Pflichtteil vom Erbe: Was Kindern und Ehegatten mindestens zusteht

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Selbst wenn Sie Ihre abtrünnigen Kinder per Testament enterben - den Pflichtteil vom Nachlass können Sie ihnen nicht so leicht streitig machen.
Abtrünnige Kinder per Testament enterben? Der Pflichtteil vom Nachlass steht ihnen zumindest zu.

Laut Erbrecht steht nahen Verwandten eines Verstorbenen ein sogenannter Pflichtteil vom Erbe zu. Es handelt sich hierbei um den Erbteil, der dem Erben nicht streitig gemacht werden kann. Dieser Pflichtteilsanspruch ist in der Regel dann von Interesse, wenn der Betroffene durch Verfügung des Erblassers enterbt wurde. Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten geschehen.

In diesem Artikel erläutern wir verständlich, wie Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil berechnen können und um welche Personengruppe es sich hierbei überhaupt handelt. Im Anschluss betrachten wir, unter welchen Umständen es möglich ist, einem Erben dessen Erbpflichtteil zu entziehen. Auch die Möglichkeit des Verzichts auf den gesetzlichen Pflichtteil vom Erbe betrachten wir.

FAQ: Pflichtteil

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil reduziert das Erbrecht eines Abkömmlings des Verstorbenen und sichert ihm einen Mindestanteil am Nachlass in Form eines Zahlungsanspruchs.

Wer ist pflichtteilberechtigt?

Nach § 2303 BGB können nur Abkömmlinge, meist Kinder sowie Eltern und der Ehegatte des Verstorbenen den Pflichtanteil fordern, wenn sie per Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Geschwister haben demnach keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtanteil?

Laut § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Näheres erfahren Sie hier.

Weiterführende Ratgeber rund um den Pflichtteil

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Paragraph 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthält zwei kurze Absätze, in denen verfügt wird, dass

  • der Pflichtteil vom Erbe durch ein Kind des Erblassers eingefordert werden kann. Auch Kindeskinder haben Anspruch auf den Pflichtteil. Gemeint sind Enkel und Urenkel.
  • ein gesetzlicher Pflichtteil außerdem dem Ehegatten und Eltern eines Verstorbenen zusteht, nicht jedoch den Voreltern.

Information für eingetragene Lebenspartner: In Paragraph 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) findet sich unter Absatz 6 die Festlegung:

„Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.“

Eingetragene Lebenspartner können also ebenfalls einen Erbpflichtteil beanspruchen.

Auf den Pflichtteil vom Nachlass haben Kinder, Ehegatten und Eltern Anspruch
Auf den Pflichtteil vom Nachlass haben Kinder, Ehegatten und Eltern Anspruch

Entferntere Verwandte können im deutschen Erbrecht keinen Pflichtteil vom Erbe geltend machen! Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben demnach Geschwister, Nichten, Neffen, Cousinen, Cousins, Tanten oder Onkel.

Auch die Eltern eines Verstorbenen können nur dann den Pflichtteil vom Erbe einfordern, wenn keine Abkömmlinge und kein Ehepartner ihres Kindes vorhanden sind, die das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten könnten.

Pflichtteil trotz Testament

Im Gegensatz zur gesetzliche Erbfolge, die immer dann in Kraft tritt, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, so kann eine (teilweise) Enterbung nur mit einem solchen Dokument wirksam werden. Dabei kann auch ein Testament den Pflichtteil zunächst nicht streitig machen.

Der Verfasser des letzten Willens kann entweder durch ausdrücklichen Ausschluss des Betroffenen seine Enterbung anordnen oder diesen durch schieres Nichterwähnen übergehen.

Um den Anspruch des Ehegatten auf den Pflichtteil vom Erbe gänzlich zu verhindern, ist ein Erblasser gut beraten, sich von diesem scheiden zu lassen. Denn Geschiedene können kein Erbe beanspruchen.

Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erben?

Nachdem geklärt ist, wer bei einer Erbschaft einen Pflichtteil beanspruchen kann und unter welchen Umständen dies der Fall ist, wollen wir jetzt natürlich wissen, wie die Höhe des Pflichtteils ermittelt wird.

Klarheit verschafft wiederum ein Blick in Paragraph 2303 BGB:

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigte erhalten die Hälfte vom Wert ihres gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigte erhalten die Hälfte vom Wert ihres gesetzlichen Erbteils.

