BGH schließt Amtshaftung bei unwirksamer Mietpreisbremse aus

News von anwalt.org, veröffentlicht am 29. Januar 2021

Karlsruhe. Die Mietpreisbremse beschränkt in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt den Anstieg der Mieten. Allerdings wiesen die anfangs dafür erlassene Verordnungen teilweise gravierende Fehler auf, weshalb Gerichte diese wieder kippten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2021 (Az. III ZR 25/20) entschieden, dass keine Amtshaftung bei der Mietpreisbremse vorliegt, wenn Bürger durch fehlerhafte Verordnungen finanzielle Einbußen erfahren.

Keine Entschädigung für fehlerhafte Mietpreisbremse

Amtshaftung bei unwirksamer Mietpreisbremse: Der BGH verwehrt betroffenen Mietern eine Entschädigung.
Amtshaftung bei unwirksamer Mietpreisbremse: Der BGH verwehrt betroffenen Mietern eine Entschädigung.

Seit 2015 gibt es die Mietpreisbremse für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt. In diesem darf die Miete bei einer Wiedervermietung in der Regel nicht mehr als zehn Prozent über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. Um welche Gebiete es sich dabei im Einzelnen handelt, legen die Bundesländer per Rechtsverordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren fest.

Allerdings haben gerade die entsprechenden Verordnungen zu Problemen geführt, denn diese wiesen zunächst teilweise erhebliche Fehler auf. So erklärte der BGH in seinem Urteil vom 17.07.2019 (Az. VIII ZR 130/18) die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam, was zur Folge hatte, dass Mieter höhere Mieten zahlen mussten.

Der BGH hat nun entschieden, dass für diese finanziellen Einbußen kein Anspruch auf Schadensersatz besteht und somit die Amtshaftung bei der Mietpreisbremse verneint. Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), kommentierte das Urteil des BGH wie folgt:

Ein vorhersehbares Urteil, aber eine unfaire Entscheidung für alle Mieterinnen und Mieter, die sich auf die gewissenhafte Arbeit der staatlichen Organe verlassen haben.

Auch für die Kläger selbst kam die höchstrichterliche Entscheidung nicht überraschend. So erklärte Dr. Daniel Halmer, Gründer und Geschäftsführer der Conny GmbH gegenüber der Legal Tribune Online (LTO):

Das war ja zu erwarten, wir hatten es im Grunde als Außenseiterchance gesehen.

Dennoch möchte der Kläger, sobald die ausführliche Urteilsbegründung vorliegt, prüfen, ob als nächster Schritt noch eine Verfassungsbeschwerde angestrebt wird.

Hätte das Gericht eine Amtshaftung bei der Mietpreisbremse bestätigt, hätte dies weitreichende Konsequenten für Mieter gehabt. Denn in insgesamt acht Bundesländer waren die Verordnungen fehlerhaft. Entschädigungsforderungen in Milliardenhöhe hätten für die betroffenen Bundesländer die Folge sein können.

Informationen zur Mietpreisbremse liefert diese Video.

Wie wird die Entscheidung gegen eine Amtshaftung bei der Mietpreisbremse begründet?

Laut BGH findet die Amtshaftung bei der Mietpreisbremse keine Anwendung, denn unter § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es:

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Demnach besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht verletzt und dabei eine besondere Beziehung zum Geschädigten besteht. Bei Gesetzen und Verordnungen ist dies allerdings nicht der Fall.

Darüber hinaus ergibt sich laut Einschätzung der Karlsruher Richter bei „enttäuschtem Vertrauen in die Gültigkeit der Verordnung“ ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Entschädigung. Denn Zweifel an der Wirksamkeit und dem Bestand der Verordnungen hätte es schnell gegeben.

Quellen und weiterführende Links

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