Steuerklasse VI: Relevant bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 4. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Lohnsteuer in Steuerklasse VI ist sehr hoch.
Die Lohnsteuer in Steuerklasse VI ist sehr hoch.

In Deutschland zahlen alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer. Die Lohnsteuerklasse entscheidet, wie viele Steuern zu zahlen sind. Die Steuerklasse VI ist bei den Steuerzahlern das Schreckgespenst schlecht hin. Aber was bedeutet Lohnsteuerklasse VI für den Arbeitnehmer?

Während Ehepaare eine Wahl haben, sind Alleinstehende ohne Kinder automatisch in Steuerklasse I beheimatet. Steuerklasse VI ist ebenfalls nicht wählbar, sondern unter bestimmen Umständen eine Pflicht, so legt es das Steuerrecht fest.

Wir erklären in diesem Ratgeber, welche Abzüge es in Steuerklasse VI in Form von Freibeträgen gibt.

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FAQ: Steuerklasse VI

Wer befindet sich in der Steuerklasse VI?

Die Steuerklasse VI kommt bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum Einsatz. Haben Sie einen Zweitjob, bei dem Sie mehr als 520 Euro (Stand: Oktober 2022) verdienen, müssen Sie die Einkünfte daraus normalerweise mit der Klasse VI versteuern.

Wie hoch sind die Abzüge in der Steuerklasse VI?

Von allen Lohnsteuerklassen sind die Abzüge in der Steuerklasse VI am höchsten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Weshalb ist die Steuerklasse VI dennoch praktisch?

Das Praktische an der Steuerklasse VI ist, dass Sie diese mit allen anderen Steuerklassen kombinieren können.

Wann werden Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse VI eingruppiert?

Im Unterschied zu den anderen Lohnsteuerklassen, wird in Steuerklasse VI nicht der Arbeitnehmer einsortiert, sondern nur ein einzelnes Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich daraus, dass Steuerklasse VI immer dann zum Tragen kommt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig hat und damit mehrere Einkommen generiert.

Steuerklasse VI: Einer Tabelle des Bundesfinanzministeriums ist zu entnehmen, wie viel Steuer anfällt.
Steuerklasse VI: Einer Tabelle des Bundesfinanzministeriums ist zu entnehmen, wie viel Steuer anfällt.

Konkret bedeutet dies: Das Finanzamt gruppiert einen Ihrer Jobs, abhängig von Ihrem Familienstand, in die Steuerklasse I bis V ein. Verdienen Sie in einem zweiten Arbeitsverhältnis mehr als 520 Euro, so wird dieser in Steuerklasse VI eingruppiert.

Minijobber, die in einem Erst- und Zweitjob weniger als 520 Euro verdienen, müssen hierauf keine Steuern zahlen. Sind Sie selbstständig und üben darüber hinaus eine Nebentätigkeit aus, so gehören Sie nicht in Steuerklasse VI. Erst wenn ein weiterer Job hinzukommt, wird Steuerklasse VI Pflicht.

Welcher Job wird in Lohnsteuerklasse VI einsortiert?

Welcher Job in Steuerklasse IV einsortiert wird, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden. Da in Lohnsteuerklasse VI die Abzüge allerdings sehr hoch sind, empfiehlt es sich, den Job zu wählen, in dem ein geringeres Einkommen erzielt wird. So erhalten Sie schlussendlich mehr Netto vom Brutto.

Wann kommt Steuerklasse VI für Studenten in Betracht?

Üben Studenten neben Ihrem Studium eine Nebentätigkeit aus und verdienen mehr als 520 Euro, so ist Steuerklasse I meistens die richtige Lohnsteuerklasse. Erst wenn ein weiterer Job über der 520-Euro-Grenze hinzukommt, muss eine der beiden Beschäftigung in Steuerklasse VI einsortiert werden.

In Steuerklasse VI ist eine Steuererklärung Pflicht. Es können Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Auslagen angeben werden, um so einen Teil der gezahlten Lohnsteuer erstattet zu bekommen.

Müssen arbeitende Rentner sich in Steuerklasse VI einsortieren lassen?

Frührentner können maximal 520 Euro nebenher verdienen, ohne dass ihre Rente gemindert wird. Überschreiten diese allerdings die Grenze, tritt die Sozialversicherungspflicht ein und die Rente fällt geringer aus. Lassen Sie sich also unbedingt von einem Steuerberater helfen und durchrechnen, in wie weit weitere Beschäftigungen steuerlich Sinn machen. Unter Umständen kann sich auch ein Rentner mit einem seiner Jobs in Steuerklasse VI wiederfinden.

Steuerklasse VI: Hohe Abzüge drohen

Die Steuerklasse VI gilt deshalb als Schreckgespenst, da es kaum Freibeträge gibt. Während in allen anderen Steuerklassen ein Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Arbeitnehmer– und Sonderausgabenpauschbetrag gewährt wird, sieht dies hier anders aus.  Folgende Freibeträge gibt es:

In Steuerklasse VI wird kein Kinderfreibetrag und kein Grundfreibetrag berücksichtigt.
In Steuerklasse VI wird kein Kinder­freibetrag und kein Grundfreibetrag berücksichtigt.
  • Übungsleiterfreibetrag (für Nebentätigkeiten in einer gemeinnützigen Organisation oder ähnlichem. Einnahmen in Höhe von 2.400 Euro sind dann jährlich steuerfrei.)
  • oder den Altersentlastungsbetrag (ab dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.)

