StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Die StVO – kurz für Straßenverkehrsordnung – regelt das Verhalten im Straßenverkehr

„Hier gilt die StVO!“ – Die StVO bzw. die Straßenverkehrs-Ordnung ist wohl die bekannteste und wichtigste Verordnung, wenn es darum geht, den Straßenverkehr zu regeln. Dabei sind alle Verkehrsteilnehmer in den Regelungen involviert, also Kraftfahrzeuge gleichermaßen, wie Fahrräder oder Fußgänger. Die Ursprungsfassung der Straßenverkehrs-Ordnung in Deutschland ist aus dem Jahr 1934, in dem es auch in Kraft trat.

Die StVO umfasst drei große Teile:

  • Allgemeine Verkehrsregeln
  • Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  • Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Die Verkehrsregeln der StVO sind auf allen öffentlich zugänglichen Straßen und Flächen in der BRD gültig und dienen im Großen und Ganzen der Regulierung von Ablauf und Durchgang des Straßenverkehrs.

Es existiert natürlich auch eine Straßenverkehrs-Ordnung in Österreich und auch in der Schweiz. Doch die StVO in Österreich und die StVO der Schweiz besitzen natürlich geringfügig andere Regelungen als die StVO in unserem Land. So ist sowohl in Österreich als auch in der Schweiz das Bußgeld für so manche Vergehen wesentlich höher. Besonders hoch fällt etwa in der Schweiz die Strafe für eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Hier kann eine Freiheitsstrafe oder ein lebenslängliches Fahrverbot für einen sogenannten „Raser“ drohen.

Ratgeber rund um die StVO

FAQ: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Was beinhaltet die StVO?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt als das bekannteste aller Gesetze aus dem Verkehrsrecht und widmet sich den Verkehrsregeln auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen.

Was sind die wichtigsten Vorschriften aus der StVO?

Zu den wichtigsten Vorschriften aus der StVO gehören unter anderem die Regeln zur Geschwindigkeit, zum Abstand, zum Abbiegen, zum Überholen sowie zum Halten und Parken.

Was passiert bei Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung?

Verstoßen Sie als Kraftfahrer gegen die StVO, werden Sie in der Regel mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog konfrontiert.

Die wichtigsten Paragraphen der StVO

Die StVO ist im Verkehrsrecht von besonderer Wichtigkeit, da sie gerade der Verkehrssicherheit von hohem Nutzen ist. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) der StVO in Deutschland enthält nämlich allerlei Gebote für Fahrzeuge, Fußgänger und Fahrradfahrer. Ein besonderes Thema der StVO bilden Verkehrszeichen, aber auch Bestimmungen zum Parken, Merkmale beim Abbiegen, Abstand halten und Überholen oder bei der Beleuchtung sind von Relevanz.

§ 1 StVO – Grundregeln

Der Paragraph 1 StVO sagt bereits im Groben, was wichtig im Straßenverkehr ist, nämlich, dass es erfordert, dass alle Teilnehmer unter ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme agieren. Weiterhin ist in Paragraph 1 StVO festgehalten, dass sich jeder, der am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten hat, dass niemand anderes gefährdet oder geschädigt wird. Zudem soll auch kein anderer, wenn vermeidbar, behindert oder belästigt werden.

§ 5 StVO – Überholen

Es spielt auch das Thema „Überholen“ in der StVO eine Rolle. So ist nach Paragraph 5 StVO stets von links zu überholen. Dies aber auch nur, wenn eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann – dies muss der Überholende vorher einsehen können.

Auch das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist unzulässig, ebenso wie bei dem entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277). Das Überholen ist immer rechtzeitig über die Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.

Sollte die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen auf weniger als 50 m beschränkt sein, so darf ein Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t nicht überholen.

Laut StVO ist beim Überholen stets zuvor eine Gefährdung anderer auszuschließen

Während des Ausscherens muss eine Gefährdung des Nachfolgeverkehrs ausschließen können und dabei einen genügenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten. Auch der zu überholende Wagen darf nicht behindert werden.

Nach dem Ausscheren muss sich das Auto so schnell wie möglich wieder rechts einordnen.

