Karlsruhe. Ein Gefangener einer Justizvollzugsanstalt (JVA) sah sich nach einem Tarifwechsel des Telefonsystems mit stark erhöhten Gebühren konfrontiert. Da es für die Insassen keine andere Möglichkeit der Telekommunikation gibt, legte er eine Beschwerde gegen diese Telefonkosten der JVA ein und forderte, dass seine finanziellen Interessen gewahrt werden müssten. Nach zwei erfolglosen Gerichtsgängen gab nun das Bundesverfassungsgericht seiner Verfassungsbeschwerde statt.
Häftling legte Beschwerde gegen hohe Telefonkosten in JVA ein

Ein Häftling war mit seiner Beschwerde gegen übermäßige Telefonkosten in der JVA erfolgreich.
Das von dem privaten Anbieter betriebene System ist für die Gefangenen aber die einzige Telefonmöglichkeit. Weil der Häftling dadurch die hohen Gebühren nicht umgehen konnte, legte er Beschwerde gegen die Telefonkosten in der JVA ein. Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht konnte er damit keinen Erfolg erzielen. Schließlich zog er mit einer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Grundrechts auf Resozialisierung vor das Bundesverfassungsgericht.
Verletzung des Grundrechts auf Resozialisierung
Die Beschwerde gegen die Telefonkosten in der JVA sei gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2221/16), weil durch eine übermäßige Belastung aufgrund der hohen Gebühren das Grundrecht auf Resozialisierung verletzt werde. Die JVA habe mit der Ablehnung einer Senkung der Kosten die wirtschaftlichen Interessen des Insassen missachtet. Das Gericht führt an:
Lässt die Justizvollzugsanstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, muss sie sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt.
Die JVA habe nämlich trotz ihres Vertrags mit dem privaten Anbieter eine Fürsorgepflicht für die Gefangenen. Die Beschwerde über die Telefonkosten der JVA hatte also Erfolg. Zwar sei es laut Gericht grundsätzlich zulässig, dass Gebühren erhoben würden, diese müssten aber verhältnismäßig sein.
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