Dementsprechend fallen hohe Steuern an und diese ab dem ersten Euro, den Sie in Ihrem Zweitjob in Steuerklasse VI verdienen. Lohnt sich also ein zweiter Job in Lohnsteuerklasse VI? Diese Frage sollten Betroffene für sich beantworten, bevor eine zweite Tätigkeit aufgenommen wird.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nach und legt die Lohnsteuerkarte nicht dem Arbeitgeber vor, so wird der Betroffene in Steuerklasse VI einsortiert.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

15 Gedanken zu „Steuerklasse VI: Relevant bei mehreren Arbeitsverhältnissen

  1. Markus

    Hallo zusammen,

    ich habe aktuelle einen Job mit 100% und überlege diesen gegen einen anderen Job zu tauschen. Dabei hatte ich folgende Überlegung:
    Job 1, Steuerklasse 1, 100%; 60000€ brutto ergibt 36819 € netto
    Wenn ich das aufteile auf 2 Jobs, sieht das wie folgt aus
    Job 1, Steuerklasse 1, 2/3; 40000€ brutto, ergibt 26406€ netto
    Job 2, Steuerklasse 6, 2/3, 20000€ brutto, ergibt 12325€ netto
    In Summer alsi 38731€ netto

    Wo hab ich denn hier den Fehler? Hier bekomme ich mit 2 Jobs mehr netto raus, als mit 2 Jobs, bei gleichem Bruttogehalt? Oder ist es normal, das sich der Steuersatz von Job 1 so arg reduziert, dass ich bei 2 Jobs mit weniger Gehalt mehr verdiene als mit einem Job bei vollem Gehalt?

    Danke und VG,
    Markus

  2. Siglinde T

    Hallo. Wenn ich, volle Altersrente, einen Job annehme, werde ich in Steuerklasse 6 eigruppiert. Soviel ist klar. Wenn ich noch einen Job, ehrenamtlich, annehme in dem ich ca 120 Euro monatlich verdiene, ist der dann steuerfrei?
    Danke

  3. Elisabeth

    Guten Tag,

    vielleicht können Sie mir helfen. Ich hatte letztes Jahr einen Hauptjob, einen Minijob & einen weiteren Nebenjob in welchem ich insgesamt in 2021 600€ verdient habe.
    Ich habe keine Steuerbescheinigung für diesen Nebenjob bekommen und mein Arbeitgeber meint, dass der Lohn pauschal mit 2% versteuert wurde und keine Steuerbescheinigung für mich vorliegt.
    Wie gebe ich diesen Job jetzt in der Steuererklärung an? Eig müsste ich diesen doch unter Steuerklasse 6 eingeben oder? Dann müsste ich jedoch wissen, wieviel Lohnsteuer etc. abgegangen sind & somit benötige ich doch eine Steuerbescheinigung von meinem Arbeitgeber richtig?

    Liebe Grüße

  4. Doni

    Mein Mann und ich bekommen reguläre Altersrente.
    In diesem Jahr habe ich 6 Monate beim Impfen mitgeholfen und habe am Ende eine Lohnsteuerbescheinigung mit Steuerklasse 6 ausgehändigt bekommen. Werden diese Daten gemeinsam mit unseren Rentendaten verrechnet oder erfolgt dies gesondert?
    Danke für Ihre Mühe.

  5. Gabriele P

    Guten Tag,
    auch mich interessiert die Tatsache, dass Regelaltersrentnern, welche einen Minijob (450 €) ausüben bei einer weiteren geringfügigen Arbeit die höchste Steuerklasse zugeordnet wird. Habe ich im Laufe meiner 47 Arbeitsjahre nicht genug Steuern gezahlt ? Wann wird dieser unsägliche Zustand für Rentner und Studenten endlich im Sinne der Arbeitnehmer geändert. Oder zahlt der Staat lieber Sozialhilfe für Bedürftige, obwohl sie gerne noch arbeiten möchten und können ? Wer macht diese Gesetze ? Natürlich, nur gut verdienende Beamte !

  6. Bernhardt

    Wie sieht es aus mit einem Verdienst bei unbezahlten Urlaub?
    Ist das auch Lohnsteuerklasse 6?

  7. Harald

    Guten Tag,
    ich bin Beamer im Ruhestand. Meine Pension wurde bisher in der Steuerklasse III versteuert. Seit 2 Monaten übe ich eine Nebentätigkeit aus, welche fälschlicherweise durch den Arbeitgeber in Steuerklasse III versteuert wurde. Dieses habe ich ändern lassen. Es hat auch eine steuerliche Nachberechnung für Steuerklasse VI stattgefunden. Nun ist jedoch meine Pension auch in Steuerklasse VI angegeben und nachberechnet worden, sodass vom Brutto fast nichts übriggeblieben ist.
    1. was ist falsch gelaufen?
    2. was muss ich tun, damit meine Pension wieder in Klasse III versteuert und die nachträgliche Besteuerung in Klasse VI rückgängig gemacht wird?