Für die Berechnung vom Pflichtteil muss also die gesetzliche Erbfolge betrachtet werden. Hier werden zwischen Blutsverwandten Erbfolgeordnungen unterschieden, denen in absteigender Rangfolge das Erbe zukommt. Dabei steht den Kindern und dem Ehegatten zunächst das gesamte Erbe zu. Fallen diese weg, rücken die anderen Ordnungen nach.

Der Ehegatte erbt regelmäßig ein Viertel der Erbmasse, während den Kindern drei viertel zustehen. Dieses Verhältnis verschiebt sich durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dem Zugewinnausgleich wird im Todesfall dadurch Rechnung getragen, dass ein weiteres Viertel der Erbmasse auf den Ehegatten fällt, wodurch regelmäßig die Hälfte des Erbes an den Ehepartner geht und die andere Hälfte an das Kind (oder auch mehrere Kinder).

In diesem Zusammenhang kennt das deutsche Erbrecht die Unterscheidung zwischen dem kleinen und dem großen Pflichtteil vom Erbe. Der Ehegatte kann entweder den erhöhten Pflichtteil anfordern oder sich mit dem geringeren (kleinen) Pflichtteil abfinden, wodurch er zusätzlich Anspruch auf den Zugewinnausgleich hat, der dann genau errechnet wird. Beansprucht der überlebende Ehegatte den großen Pflichtteil vom Erbe, so fällt diese Berechnung weg. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Berechnung des Zugewinns lohnt – man spricht auch von taktischem Verzicht auf den Pflichtteil vom Erbe.

Beispiel: Berta hat 20.000 Euro auf der hohen Kante. Sie ist verheiratet mit Hans, gemeinsam haben sie einen Sohn, Peter. Berta hat testamentarisch verfügt, dass ihr Mann Alleinerbe sein soll, zu Sohn Peter hat sie jeden Kontakt verloren.

Nun fiele nach der gesetzlichen Erbfolge Peter die Hälfte des Erbes zu: 10.000 Euro. Es bleibt ihm der Rückgriff auf den Pflichtteil als Kind. Hans muss Peter die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auszahlen: Die Höhe des Pflichtteils beträgt also 5.000 Euro.

Ein gesetzlicher Alleinerbe (bei Wegfall aller anderen Erben) kann also Anspruch auf die Hälfte des gesamten Erbes erheben, wenn der Erblasser dieses etwa einem unverheirateten Partner oder einer Stiftung zukommen lassen will, ohne seinen gesetzlichen Erben zu berücksichtigen.

Wie kann ich meinen gesetzlichen Pflichtteil vom Erbe einfordern?

Sollte es offenkundig sein, dass Ihnen ein Pflichtteil vom Erbe zusteht, sollten Sie sich zunächst an die Erben wenden. Diese müssen vom Erbe den Pflichtteil abgeben, der Ihnen gesetzlich zusteht.

Pflichtteilsberechtigte werden nach dem Tod des Erblassers mit Geld entschädigt. Der Wert des Nachlasses ist entscheidend.
Pflichtteilsberechtigte werden nach dem Tod des Erblassers mit Geld entschädigt. Der Wert des Nachlasses ist entscheidend.

Der Pflichtteil ist immer in Geld auszuzahlen und wird gegenüber den Erben geltend gemacht. Die Erben müssen also den Geldwert des Pflichtteils aufbringen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dafür haben sie notfalls einen Teil des Erbes zu verkaufen.

In Ausnahmefällen, bei unbilliger Härte, kann eine Stundung vereinbart werden, § 2331a BGB. Demnach soll ein Erbe nicht dazu gezwungen werden, das Familienheim oder ein Wirtschaftsgut zu verkaufen, um dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigen zu genügen. Über die Gewährung der Stundung entscheidet das Nachlassgericht. Dabei soll auch der Anspruch des Übergangenen gebührend berücksichtigt werden, was ausdrücklich im Gesetzestext vermerkt ist.

Beispiel: Ein Vater hat ein Haus und zwei Söhne, eine Ehefrau hat er nicht. Die Söhne sind Kind A und Kind Z. Dem einen ist er zugewandt, den anderen hat er verstoßen. Er vermacht die Immobilie testamentarisch Kind A, Kind Z soll leer ausgehen. Das benachteiligte Kind hat einen Anspruch auf ein viertel des Marktwertes des Hauses. Kind A muss diese Summe aufbringen und Kind Z auszahlen. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung.

Sollte weder ein Gespräch mit den Erben noch die schriftliche Aufforderung genügen, den Pflichtteil in voller Höher herauszugeben, so bleibt Ihnen letztlich nur der Gang zum Anwalt. Mit Rechtshilfe können Sie Ihren Pflichtteil einklagen.

