Köln. Der NDR zeigte im Rahmen seiner Pannenshow „Top Flops“ einen Zusammenschnitt von Fernseh-Pannen. Einige dieser Ausschnitte stammten von der Sendergruppe RTL, die daraufhin den NDR sowie andere öffentlich-rechtliche Sender verklagte. Diese verteidigten sich mit dem Verweis auf das Zitatrecht – trotzdem urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zugunsten des Klägers und ordnete eine Lizenzgebühr an (Az. 6 U 116/17): Das Zitatrecht decke eine Pannenshow nicht ab.
Sender-Pannen dürfen nicht kostenlos von der Konkurrenz ausgestrahlt werden

Lizenzgebühr trotz Zitatrecht? Die Pannenshow sendete rechtswidrig Ausschnitte der Konkurrenz.
Demnach dürfen unter bestimmten Voraussetzungen fremde Werke kosten- und erlaubnisfrei verwendet werden. Eine Lizenzgebühr dürfe gemäß Zitatrecht für die Pannenshow folglich nicht anfallen.
Darüber hinaus waren die Voraussetzungen für ein kostenfreies Zitat nicht gegeben. Diese sehen vor, dass sich mit dem zitierten Werk eingehend auseinandergesetzt und es nicht nur um seinetwillen verwendet wird. Laut OLG war ersteres bei der Sendung „Top Flops“ nicht der Fall. Es falle eine Lizenzgebühr an. Das Zitatrecht decke eine Pannenshow keineswegs ab, so das Urteil.
Wann gilt Zitatfreiheit gemäß Urheberrecht?

Die Lizenzgebühr ist trotz Zitatrecht für die Pannenshow zulässig.
Im Detail bedeutet dies:
- Das Zitat muss eine konkrete Funktion innerhalb des eigenen Werkes einnehmen.
- Es muss eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden.
- Das Zitat muss als Beleg für eigene Aussagen genutzt werden.
Die Verwendung fremder Werke fällt nicht unter die Zitatfreiheit, wenn:
- dies das eigene Werk lediglich ausschmücken soll oder
- nur von deren Popularität profitiert werden soll.
Weil in der Sendung „Top-Flops“ jedoch nur eine kurze Anmoderation stattfand, welche für die Ausstrahlung der Ausschnitte nicht essentiell war, fiel die Entscheidung für eine Lizenzgebühr. Ein wirksames Zitatrecht für die Pannenshow ist nicht auszumachen.
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