Düsseldorf. Weil in seiner Wohnung beträchtliche Mengen chemischer Stoffmischungen gefunden wurden, welche die Polizei als gefährlich einstufte, wurde ein Mann wegen Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt. Sein Arbeitgeber, ein Chemieunternehmen, erfuhr dies aus den Nachrichten und sprach umgehend die fristlose Kündigung aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befand diese außerordentliche Kündigung nun für unzulässig (Az.:11 Sa 319/17).
Nur bedingt kann eine außerdienstliche Straftat die fristlose Kündigung rechtfertigen

Wann rechtfertigt eine außerdienstliche Straftat eine fristlose Kündigung?
Diese würden vielmehr erfordern, dass bei dem betreffenden außerdienstlichen Verhalten die Eignung des Mitarbeiters bzw. die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters als nichtig angesehen werden kann.
Ausschlaggebend bei der Beurteilung, ob eine außerdienstliche Straftat eine fristlose Kündigung begründet, sind folgende Umstände:
- die Art der Straftat
- die Schwere der Straftat
- die genaue im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit
- die Stellung im Unternehmen
Weil der Arbeitnehmer zwar in einem Chemiepark arbeitete und Zugang zu gefährlichen Chemikalien hatte, bei seiner konkreten Tätigkeit jedoch nicht damit in Berührung kam, und darüber hinaus bereits seit etwa 25 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt war, würden die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt. In diesem Fall würde die außerdienstliche Straftat keine fristlose Kündigung rechtfertigen, so urteilte das LAG Düsseldorf.
Später setzte das Unternehmen eine ordentliche, fristgerechte Kündigung auf, die für wirksam befunden wurde.
Fristlose Kündigung: ein wichtiger Grund ist nötig

Eine außerdienstliche Straftat rechtfertigt eine fristlose Kündigung ebenfalls nur bei einem wichtigen Grund.
In der Regel ist es Teil des Privatlebens, und liegt somit nicht im Interessenbereich des Unternehmens, wenn jemand eine außerdienstliche Straftat begeht. Eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag wäre damit nicht gerechtfertigt.
Ein solch wichtiger Grund kann bspw. aus folgenden Bereichen stammen:
- Bruch des persönlichen Vertrauens am Arbeitsplatz (bspw. Straftat am Arbeitsplatz)
- keine erforderliche Leistungserbringung ohne triftigen Grund (bspw. Arbeitsverweigerung)
- Bruch des Betriebsfriedens (bspw. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz)
- betriebliche Notwendigkeit (bspw. wenn das Unternehmen durch einen Brand zerstört wird)
Bildnachweise: fotolia.com/BillionPhotos.com, fotolia.com/forkART Photography