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Kann der Anspruch auf Pflichtteil vom Erbe entzogen werden?

Den Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass verliert, wer den Tod des Erblassers mit Gewalt herbeiführt.
Den Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass verliert, wer den Tod des Erblassers mit Gewalt herbeiführt.

Die Pflichtteilentziehung ist unter bestimmten, im Erbrecht genau festgelegten, Voraussetzungen möglich.

Der Paragraph 2333 BGB nennt vier Gründe, die dem Erblasser das Recht geben, seinem gesetzlichen Erben den Pflichtteilsanspruch abzusprechen. Die ersten drei Gründe beziehen sich direkt auf das Verhältnis der beiden.

Der Pflichtteil vom Erbe kann demnach entzogen werden, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte:

  • einen Tötungsversuch gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahestehenden Personen unternommen hat.
  • ein anderes Verbrechen oder „schweres vorsätzliches Vergehen“ gegen eine der obigen Personen verübt hat.
  • seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten böswillig nicht nachgekommen ist.

Der vierte Grund, aus dem jemandem der Pflichtteil versagt werden kann, ist anderer Natur. Demnach können Kinder, Ehegatten und Eltern vollständig enterbt werden, wenn sie nach „einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteiltwurden, § 2333, Abs. 1, Satz 4 BGB.

Auch Menschen, die aus einem ähnlichen Grund „in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt“ rechtskräftig untergebracht wurden, können den Anspruch auf ihren Pflichtteil vom Erbe verlieren, wenn der Erblasser dies ausdrücklich fordert, § 2333, Abs. 1, Satz 4 BGB.

Der letzte Punkt ist eine Art Spezifikation der nunmehr weggefallenen Klausel, wonach Eltern ihre Kinder völlig enterben können, wenn diese einen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ durchgeführt haben. Diese für die heutige Gesellschaft zu allgemeine und normative Formulierung wurde im Zuge der Erbrechtsreform 2010 gestrichen.

Außerdem hat kein Anrecht auf einen Pflichtteil vom Erbe, wer sich laut Gesetz als „erbunwürdig“ erweist. In Paragraph 2339 BGB wird unter anderem bestimmt, dass eines Erbes nicht würdig ist, wer

  • den Erblasser tötete oder versucht hat, ihn zu töten.
  • den Erblasser „[i]n einen Zustand versetzt“, der diesen daran hindert, ein Testament aufzusetzen beziehungsweise aufzuheben.
  • eine Straftat gegen den Erblasser begeht, um ein Testament oder die Abänderung desselben zu verhindern.

Schenken statt vererben – Wie Schenkungen sich auf den Pflichtteil auswirken

Den Pflichtteil vom Erbe kann eine Schenkung zu Lebzeiten schmälern.
Den Pflichtteil vom Erbe kann eine Schenkung zu Lebzeiten schmälern.

Vererben und Verschenken liegen juristisch gesehen dicht beieinander. Denn in beiden Fällen geht Besitz von einer Person in den Besitz einer anderen über, ohne dass dafür eine Gegenleistung erbracht wird.

Gerade steuerrechtlich ist diese Verquickung relevant: Im Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden beide Fälle praktisch (bis auf wenige Ausnahmen) identisch behandelt. Auch der Pflichtteil vom Erbe wird durch eine Schenkung beeinflusst.

Beispiel: Will der Vater aus obigem Beispiel verhindern, das Kind Z gegenüber Kind A mit Pflichtteilsforderungen kommt, weil es nichts erbt, Kind A aber alles, so wird er sich vielleicht denken, dass er dem bevorzugten Nachkommen einfach ein großzügiges Geschenk machen könnte, bevor er dahinscheidet.

Jedoch: Sobald das Erbe anfällt, kann Kind Z seinen Pflichtteil auf das gesamte Vermögen des Vaters beanspruchen. Das Geschenk an Kind A wird als Erbmasse betrachtet. Mit jedem verstrichenem Jahr wird die Schenkung jedoch mit zehn Prozent weniger auf die Erbmasse angerechnet.

Daraus ergibt sich, dass ein größeres Geschenk ganze zehn Jahre vor dem Ableben des Schenkers übergeben werden muss, um keine Relevanz für den Pflichtteil von Enterbten zu haben.

Wenn die Schenkung allerdings ein Haus betrifft, für welches sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht (also ein Nutzungsrecht) vorbehält, so kann dies bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor bleiben. Besprechen Sie ein solches Vorhaben mit einem Anwalt oder mit dem Notar, welcher die Schenkungsurkunde später beglaubigen soll.

