Zwangsprostitution – Ausbeutung zu sexuellen Zwecken

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Zwangsprostitution ist gesetzlich geregelt in 232a StGB.
Zwangsprostitution ist gesetzlich geregelt in 232a StGB.

Das Sexualstrafrecht umfasst all jene Straftatbestände für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität. Gesetzlich normiert ist es im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB).

Dieser Abschnitt umfasst die Paragraphen 174 bis einschließlich 184h StGB und regelt neben der Vergewaltigung, der Zuhälterei und dem Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses noch eine große Vielzahl weiterer Delikte.

Ein weiteres Delikt ist die sogenannte Zwangsprostitution. Trotz ihres Bezuges zu sexuellen Handlungen ist dieser Tatbestand jedoch nicht im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt.

Im folgenden Ratgeber sind wir einigen Fragen rund um das Thema Zwangsprostitution nachgegangen. Welche Definition liegt der Zwangsprostitution zugrunde? Wo ist sie gesetzlich normiert und welche Tathandlung sieht das Gesetz vor? Welche Strafe erwartet einen Täter, der wegen Zwangsprostitution in Deutschland vor Gericht steht?

Im Folgenden haben wir Ihnen einige wichtige Informationen zum Thema „Zwang zur Prostitution“ in der Übersicht zusammengestellt.

FAQ: Zwangsprostitution

Wann geschieht eine Prostitution unter Zwang?

Hier können Sie nachlesen, wie der Begriff der Zwangsprostitution in Deutschland definiert wird.

Wie wird Zwangsprostitution bestraft?

Zwangsprostitution wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.

Welche Ursachen gibt es für Zwangsprostitution?

Welche Ursachen dazu führen, dass es auch heute noch einige Fälle der Zwangsprostitution gibt, können Sie hier nachlesen.

Zwangsprostitution: Definition des Begriffes

Zwangsprostitution: Viele Fälle werden aus Angst gar nicht erst zur Anzeige gebracht.
Zwangsprostitution: Viele Fälle werden aus Angst gar nicht erst zur Anzeige gebracht.

Unter dem Begriff Zwangsprostitution ist zunächst die illegale Praxis zu verstehen, Menschen zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen. Die Betroffenen selbst werden als Zwangsprostituierte bezeichnet.

In der Umgangssprache ist in diesem Kontext oftmals auch die Rede von „Frauenhandel“.

Von der Zwangsprostitution sind zwar nicht ausschließlich Frauen betroffen, gleichwohl sind es in den überwiegenden Fällen Frauen und Kinder, vorallem junge Mädchen, die zur Arbeit als Prostituierte gezwungen werden. Der Begriff „Frauenhandel“ ist insoweit missverständlich und legt die Vermutung nahe, dass nur weibliche Personen zum Kreis der in Betracht kommenden Opfer gehören könnten.

Der Zwang zur Prostitution kann entweder durch physische oder psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit eines Opfers ausgeübt werden.

Zwangsprostitution ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff „Prostitution“. Letzteres kann auch auf freiwilliger Basis und auf legalem Wege praktiziert werden. Prostitution heißt also nicht gleich „gezwungen zur Prostitution“.

Von Menschenhandel und Zwangsprostitution sind oft junge Frauen aus Osteuropa und Afrika betroffen, die für sich selbst in ihrer Heimat keine Perspektive sehen. Menschenhändler machen sich diesen Umstand bzw. Missstand zu Nutze und locken ihre Opfer mit falschen Versprechen und Vorspiegelungen nach Westeuropa, um sie sodann auszubeuten.

Gesetzliche Regelung

Zwangsprostitution wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Zwangsprostitution wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Gesetzlich normiert ist der Tatbestand der Zwangsprostitution in § 232a StGB. Dieser ist Teil des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, welcher den Titel „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ trägt. Aus der Überschrift des Gesetzesabschnittes geht hervor, dass das zuvorderst geschützte Rechtsgut im Falle der Zwangsprostitution die persönliche Freiheit der Betroffenen ist.

Daneben soll der Tatbestand aber auch das Rechtsgut auf individuelle sexuelle Selbstbestimmung sowie das auf die körperliche Unversehrtheit einer Person schützen.

Der Strafrahmen des Tatbestandes zur Zwangsprostitution beträgt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Norm ist mithin als Vergehen ausgestaltet.

Das Gesetz differenziert grundsätzlich zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Liegt der Strafrahmen unterhalb dessen, ist hingegen von einem Vergehen die Rede.

Tathandlung der Zwangsprostitution

Der Tatbestand der Zwangsprostitution sieht verschiedene Tathandlungen vor. Im Sinne des § 232a Absatz 1 StGB macht sich demnach strafbar, wer eine andere Person

  • unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder
  • unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist

oder wer

  • eine Person unter 21 Jahren dazu veranlasst, entweder
    • die Prostitution aufzunehmen oder
    • sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, durch welche die Person ausgebeutet wird.

Zwangsprostitution ist mithin eine besondere Form des Menschenhandels. Dieses Delikt ist wiederum in § 232 StGB gesetzlich verankert.

Der Tatbestand der Zwangsprostitution kann gemäß § 232a Absatz 3 StGB ausdrücklich auch als Versuchstat verübt werden.

Ein Verbrechen ist stets auch im Versuch strafbar, ein Vergehen hingegen nur, sofern dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Dies ergibt sich aus § 23 Absatz 1 StGB.

Ursachen für Zwangsprostitution

Opfer von Zwangsprostitution erleiden in der Regel schwere psychische und physische Schäden.
Opfer von Zwangsprostitution erleiden in der Regel schwere psychische und physische Schäden.

