Tierhalterhaftung – was sagt das Recht hierzu?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: Tierhalterhaftung

Müssen Halter für die Schäden haften, die ihr Tier verursacht?

Ja, laut Gesetz müssen Halter für den entstandenen Schaden aufkommen und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen.

Gilt die Tierhalterhaftung für alle Tiere?

Nein, die Nutztierhaltung ist dabei in der Regel ausgenommen.

Muss die Entschädigung aus eigener Tasche gezahlt werden?

In der Regel schon. Eine Absicherung ist allerdings durch eine entsprechende Tierversicherung möglich.

Wer haftet für Tiere?

Die Tierhalterhaftung besagt, Besitzer haften für die durch ihr Tier verursachten Schäden.
Die Tierhalterhaftung besagt, Besitzer haften für die durch ihr Tier verursachten Schäden.

Als Halter eines Tieres profitieren Sie nicht nur von der Zuneigung ihres Vierbeiners, sondern auch von vielen Begegnungen mit Gleichgesinnten. Nicht immer haben Sie das Tier 24 Stunden am Tag im Blick bzw. unter Kontrolle, weshalb es durchaus passieren kann, dass Ihr Haustier einen Schaden verursacht.

Wie sieht es dann mit der Haftung aus? Wer muss hierfür aufkommen? Gibt es Unterschiede in der Tierhalterhaftung bei der Katze oder beim Hund? Was gilt laut Tierrecht?

Mit diesen Themen rund um die Haftung beschäftigt sich auch immer wieder der Bundesgerichtsgerichtshof (BGH).

Die Tierhalterhaftung ist im BGB niedergeschrieben

Festgehalten sind die Bestimmungen der Tierhalterhaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie wird dem Schuldrecht, im Speziellen der Gefährdungshaftung zugeordnet.

In § 833 BGB steht zur Tierhalterhaftung:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Die Tierhalterhaftung ist im BGB festgehalten.
Die Tierhalterhaftung ist im BGB festgehalten.

Bei der Tierhalterhaftung kann ein Mitverschulden berücksichtigt werden. Stellt sich heraus, dass die benachteiligte Person eine Teilschuld trägt, kann sich der Umfang der Haftung des Tierhalters reduzieren. Etwaige Risiken können sie mit Hilfe einer Tierhalterhaftpflichtversicherung absichern.

Die Tierhalterhaftung beim Pferd

Eine Tiergefahr geht prinzipiell von jedem Vierbeiner aus, egal ob es sich in der Vergangenheit bereits aggressiv zeigte oder nicht.

Pferde sind Fluchttiere und erschrecken sich leicht, weshalb sie in Panik schnell Schäden anrichten können.

Achtung: Die in § 833 BGB beschriebene Tierhalterhaftung ist ausschließlich für „Luxustiere“ gültig, also solche, die nicht als Nutztier gelten. Haben Sie sich als Tierhalter ein Pferd ausschließlich zum privaten Ausreiten angeschafft, ist es in der Regel der ersten Kategorie zuzuordnen.

Die Tierhalterhaftung beim Hund

Wenn es um durch Hunde verursachte Schäden geht, denken die meisten wohl zuerst an Bissverletzungen. Besorgte Besitzer gehen häufig unbedacht zwischen zwei kämpfende Tiere, um den eigenen Liebling zu schützen. Verletzungen tragen deshalb auch sie schnell davon.

Der Geschädigte hat unter Umständen nun das Recht, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu fordern. Ein teurer Spaß, liegt keine Tierversicherung bzw. Tierhalterhaftpflichtversicherung vor.

Wie ist die Tierhalterhaftung in Österreich geregelt?

Wann ein Tierhalter in Österreich haftet, hält das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (AGBG) in § 1320 fest.

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.“

Im Streitfall hat der Tierhalter demnach zu belegen, dass er sich gemäß der geltenden Rechtsvorschriften verhalten hat. Bei größerer Gefahr, die von einem Tier ausgeht (zum Beispiel einem Kampfhund), steigen die Anforderungen an die Sorgfalt des Halters.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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