BGH: Bewertungsportal Yelp darf Algorithmus weiterhin benutzen

News von anwalt.org, veröffentlicht am 14. Januar 2020

Karlsruhe. Die Bewertungsplattform Yelp erstellt aus Gesamtbewertungen von Dienstleistern. Dafür nutzt sie ein automatisiertes Berechnungsverfahren – mit der Folge, dass viele Nutzerkommentare nicht in die Gesamtbewertung einfließen. Ein solches Ergebnis sei durch die Meinungs- und Berufsfreiheit gedeckt, urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH). Das Bewertungsportal darf seinen Algorithmus weiterhin benutzen.

BGH hebt Urteil der Vorinstanz auf

Yelp, das Bewertungsportal, darf seinen Algorithmus zum Aussortieren von Bewertungen weiterhin nutzen.
Yelp, das Bewertungsportal, darf seinen Algorithmus zum Aussortieren von Bewertungen weiterhin nutzen.

Die Betreiberin einer Fitnessstudiokette hatte gegen den US-Konzern Yelp geklagt, weil sie dessen automatisiertes Bewertungsverfahren für unfair hält. Sie ist überzeugt, dass sie ohne den Algorithmus eine Gesamtbewertung von 4 bis 4,5 Sternen erhalten würde.

Die Vorinstanz – das Oberlandesgericht (OLG) München – gab der Klägerin Recht. Das automatisierte Aussortieren zahlreicher Bewertungen verzerre das Gesamtbild, was wenig hilfreich sei. Das OLG verpflichtete das Bewertungsportal wegen des Algorithmus zu einer Schadensersatzzahlung. Außerdem untersagten die Richter dem Portal, die Fitnessstudios der Klägerin weiterhin mithilfe des automatisierten Auswahlsystems zu bewerten.

Der BGH hob dieses Urteil des OLG auf. Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen die schutzwürdigen Belange des Bewertungsportals nicht – so die Auffassung der Karlsruher Richter.

Vielmehr sei die Einstufung einer Bewertung als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ durch die Meinungs- und Berufsfreiheit geschützt (BGH, VI ZR 495/18). Deswegen darf das Bewertungsportal seinen Algorithmus weiterhin für die Gesamtbewertung nutzen.

Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters äußerte hierzu:

Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

[Quelle: tagesspiegel.de – „Fitnessstudio-Chefin verliert vor BGH gegen Yelp“]

Außerdem könnten „unvoreingenommene und verständige Nutzer“ erkennen, aus wie vielen Kritiken sich die angezeigte Gesamtbewertung zusammensetzt und dass diese nur mithilfe „empfohlener“ Bewertungen berechnet wird.

Wie funktionieren die Bewertungen bei Yelp?

Das Bewertungsportal will per Algorithmus Fake-Bewertungen ausschließen.
Das Bewertungsportal will per Algorithmus Fake-Bewertungen ausschließen.

Nutzer können auf Yelp verschiedenste Unternehmen bewerten: Restaurants, Fitnessstudios, Geschäfte usw.

Je nach Zufriedenheit vergeben sie mindestens einen Stern („sehr schlecht“) bis zu höchstens fünf Sternen („sehr gut“). Außerdem kann jeder Nutzer einen Kommentar in Textform abgeben.

Allerdings sortiert das Bewertungsportal mit seinem Algorithmus bestimmte Beurteilungen aus und wählt stattdessen nur jene Kritiken, die es für authentisch oder besonders hilfreich hält.

Nach eigenen Angaben setzt Yelp auf Auswahlkriterien wie Qualität, Vertrauenswürdigkeit und Nutzeraktivität. Mithilfe dieses Filters will die Bewertungsplattform gefälschte Beurteilungen und Gefälligkeitsbewertungen aussortieren.

Bei der Klägerin führte dieses Bewertungssystem dazu, dass sie nur 2,5 Sterne bekam. Diese Beurteilung beruht aber nur auf zwei Bewertungen, während die anderen 24 meist positiven Kritiken keine Berücksichtigung fanden.

Laut BGH darf ein Bewertungsportal einen Algorithmus nutzen, um bestimmte Bewertungen auszusortieren, die es für Fake hält. Dieses Vorgehen ist von der Meinungsfreiheit geschützt.

Nicht geschützt sind hingegen Bewertungen, die falsche oder unwahre Tatsachenbehauptungen beinhalten. Derart unwahre Behauptungen muss der Betreiber der Bewertungsplattform auf Verlangen löschen oder sperren.

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