Eine der zentralen Ursachen für Zwangsprostitution ist das zum Teil drastische, wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen dem Herkunftsland der Betroffenen und dem Zielland. Auch spielen die gesellschaftlichen Ungleichheiten innerhalb des Herkunftslandes selbst und der dort herrschenden Krisen und Konflikte eine tragende Rolle.

Viele Frauen sind von geschlechterspezifischer Gewalt und Diskriminierung betroffen. Zudem kommen schlechte Chancen bei der Bildung und auf dem Arbeitsmarkt hinzu.

Viele Frauen haben bzw. sehen für sich selbst oftmals keinerlei Perspektiven mehr und werden somit schnell zum Opfer von Zwangsprostitution.

Auch ein illegaler oder unsicherer Aufenthaltsstatus birgt für Menschen mit Migrationshintergrund ein nicht unerhebliches Risiko, in die Zwangsprostitution zu geraten. Eine derartige Unsicherheit und Ungewissheit macht die Betroffenen zusätzlich ausbeutbar.

Zwangsprostitution in Deutschland – Eine Statistik

In der Zeit von 1996 bis 2013 ist die Zwangsprostitution laut Statistik des Bundeskriminalamtes rückläufig. Die Zahlen innerhalb dieses Zeitraumes sehen wie folgt aus:

  • 1996: 1.473 Opfer
  • 2011: 640 Opfer
  • 2012: 612 Opfer
  • 2013: 542 Opfer

In dieser Statistik sind jedoch nur diejenigen Fälle von Zwangsprostitution erfasst, die auch ein gerichtliches Verfahren nach sich gezogen haben. Doch wie bei anderen Tatbeständen im Strafrecht gibt es auch für den der Zwangsprostitution eine sogenannte Dunkelziffer. Der Begriff Dunkelziffer umschreibt die Zahl der Fälle, die nicht polizeilich bzw. behördlich erfasst wurden.

Laut Statistik sind die erfassten Fälle von Zwangsprostitution rückläufig.
Laut Statistik sind die erfassten Fälle von Zwangsprostitution rückläufig.

Der Grund dafür ist mitunter der, dass nicht alle betroffenen Männer und Frauen, die der Zwangsprostitution zum Opfer fallen, dies auch zur Anzeige bringen. Dies wiederum ist zum großen Teil der Angst vor den Tätern geschuldet, die nicht selten starken Druck auf ihre Opfer ausüben.

Zudem ist der vergleichsweise geringe Opferschutz im Rahmen der Zwangsprostitution Grund für die fehlende Anzeigebereitschaft. Zumeist haben die betroffenen Frauen und Kinder nicht viel von einer Anzeige außer einem oftmals stark belastenden Strafverfahren</strong, das zudem auch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt>.

Für die Behörden ist es dementsprechend schwierig, ohne entsprechende Strafanzeige Fälle von Zwangsprostitution zu erkennen.

Strafanzeige wegen Zwangsprostitution: Was nun?

Wer wegen Zwangsprostitution angezeigt wurde, der sollte einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Dieser kennt sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die geltende Rechtsprechung zum Thema Zwangsprostitution.

Ein derartiges Strafverfahren sollte keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden. Im Ernstfall drohen hier empfindliche Strafen. Zwangsprostitution ist alles andere als ein Kavaliersdelikt.

Auch die Opfer von Zwangsprostitution können anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und gegebenenfalls als Nebenkläger im Prozess auftreten.

Als Nebenklage wird im deutschen Strafverfahren die Teilnahme des Geschädigten an die Anklage der Staatsanwaltschaft bezeichnet.

Die Folgen von Zwangsprostitution

Bei einer Anzeige wegen Zwangsprostitution kann ein Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen.
Bei einer Anzeige wegen Zwangsprostitution kann ein Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen.

Die Folgen von Zwangsprostitution sind zum Teil verheerende. Viele Opfer haben mit schweren psychischen und/oder physischen Folgeschäden zu kämpfen. Die Täter üben zum Teil einen immensen Druck auf Zwangsprostituierte auf und machen sich die damit einhergehende Angst und Verzweiflung zu Nutze.

Bei vielen Opfern von Zwangsprostitution führen die stetigen Misshandlungen, Gewaltanwendungen oder -androhungen zu traumatischen Zuständen. Viele leiden zudem an schweren Depressionen, Scham und Angstzuständen und oftmals neigen die Betroffenen zu Selbstverletzungen.

Wer der Zwangsprostitution zum Opfer gefallen ist, der sollte sich dringend an die Polizei wenden. Ferner gibt es zahlreiche Hilfseinrichtungen und Organisationen sowie Frauenhäuser, die auf die besonderen Belange von Opfern von Sexualstraftaten spezialisiert sind und deren Hilfe unbedingt in Anspruch genommen werden sollte.

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Zwangsprostitution – Ausbeutung zu sexuellen Zwecken
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

4 Gedanken zu „Zwangsprostitution – Ausbeutung zu sexuellen Zwecken

  1. Sabine S

    Ich bräuchte als Opfer dringendst einen Anwalt außerhalb des Freistaat Bayern.

    Dank im voraus.

    Sabine S

  2. Pasquale c.

    Ich finde diesen Artikel auch sehr begeistern und ich finde man kann es so oder so sehen klar sollte man als erstes auf die Opfer eingehen und dann auf die Verbrecher aber dass die Verbrecher bestraft werden das sollte finde ich genauso schnell passieren

  3. Nele

    Vielleicht sollte man ERST die Möglichkeiten für die Opfer von Zwangsprostotution darlegen und DANN auf die der Täter eingehen?!
    Denn wer ist hier wichtiger?
    Ganz klar – die Opfer.
    Punkt.

  4. S. Eppensteiner

    Mich würde sehr interessieren, wer diesen Artikel verfasst hat? Ich bin sehr begeistert!!

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