Tatsächlich darf laut StVO außerhalb geschlossener Ortschaften das Überholen sogar durch andere Licht- oder sogar Schallzeichen (kurzes betätigen der Hupe) angezeigt werden. So darf zum Beispiel auch das Fernlicht genutzt werden, wenn damit kein anderer geblendet wird.

Autofahrer, die überholt werden, dürfen nicht beschleunigen. Will der zu Überholende links abbiegen und kündigt dies an, so darf er auch von rechts überholt werden. Auch Fahrradfahrer und Mofa-Fahrer dürfen an auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeugen langsam und vorsichtig rechts vorbeifahren.

§ 7 StVO – Benutzung von Fahrstreifen

Um die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge geht es in Paragraph 7 StVO. Das Rechtsfahrgebot für Fahrzeuge wird hier einer Ausnahmeregelung unterworfen. Nach § 2 StVO müssen Fahrzeuge im Sinne der Straßenbenutzung möglichst weit rechts fahren. Hat eine Fahrbahn allerdings mehrere Fahrstreifen, dann kann von dem Gebot des Rechtsfahrens abgewichen werden. Rechtfertigung dafür bietet die Verkehrsdichte.

Bildet sich in eine Richtung ein Stau, bzw. eine Fahrzeugschlange, so darf auf der rechten Spur schneller gefahren werden. Außerdem darf auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen die Fahrbahn von einem Kraftfahrzeug bis zu 3,5 t frei gewählt werden; auf der rechten Spur darf das Auto zudem auch hier schneller unterwegs sein.

Sollte ein Fahrstreifen gesperrt sein und Fahrzeuge am Weiterfahren hindern, so ist nach dem Reißverschlussverfahren diesen Fahrzeugen der Übergang auf den befahrbaren Fahrstreifen zu ermöglichen.

Ein Fahrstreifenwechsel ist in jedem Fall rechtzeitig mit Hilfe der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen und darf nur durchgeführt werden, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden kann.

§ 9 StVO – Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

Um das Wenden, Rückwärtsfahren und Abbiegen nach der StVO geht es in Paragraph 9. Das Abbiegen muss immer rechtzeitig und deutlich erkennbar angezeigt werden. Dabei muss das Fahrzeug beim Rechtsabbiegen möglichst weit rechts und beim Linksabbiegen mittig eingeordnet werden.

Ein abbiegendes Auto muss dem Gegenverkehr Vorfahrt gewähren. Besondere Vorsicht ist bei Fußgängern geboten; auf sie muss, wenn nötig, gewartet werden.

Möchte ein Fahrer nach links abbiegen und ein entgegenkommender Wagen nach rechts, so hat der Linksabbieger dem Rechtsabbieger Vorfahrt zu gewähren. Kommen sich zwei Linksabbieger entgegen, so gilt, dass sie voreinander abbiegen müssen.

§ 11 StVO – Besondere Verkehrslage

Der Paragraph 11 StVO befasst sich mit besonderen Verkehrslagen: um Stau bzw. stockenden Verkehr. So darf ein Kraftfahrzeug nicht in eine Kreuzung einfahren, wenn stockender Verkehr besteht und zwar auch dann nicht, wenn es Vorfahrt hat oder die Ampel Grün zeigt.

Bei einem Stau auf der Autobahn schreibt Paragraph 11 StVO zudem vor, dass bei einer Fahrbahn mit mindestens zwei Richtungen in der Mitte eine Gasse für Polizei- und Krankenfahrzeuge frei bleiben muss. Überhaupt muss, wenn dies die Verkehrslage erfordert, ein Fahrer auch einmal auf seinen Vorrang oder das Weiterfahren verzichten. Darüber können sich die Fahrer verständigen.