    Vielen Dank

  8. Hosseini s M

    Hallo
    Ich habe eine Frage. Wurde bei mir falsch mit Steuerklasse 6 ausgerechnet, obwohl ich keine zweite Job habe und bin ich ledig und auch in der Ausbildung. Bei meinem Bruder wurde es mit 1 ausgerechnet.
    Wurde es 21 monatelang mit klasse 6 ausgerechnet.
    Erst was soll ich machen?
    Zweite bekomme ich was Finanzamt etwas Geld wegen falschen ausgerechnete Steuerklasse???
    Werde ich von Ihnen dankbar, wenn ich eine Antwort bekomme.

  9. Julia

    Guten Tag,

    Ich bin zurzeit Studentin und habe nebenbei 2 Jobs. Der erste Job ist ein minijob und der 2. Ist eine kurzfristige Beschäftigung.

    Ich habe nun gelesen, dass ich mich entscheiden kann, einen auf Steuerklasse 1 und den anderen auf 6 zu Stufen. Bei mir ist nun das Problem entstanden das beide auf 6 gestuft wurden.

    Meine Frage ist nun ob das erlaubt ist und falls nicht ob ich das Geld zurückbekommen kann

  10. Martin

    Guten Tag,

    ich habe zum 01.01.19 meinen Arbeitgeber gewechselt.
    Mein alter Arbeitgeber hat mir im Januar nicht genommene Urlaubstage und eine Jahressonderzahlung überwiesen.
    Hierbei wurde die Steuerklasse 6 angegeben und demnach über 50% abgezogen.
    Lt. elektronischer Einkommenssteurbescheinigung wurde der Betrag allerdings für 2018 berücksichtigt.
    Ist dies so korrekt?

    Grüße

  11. j.may

    Liebes anwalt.org Team,

    mich würde interessieren, wieso dieser sehr hohe Steuersatz bei Arbeitnehmern zum Tragen kommt, die es anscheinend nötig hätten zwei Jobs in Anspruch zu nehmen.

    Durch zwei, bspw. Halbzeit, Stellen könnte man, ohne Steuerklasse VI, wie ein Vollzeit-Beschäftigter verdienen. Stattdessen müsste man eine der Beschäftigungen mit Steuerklasse VI versteuern lassen. Da lohnt es sich ja eigentlich nicht, eine zweite Halbzeit-Stelle anzunehmen. Dann ist man doch darauf angewiesen, dass eine Stelle zum Überleben ausreicht, oder (bzw. man arbeitet noch auf 450 EUR Basis, was ja nicht immer möglich bzw. vom Arbeitnehmer gewollt ist)?

    Wisst ihr, liebes Team, warum mit dieser Regelung Leute von einer zweiten, richtigen Beschäftigung abgeschreckt werden? Oder gibt es einen Grund, warum sich das Finanzamt wünscht, dass man eine Vollzeit-Stelle findet?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Gruß

    1. Schäfer

      Ja, das würde mich auch mal interessieren, vor allem wenn kleinen Renter/innen, die sich mehr als 450 Euro dazuverdienen müssen, auf diese Weise das (Über)leben mit zwei Teilzeitjobs, die u. U. besser zu bewältigen sind und mehr Sicherheit geben, schwer gemacht wird. Schon allein die ganze Anmeldekoordination ist eine Zumutung (siehe „Midijob“) und erschwert es den Betroffenen, Arbeitgeber zu finden, die sich diese Sonderbürokratie antun wollen.

    2. David W

      Das ist genau meine Stiuation. Den zweiten Job mache ich nicht aus Spaß, sondern weil ich eben nur 50% angestellt bin. DIese Unflexibilität des Steuerrechts scheint mir nicht mehr zeitgemäß.

  12. Ralph K.

    Wenn das Finanzamt an Hand von aktuellen Unterlagen die Steuerklasse 3
    festgelegt hat, und der Versorgungsstelle, die das Ruhegeld des im Ausland
    lebenden Deutschen Bundesbeamten, überweisen soll, das auch mitgeteilt hat.
    Darf dann diese Versorgungsstelle den Beamten willkürlich in Steuerklasse
    6 rückwirkend zum 1.1. des laufenden Jahres einstufen, sodaß der Beamte
    völlig mittellos dasteht und sowohl laufende Kosten wie Miete, Strom, Wasser,und
    Krankenkasse etc. als auch seine Lebenshaltungskosten nicht mehr begleichen kann.
    Wenn das, auch wegen der Fürsorgepflicht so unzulässig ist, was ist zu tun um
    reguläre Verhältnisse wieder herzustellen?.
    t

    1. anwalt.org

      Hallo Ralph K.,

      eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten und können den Sachverhalt daher nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an das zuständige Finanzamt sowie an die Versorgungsstelle, um das direkt abzuklären. Im Zweifel kann eine Konsultation bei einem Anwalt empfehlenswert sein.

      Ihr Team von anwalt.org

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