Karlsruhe. Der Bundesgerichthof (BGH) urteilte am Donnerstag über eine von dem größten deutschen Eintrittskartenverkäufer CTS Eventim verlangte Ticketgebühr für Selbstausdrucke. Der Anbieter hatte für die elektronisch übersendeten Tickets eine pauschale Gebühr von 2,50 Euro verlangt. Der BGH befand diese nun in letzter Instanz für unzulässig (AZ. III ZR 192/17).
Pauschale Eventim-Ticketgebühr kann nicht gerechtfertigt werden

BGH-Urteil: Die Eventim-Ticketgebühr für selbst ausgedruckte Karten am heimischen PC ist unzulässig.
Ein Sprecher von CTS reagierte auf das Urteil zu dieser Eventim-Ticketgebühr mit der Ankündigung, dass diese Gebühren nun zunächst nicht mehr verlangt würden. Jedoch warte der Anbieter noch auf die Begründung des BGH. Der Sprecher gab gleichzeitig bekannt:
Wir prüfen auch, ob die ‘print@home’-Gebühr künftig in verringerter Höhe beibehalten werden kann.
Auch Sicht der Verbraucherzentrale schiebt dieses Urteil nun einen Riegel vor die Praxis, von Verbrauchern unrechtmäßige Gebühren zu verlangen, was nicht nur für Eventim gelte, sondern auch für andere Anbieter dieser Art.
Wie können Sie Ihr Geld zurückverlangen?

Sie wollen die von Eventim unrechtmäßig erhobene Ticketgebühr zurückverlangen? Dazu benötigen Sie Daten vom Kauf.
Darin sollte enthalten sein:
- Ihre eigene Anschrift
- Datum der Bestellung
- Bestellnummer
- Anzahl der Tickets
- Bezeichnung der Tickets
- Veranstaltungsdatum und -ort
- ggf. Kundennummer bzw. Nutzername, wenn Sie einen Account beim Anbieter haben
- genaue Höhe der print@home-Entgelte, die Sie gezahlt haben
- Verweis auf Urteil des BGH vom 23.08.2018 – AZ III ZR 192/17 und auf die damit verbundene Verpflichtung des Anbieters, die Gebühren zurückzuzahlen
- Angabe einer Frist, bis wann das Geld zurückgezahlt werden muss (mind. 14 Tage)
- Ihre Bankverbindung
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