§ 12 StVO – Parken und Halten

Laut StVO ist es „Parken“, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten hält

Um das Halten und Parken in der StVO geht es in Paragraph 12. Darin steht, dass das Halten an folgenden Stellen verboten ist:

  • an Enge und unübersichtliche Straßenstellen
  • in scharfen Kurven
  • in Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • in und vor Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten

Verlässt ein Fahrer seinen Wagen oder hält für länger als drei Minuten, dann gilt dies als parken. Ein Parkverbot laut StVO besteht an folgenden Stellen:

  • vor und hinter einer Kreuzung oder Einmündung: bis 5 m von den Fahrbahnkanten entfernt
  • vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt, dann darf auch nicht davor geparkt werden
  • auf als Verboten gekennzeichneten Parkflächen
  • über Schachtdeckeln
  • vor Bordsteinabsenkungen

Lkws über 7,5 t und Kraftfahrzeugen mit einem Anhänger über 2 t ist das regelmäßigen Parken zwischen 22:00 und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten in:

  • Wohngebieten,
  • Sondergebieten, welche der Erholung dienen,
  • Kurgebieten und
  • Klinikgebieten.

Davon ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Parkflächen und Linienomnibusse, die an der Endhaltestelle parken. Ein Kraftfahrzeuganhänger darf nicht länger als zwei Wochen parken, es sei denn es handelt sich um einen speziell gekennzeichneten Parkplatz.

Laut Straßenverkehrs-Ordnung ist das Parken und Halten stets am rechten Fahrbahnrand bzw. am rechten Seitenstreifen zu praktizieren. Taxis dürfen in der zweiten Reihe stehen, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen.

Es hat das Auto Vorrang an einer Parklücke, das diese unmittelbar als erstes erreicht, auch wenn der Pkw an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Zusätzlich gilt stets der Grundsatz, platzsparend zu parken und zu halten.

Zur Überwachung der Parkzeit ist – wenn vorhanden – ein Parkschein am Parkscheinautomaten oder eine Parkscheibe (§ 13 StVO) einzulegen.

§ 14 StVO – Ein- und Aussteigen

Beim Ein- und Aussteigen gilt laut Paragraph 14 StVO eine besondere Sorgfaltspflicht. Dabei muss also eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Der Fahrzeugführer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Verlassen des Fahrzeuges eine Verkehrsstörung oder gar Unfälle zu vermeiden sind. Daneben ist der Wagen immer vor einer unbefugten Benutzung zu sichern.

§ 17 StVO – Beleuchtung

Die Beleuchtung ist ein wichtiges Thema in der StVO, denn sie trägt wesentlich zur Sicherheit bei. Sowohl bei Dämmerung, als auch bei Dunkelheit in der Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen, etwa bedingt durch Regen, Schnee oder Nebel ist es notwendig, entsprechende Beleuchtungen am Fahrzeug einzuschalten. Aus diesem Grund dürfen die Beleuchtungseinrichtungen auch weder verdeckt noch verschmutzt sein.

Der Nebelscheinwerfer darf laut StVO nur bei entsprechend schlechten Witterungsbedingungen genutzt werden

Es ist verboten, allein mit dem Standlicht zu fahren. Ähnlich verhält es sich mit dem Fernlicht, wenn man auf einer durchgehenden Straße mit ausreichender Beleuchtung unterwegs ist. Stattdessen ist dieses abzublenden, wenn Gegenverkehr in Sicht ist oder ein anderer Pkw unmittelbar vorausfährt.

Kraftfahrräder müssen auch tagsüber mit Abblendlicht oder der Tagfahrleuchte fahren. Auch alle anderen Kraftwagen sollen tagsüber mit Abblendlicht unterwegs sein, wenn durch Regen, Nebel oder Schneefall eine Sichtbehinderung besteht. Der Nebelscheinwerfer darf laut StVO daher nur bei solchen schlechten Witterungsverhältnissen eingeschaltet werden. Die Nebelschlussleuchte wiederum darf nur dann benutzt werden, wenn die Sichtweite durch den Nebel weniger als 50 m beträgt.

Außerhalb geschlossener Ortschaften sind haltende Fahrzeuge über eine eigene Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügen Parkleuchten auf der zur Fahrbahn zugewandten Fahrzeugseite oder die Straßenbeleuchtung. Alle Fahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger benötigen stets eine eigene Lichtquelle zur Beleuchtung, um sie für andere in der Dunkelheit kenntlich zu machen.

Betreffend der Fahrradbeleuchtung ist laut StVO nichts relevantes beschrieben. Informationen dazu finden Interessierte in Paragraph 67 StVZO – in der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 18 StVO – Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Laut Paragraph 18 StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren baubedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Bei Anhängern gilt dasselbe Prinzip.