Auf der anderen Seite wird der Pflichtteil am Erbe dadurch gemindert, dass der Benachteiligte selbst zu Lebzeiten des Erblassers von diesem beschenkt wurde. Auch hier gilt, dass der Wert des Geschenkes nach einem Jahr in Gänze auf den Erbpflichtteil angerechnet wird, nach zehn Jahren spielt die Schenkung keine Rolle mehr, § 2327 BGB.

Zu wenig geerbt – Anspruch auf Pflichtteil vom Erbe besteht weiterhin

Ist das Erbe zu gering, kann es auf die Höhe vom Pflichtteil aufgestockt werden.
Ist das Erbe zu gering, kann es auf die Höhe vom Pflichtteil aufgestockt werden.

Es kann vorkommen, dass ein Erbe vermittels testamentarischer Verfügung nur einen Bruchteil von dem erhält, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Sollte das ihm zugedachte Erbe weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils betragen, so kann der Betroffene seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Dieser in Paragraph 2305 BGB zugesicherte sogenannte „Zusatzpflichtteil“ muss wiederum von den Miterben ausgezahlt werden, die anstelle des gesetzlichen Erbfolgers den Großteil des Erbes erhalten haben.

Ist ein Verzicht auf den Pflichtteil möglich?

Interessanterweise gibt es keinen Paragraphen, der dezidiert das Recht zur Ausschlagung des Pflichtteils vorsieht. Sollten Sie aus persönlichen Gründen auf ihren Pflichtteil verzichten wollen, können Sie dies jedoch selbstverständlich tun. Dazu im Folgenden einige Anmerkungen:

Zum einen kann noch zu Lebzeiten des Erblassers ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen werden, wonach Sie nach dessen Ableben keinen Anspruch auf den Pflichtteil erheben, § 2346 BGB. Dies kann in beiderseitigem Interesse sein. Der Testator kann einerseits sicher sein, dass nach seinem Tode keine Erbstreitigkeiten entstehen und seine verfügten Erben nicht durch Einforderung des Pflichtteils in finanzielle Bedrängnis geraten, womöglich geerbte Wertsachen verkaufen müssen.

Zum anderen erhält der gesetzliche Erbfolger durch den vertraglichen Verzicht auf seinen Pflichtteil vom Erbe in der Regel eine sofortige Abfindung, deren Höhe es auszuhandeln gilt.

Der Testator darf es trotz dieses beurkundeten Pflichtteilsverzichts freilich nicht unterlassen, den betroffenen Erbfolger vermittels eines Testaments auszuschließen. Versäumt er dies oder setzt er ihn sogar ausdrücklich als Erbe ein, so bleibt der erklärte Verzicht bedeutungslos.

Des Weiteren ist der Pflichtteil vom Erbe übertragbar. Er kann also vererbt, verschenkt oder auch verkauft werden, § 2317 BGB.

Verjährung vom Pflichtteilsanspruch – Eine weitere Form des Verzichts

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Verjährung nach Paragraph 195 BGB, wonach diese Frist drei Jahre beträgt. Drei Jahre nach dem Erbfall ist der Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber den restlichen Erben also verjährt.

Verzicht auf den Pflichtteil: Verjährung tritt nach drei Jahren ein.
Verzicht auf den Pflichtteil: Verjährung tritt nach drei Jahren ein.

Wer seinen Erbpflichtteil also ausschlagen will, muss letztlich gar nichts tun und einfach drei Jahre lang keine Ansprüche anmelden. Dieser Zustand kann jedoch für bevorteilte Erben ein unbefriedigender sein. Schließlich müssen sie ständig befürchten, dass der gesetzliche Erbe plötzlich doch seinen Pflichtteil einfordert.

Um diesen Zustand zu beenden, kann ebenfalls ein notarieller Vertrag aufgesetzt werden. In einem Erlassvertrag nach § 397 BGB kann der Erbe rechtskräftig auf den Anspruch seines Pflichtteils verzichten. Allerdings sollte der Pflichteilsberechtigte prüfen, ob in diesem Rahmen nicht eine Abfindung vereinbart werden sollte.

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Pflichtteil vom Erbe: Was Kindern und Ehegatten mindestens zusteht
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

10 Gedanken zu „Pflichtteil vom Erbe: Was Kindern und Ehegatten mindestens zusteht

  1. Mario

    Gut zu wissen, unter welchen Umständen man als erbunwürdig zählt. In meiner Familie herrscht gerade leider Streit aufgrund von Unstimmigkeiten eines Testaments. Dafür werde ich mich selbst noch an einen erfahrenen Anwalt für Pflichtteilsrecht richten.

