Frankfurt. Mitarbeiter von Konkurrenzfirmen abzuwerben, das ist bei einem Wettbewerb hinnehmbar. Wettbewerbswidrig wird diese Aktion jedoch, wenn dabei die Betriebsabläufe des Konkurrenten gestört werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil, dass das kontinuierliche Anrufen und Abwerben übers Handy am aktuellen Arbeitsplatz des umworbenen Mitarbeiters nicht gestattet ist (Az. 6 U 51/18).
Auch das Abwerben übers private Handy am Arbeitsplatz ist rechtswidrig

Mitarbeiter abwerben über dessen Handy am Arbeitsplatz stellt einen Gesetzesverstoß dar.
Das Urteil bezieht sich nicht nur auf das Anrufen auf dem Diensthandy, sondern auch auf die Kontaktaufnahme über das Privathandy. In diesem Fall könne der Recruiter zwar nicht wissen, ob das Abwerben übers private Handy überhaupt stattfindet. Eine Frage nach dem Standort des Gesprächpartners zu Beginn des Anrufs sei aber zumutbar, so das OLG.
Wann ist das Abwerben von Mitarbeitern gesetzeswidrig?

Nicht nur das Abwerben übers Handy am Arbeitsplatz, auch die Verleitung zum Vertragsbruch ist verboten.
- jemand Mitarbeiter von einer Firma abwerben möchte, bei der er selbst angestellt ist.
- nicht beabsichtigt wird, den Arbeitnehmer tatsächlich einzustellen.
- der Abwerbende sich damit ausschließlich die Erfahrungen und etwa Geschäftsgeheimnisse des Konkurrenten aneignen möchte.
- der Angestellte zum Bruch des bestehenden Arbeitsvertrags verleitet wird (schon der Versuch ist unlauter).
- das Abwerben aufgrund von Lügen, Überrumpelung, Erpressung oder ähnlichen unzulässigen Mitteln erfolgreich ist
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