Dabei darf das Fahrzeug zusammen mit der Ladung nicht höher als 4 m sein und nicht breiter als 2,55 m. Die Zufahrt ist auf Autobahnen nur an gekennzeichneten Anschlussstellen gestattet und auf Kraftfahrstraßen nur an Einmündungen oder Kreuzungen. Vorfahrt ist jenem Verkehr zu gewähren, der sich auf der durchgehenden Fahrbahn befindet.

Auch innerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Autobahnen (Stadtautobahn) schneller als 50 km/h gefahren werden. Ansonsten beträgt laut StVO die Geschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen höchstens:

HöchstgeschwindigkeitFahrzeug
60 km/hKrafträder mit Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen mit zwei Anhängern, Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, die keinen Sitzplatz haben
80 km/hKraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (nicht Pkw), Pkw mit Anhänger, Lkw mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger oder Gepäckanhänger, Zugmaschinen mit Anhänger, Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
100 km/hKraftomnibusse: ohne Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen, auf allen Sitzen mit Sicherheitsgurt ausgestattet

Das Wenden und das Rückwärtsfahren sind auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen verboten, ebenso wie das Halten auf dem Seitenstreifen. Fußgänger dürfen die Autobahn nicht betreten. Auf Kraftfahrtstraßen dürfen zu Fuß Gehende nur an Einmündungen und Kreuzungen die Straße überqueren.

Bei Schneeglätte und Glatteis dürfen Lkws über 7,5 t den äußeren linken Fahrstreifen nicht benutzen.

§ 21 StVO – Personenbeförderung

In Paragraph 21 StVO geht es um die sichere Personenbeförderung. So dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als Sicherheitsgurte ausgestattet sind. Personen dürfen nicht auf Krafträdern ohne Sitz befördert werden, ebenso wenig auf Zugmaschinen ohne Sitzmöglichkeit und in Wohnanhängern hinter einem Pkw.

Laut StVO gilt eine Anschnallpflicht – besonders für Kinder

Kinder, die kleiner als 150 cm sind oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur auf entsprechenden Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Sitzen mit Sicherheitsgurten mitgenommen werden. Damit schreibt die StVO einen entsprechenden Kindersitz vor.

Kinder unter drei Jahren dürfen nicht in Fahrzeugen befördert werden, die keine Sicherheitsgurte besitzen. Haben die Kinder das dritte Lebensjahr vollendet und sind kleiner als 150 cm, so dürfen sie in solchen Wagen nur auf dem Rücksitz mitgenommen werden.

Auf dem Fahrrad darf laut StVO das Kind nur bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mitfahren (eine Ausnahme bilden behinderte Kinder). Dabei muss der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt als sein und für das Kind muss eine entsprechende Sitzvorrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass es in die Speichen gerät. Im Anhänger hinter dem Fahrrad dürfen sogar bis zu zwei Kinder befördert werden.

Darüber hinaus dürfen auch Personen, die älter als sieben Jahre sind, auf dem Fahrrad mitgenommen werden. Allerdings muss es sich um ein für die Personenbeförderung ausgelegtes Rad handeln, wie etwa ein Lastenrad, und der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

§ 21a StVO – Sicherheitsgurt und Schutzhelm

In Paragraph 21a StVO ist die Anschnallpflicht das Thema, bzw. geht es um Sicherheitsgurte und Schutzhelme. Denn die Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt immer angelegt sein. Ausnahme bilden hier zum Beispiel:

  • Personen, die im sogenannten Haus-zu-Haus-Verkehr tätig sind; das betrifft jene, die in kurzen Zeitabständen immer wieder das Fahrzeug verlassen muss, zum Beispiel im Lieferbetrieb
  • Fahrten bei Schrittgeschwindigkeit (bspw. Rückwärtsfahren) oder auf Parkplätzen
  • In Kraftomnibussen, in denen die Beförderung von stehenden Fahrgästen erlaubt ist

Einen geeigneten Schutzhelm müssen alle Personen tragen, die ein Kraftrad fahren, das eine Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h erreicht.