  2. Karsten

    Guten Tag,
    wenn ich mir die Gesetze und die Beiträge so durchlese, frage ich mich, weshalb ich mir die Zeit nehme, überhaupt ein Testamet zu schreiben.
    Beispiel: Ich habe Kind A und Kind B. Kind A ist aus einer früheren Beziehung,habe kaum Kontakt oder garnicht, hat sich nur wegen Bafög gemeldet,und hat mich sogar im Telefon geblockt. Dagegen Kind B ,alles wunderbar,wir haben ein sehr gutes Verhältnis, ist immer da, wenn ich sie brauche oder umgekehrt und ist noch nicht einmal mein leibliches Kind.
    Nun verfasse ich ein Testament, (mein letzter Wille)
    Kind A bekommt ein Paar Turnschuhe, Kind B bekommt den Rest. Nun die Frage??
    Was mischt sich der Staat in mein Testament ein. Pflichtanteil hin oder her, es ist mein letzter Wille und es hat ein Grund, weshalb es so ist,wie es ist. Anders sieht es mit meinem Stiefkind aus.Ich müsste eigentlich Kind B adoptieren, damit sie nicht so viel Erbschaftssteuern zahlen müsste. Logik vom Feinsten!

    Mit besten Grüßen

  3. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Erbrecht. Interessant, dass es hierzu zwar keinen Paragraphen gibt, man den Pflichtteil des Erbes aber ausschlagen kann. Ich möchte demnächst mein Testament aufsetzen und setze mich daher gerade juristisch mit dem Erbrecht auseinander.

  4. Nina

    Hallo,
    meine Grosseltern lebten in einer Zugewinngemeinschaft und hinterlegten ein gemeinsames Testament beim Notar, in welchem sie sich beim Ableben des einen gegenseitig als Alleinerbe bestimmt haben. Mein Vater wurde enterbt und ich als Enkelin als Alleinerbin eingesetzt.
    Mein Opa ist vor 3 Jahren verstorben, mein Vater hat seinen Pflichtteil in dieser Verjährungsfrist nicht geltend gemacht.
    Wie verhält es sich beim Ableben meiner Oma mit der prozentualen Berechnung seines Pflichtteils?
    Ist das ganze Erbe (Haus) Bestandteil, oder nur die Hälfte meiner Oma?
    Vielen Dank!

  5. Christiane H

    Guten Tag,
    wir sind 3 Schwestern, meine Mutter ist im April 2018 verstorben, wir haben alle 3 vom Erbrecht keinen gebrauch gemacht.
    Wir waren uns einig das das Haus mit Grundstück 800 m2 Verkauft wird, nachdem mein Neffe das Haus bekommen sollte und es nach einiger Zeit nicht mehr wollte, wurde es auf seinen Bruder überschrieben.Dieses handeln erfuhr ich erst ,mit der 2. Schwester, als alles umgeschrieben war.
    Desweiteren wird unsere jüngere Schwester,welche sich um unseren 92 jährigen Vater kümmert,und alle Vollmachten besitzt, bevorzugt. Ist irgentwo verständlich. Wobei wir kein einsicht in die Finanzen und Ausgaben Haben !!!
    Ob der Sohn das Haus jemals beziehen kann ist unklar. Wie ist es mit den Verjährungsfristen.??
    LG Christiane
    Wie sollen wir jetzt Handeln???

    1. anwalt.org

      Hallo Christiane H,

      bitte sehen Sie uns nach, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt für Erbrecht und klären Sie mit diesem ab, welche Ansprüche Sie überhaupt gelten machen können. Nach dem Ausschlagen eines Erbes bestehen in der Regel keine Rechte und Pflichten seitens des Erben, der ausschlägt.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Freddy

    Sehr geehrtes anwalt.org Team,

    tritt Paragraph 2305 BGB auch in Kraft,
    wenn man seinen Erbteil zu Lebzeiten des Erblassers schon erhalten hat
    und dafür unterschrieben hat?

    Liebe Grüße Freddy

  7. Luise A.

    Mein Bruder bekommt fürs Elternhaus 193000 Euro uns 5 Geschwister hat er nur 1000 Euro Ausbezahlt. Ist dass gerechtfertigt

    1. Luise A.

      Geben Sie mir bitte Bescheid

    2. anwalt.org

      Hallo Luise,

      wenden Sie sich zur Rechtsberatung an einen Anwalt, welcher Ihren Fall individuell prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen kann.

      Ihr Team von anwalt.org

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