Ort] vermache ich meine Plattensammlung. Er soll diese unter der Bedingung erhalten, dass er nicht mit meiner Frau zusammenzieht.

Ich ordne des Weiteren Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker soll meine Freundin [voller Name], geborene [Mädchenname], geboren am [Datum] in [Ort] sein. Schlägt sie das Amt wider Erwarten aus, bestimme ich meinen Freund [voller Name], geboren am [Datum] in [Ort] zum Testamentsvollstrecker.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker soll die Verfügungen dieses Testaments nach Möglichkeit schnell durchsetzen. Er erhält als Vergütung [Betrag in Euro oder Erbanteil].

Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Verfügung unwirksam sein, so behalten alle anderen Verfügungen ihre Wirksamkeit.

[Unterschrift mit Vor- und Zunamen]
[Ort, Datum]

Nun hat sich Konrad nach der Errichtung des Testaments im Zuge schicksalhafter Verwicklungen mit seinem Sohn Albrecht überworfen und will sein Testament dementsprechend anpassen. Die nächste Variante könnte er wie folgt formulieren:

[Adresse]

Mein letzter Wille
Ich, Konrad Klunker, geboren am [Datum] in [Ort] widerrufe mit diesem Testament meine bisher errichtete Verfügung von Todes wegen und setze meine geliebte Ehefrau Konni und mein Kind Beatrice nunmehr als Alleinerben ein.

  • Ausdrücklich enterbe ich meinen Sohn Albrecht, geboren am [Datum] in [Ort]. Enterbt sind auch seine Nachkommen.

Das Erbe soll wie folgt auf meine beiden Erben verteilt werden:

  • Konni Klunker, geborene [Mädchenname], geboren am [Datum] in [Ort] erbt das Haus samt Grundstück sowie die Kunstsammlung. Sie erbt außerdem 350.000 Euro aus meinem Barvermögen.
  • Beatrice Klunker, geboren am [Datum] in [Ort] erbt das Boot. Den Rest meines Barvermögens erbt sie.

[Weitere Verfügungen…]

Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam sein, so behalten alle anderen Verfügungen ihre Wirksamkeit.

[Unterschrift mit Vor- und Zunamen]
[Ort, Datum]

Weiterführende Literatur zum Testament

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Testament:

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Testament: Der letzte Wille
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

10 Gedanken zu „Testament: Der letzte Wille

  1. Lisa

    Ich möchte mich schonmal um mein Testament kümmern und wollte mich informieren, wie ich am besten vorgehen soll. Da ich eine Firma und zwei Immobilien besitze, denke ich es wird das beste sein, wenn ich zum Notar dafür gehe. Ich denke auch, dass ein eigenhändiges Testament ständig der Gefahr ausgesetzt ist, von Dritten entwendet oder gefälscht zu werden. Es ist besser es professionell aufzusetzen und verwahren zu lassen.

  2. Kira N.

    Vielen Dank für diese Informationen zum Thema Testament. Gut zu wissen, dass derjenige, der das Testament aufsetzt testierfähig sein muss. Ich möchte mich langsam mit der Erstellung meines Testaments befassen und wollte mich daher in das Thema einlesen.

  3. Lisa

    Danke für diesen hilfreichen Beitrag über die Gültigkeit des Testament. Meine Mutter möchte das Testament ihrer Mutter anfechten und meint es ist unwirksam ist. Sie war sich nicht sicher ob die Gründe ausreichen, aber meine Großmutter war zum dem Zeitpunkt als sie das Testament verfasste nicht mehr testierfähig. Wir werden uns schnell an einen Anwalt wenden.

  4. Lisbeth

    Gut zu wissen, dass ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greift, wonach beispielsweise Kinder zu gleichen Teilen erben. Ich wusste nicht, dass das Erbrecht so vielfältig sein kann. Dass ich allerdings einen Erbschein benötige, um das Erbe anzutreten, weiß ich.

  5. Joachim

    Es war hilfreich zu erfahren, dass ein Testament definiert ist als eine schriftliche Erklärung, wie man sein Vermögen nach seinem Tod verteilen will. Meine Eltern stehen kurz vor der Pensionierung, und sie möchten ein Testament aufsetzen. Ich helfe ihnen bei der Suche nach einem Anwalt, der ihnen bei der Abfassung eines Testaments helfen kann.

  6. Heinrich und Christa

    Was kostet die Löschung eines Berliner Testamentes, wenn man nach dieser Löschung ein privates Testament als gemeinsame Ehegatten schreiben möchte. Können die Ehegatten das Berliner Testament selbst löschen bei der Erstellung eines Privaten Testaments.

  7. Sinha

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Kann ein Privates Testament auch handschriftlich auf Englisch aufgesetzt werden ?

    Danke für Ihre Atwort.

    Mit freundichen Grüßen
    Sinha

  8. Laura

    Der Vater einer Freundin von mir muss sich mit der Errichtung eines Testaments auseinandersetzen und sie weiß nicht, womit sie rechnen soll oder worauf sie achten muss. Sie wusste nicht, dass sie nach dem Erbantritt einen Erbschein beantragen muss. Danke für die Info

  9. Wimmer M.

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin im Besitz eines Testamentes meiner verstorbenen Eltern. Sind sie in der Lage die Form und den Inhalt des Testamentes zu deuten. Wäre Ihnen zu Dank verpflichtet in form eines positiven Bescheides.

    Mein Vater wurde aufgrund dieses Testamentes als A geführt und verschenkte Hab und verschenkte das Erbe.

    mfg M.Wimmer

    1. anwalt.org

      Hallo Wimmer M.,

      wir bieten keine rechtliche Beratung an und können daher keine Aussagen über das Testament treffen. In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich direkt an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

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