§ 23 StVO – sonstige Pflichten der Fahrzeugführer

Paragraph 23 StVO beschreibt alle sonstigen Pflichten, die einem Fahrzeugführer zukommen. Er hat also dafür Sorge zu tragen, dass:

  • seine Sicht und sein Gehör nicht in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt sind, etwa durch die Ladung, Geräte oder die Besetzung im Fahrzeug,
  • die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daher die Verkehrssicherheit nicht darunter leidet,
  • die Kennzeichen gut lesbar und
  • die Einrichtungen zur Beleuchtung betriebsbereit sind.

Das Handy darf nicht beim Fahren genutzt, das heißt in die Hand genommen werden. Steht das Auto und der Motor ist ausgeschaltet, so darf das Mobiltelefon genutzt werden.

Bei technischen Mängeln, hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug so schnell wie nur möglich aus dem Verkehr gezogen wird, um die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden.

Laut Paragraph 23 StVO darf ein Fahrrad oder Kraftrad nicht freihändig gefahren werden. Außerdem darf sich ein Fahrrad- oder Motorradfahrer nicht an ein anderes Fahrzeug anhängen.

§ 30 StVO – Umweltschutz und Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In § 34 StVO geht es um das Verhalten bei einem Unfall
In § 34 StVO geht es um das Verhalten bei einem Unfall

Beim Fahren sind laut StVO und § 30 unnötiger Lärm und unnötige Abgasbelästigung nicht erlaubt. Um die Umwelt zu schonen, ist es ferner verboten, den Motor nutzlos laufen zu lassen und innerhalb geschlossener Ortschaften unnütz hin- und herzufahren.

Um andere nicht zu belästigen, ist es ebenfalls unzulässig, übermäßig laut die Fahrzeugtüren zu schließen.

Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen einer Genehmigung, insbesondere, wenn sie die Nachtruhe stören könnten. In der Zeit zwischen 0:00 und 22:00 Uhr dürfen Lkw über 7,5 t an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren.

Eine Ausnahme bilden jene, die

  • frische Milch und Milcherzeugnisse,
  • frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse,
  • frischen und lebenden Fisch sowie Fischerzeugnisse und
  • leicht verderbliches Obst und Gemüse befördern.

§ 34 StVO – Unfall

Um das Verhalten bei einem Unfall geht es in Paragraph 34 StVO. So ist es erforderlich, wenn man Beteiligter an einem Unfall ist, unverzüglich anzuhalten. Ist der Schaden eher gering, dann sollte das Fahrzeug alsbald zur Seite gefahren werden.

In erster Linie ist dann der Verkehr zu sichern und sich über die Unfallfolgen zu informieren. Das Strafgesetzbuch bestimmt in § 323c, dass Verletzten zu helfen ist. Allerdings ist es untersagt, Unfallspuren zu beseitigen.

Außerdem ist der Fahrer verpflichtet, den anderen Beteiligten mitzuteilen, dass man selbst Beteiligter des Unfalls war. Dabei muss er auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift preisgeben sowie den Führer- und Fahrzeugschein und wahrheitsgemäße Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen.

Alle Beteiligten haben solange am Unfallort zu verweilen, bis alle Personalien festgestellt wurden. Wenn niemand zum Austausch der Personalien vor Ort ist, dann muss der Unfallverursacher den Umständen entsprechend eine angemessene Zeitlang warten und dann den eigenen Namen und die Anschrift hinterlassen.

Schnellstens ist daraufhin die Feststellung im Nachhinein zu ermöglichen. Dafür kann der Fahrer in einer nahegelegenen Polizeistelle die Angaben nachholen und dort mitzuteilen, dass man Beteiligter an einem Unfall war.

§ 35 StVO – Sonderrechte

Diverse Sonderrechte beschreibt die StVO in Paragraph 35, die insbesondere die Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zoll betreffen. Denn diese Institutionen sind von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung befreit, wenn es der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dienlich ist. Gerade Rettungswagen besitzen solche Sonderrechte, wenn es darum geht Menschenleben zu retten und deshalb höchste Eile geboten ist.

Nach Paragraph 35 StVO dürfen demnach bspw. auch Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur zu jeder Zeit auf allen Straßen fahren, wenn dies ihr Einsatz erfordert.

§ 36 StVO – Zeichen und Weisungen der Polizei

Dieser Paragraph bestimmt, dass allen Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten stets Folge zu leisten ist. Diese gehen zudem allen anderen Anordnungen voraus. Die Polizei ist weiterhin dazu berechtigt im Zuge einer Verkehrskontrolle die Verkehrstüchtigkeit zu kontrollieren oder dabei eine Verkehrserhebung durchzuführen. Dabei haben alle Verkehrsteilnehmer die Anweisungen der Polizei zu befolgen.

§ 37 StVO – Ampel

Die Ampel als Wechsellichtzeichenanlage ist Thematik in § 37 StVO

In Paragraph 37 StVO werden das Wechsellichtzeichen, das Dauerlichtzeichen und der Grünpfeil thematisiert und erklärt. Es ist jedoch auch betont, dass diese Zeichen nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht entbinden. An die Zeichen der Lichtanlagen hat sich jeder Verkehrsteilnehmer zu halten:

  • Rot: Halten vor der Kreuzung
  • Gelb: langsam zum Stehen kommen und vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten
  • Grün: Der Verkehr ist freigegeben

§ 38 StVO – blaues und gelbes Blinklicht

Das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn dürfen laut Paragraph 38 StVO nur von entsprechenden Einsatzwagen verwendet werden, wenn es dazu nützt, Menschenleben zu retten oder flüchtige Personen zu verfolgen oder ähnliches.

Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben den Einsatzkräften dementsprechend sofort freie Bahn zu verschaffen.

Das gelbe Blinklicht warnt vor Gefahren und kann ebenso von einem Fahrzeug ausgehen. Ein solches besitzen oft ungewöhnliche breite oder Lange Fahrzeuge bzw. solche mit ungewöhnlicher Ladung.

§ 39 StVO – Verkehrszeichen

Verkehrszeichen sind laut StVO in Paragraph 39 reglementiert. So steht darin, dass die Regelungen der Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln vorausgehen. Die StVO beschreibt Zeichen wie:

  • Gefahrzeichen – z.B. Baustelle, Bahnübergang, Stau, Gefahrenstelle, Wildwechsel
  • Vorschriftszeichen – z.B. 30er Zone, Halteverbot, Einbahnstraße, Fußgängerzone
  • Richtzeichen – z.B. Ausfahrt, Autobahn, Ende der Kraftfahrtstraße, Fußgängerüberweg

So bestimmt die StVO, dass diese Schilder immer rechts stehen. Auch Wegmarkierungen gelten als Verkehrszeichen. Sie sind oft weiß; zum Übergang gelb, etwa um den Radweg zu kennzeichnen.

Daneben zählen auch Zusatzzeichen zur StVO, dazu gehören jene klassischen weißen Trägertafeln mit schwarzem Rand und einem Sinnbild darauf oder einer Aufschrift. Oftmals sind diese Zusatzzeichen unterhalb der normalen Verkehrsschilder angebracht.

Das Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht den Verkehrszeichenkatalog.

§ 49 StVO – Ordnungswidrigkeiten

In Paragraph 49 StVO befindet sich sozusagen der Strafenkatalog der StVO. Hier wird quasi aufgezählt, was eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung darstellt. Das sind nämlich jene Vergehen, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Das Gefährden des Nachfolgeverkehrs beim Überholvorgang
  • Das Parken in einer engen Kurve
  • Das Nichtlösen eines Parkscheins auf einem Parkplatz mit Parkscheinautomaten
  • Das Befördern von Kindern ohne Sicherheitsgurt
  • Das unnötige Laufen lassen eines Motors
  • Einem Einsatzfahrzeug nicht sofort freie Bahn zu schaffen
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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

2 Gedanken zu „StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

  1. Karl

    Darf ich ausserhalb geschlossener Ortschaften bei Nacht eine rote Ampel missachten wenn kein anderer Verkehrsteilneher vorhanden ist.Oder muss eine Frau anhalten und sich der Gefahr aussetzen dass sie womöglich überfallen wird.

    1. anwalt.org

      Hallo Karl,

      wenn Personen eine rote Ampel missachten, so handeln diese ordnungswidrig. Der Entzug aus einer Gefahrensituation kann im Einzelfall ggf. mildernde Auswirkung haben, muss aber auch belegbar sein.

      Ihr Team von anwalt.org

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