Zum Wert vom Nießbrauch bei der Berechnung von Erbschaftsteuer

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Erbschaft- und Schenkungssteuer: Wie funktioniert die Bewertung vom Nießbrauch?
Erbschaft- und Schenkungssteuer: Wie funktioniert die Bewertung vom Nießbrauch?

Viele Erblasser bestimmen im Rahmen eines Testaments für den Fall ihres Ablebens zum Schutz des eigenen Partners das sogenannte Nießbrauchrecht. Dabei wird dem Berechtigten das alleinige Nutzungsrecht übertragen, ohne dass er das Eigentum an der Sache bzw. einer Immobilie erhält. Andere Erben, die etwa ein Haus als Anteil vom Nachlass erhalten, müssen sich an diese Weisung halten und können den Nießbrauch nicht unterbinden.

Doch wie überall im Leben gibt es auch hier den ein oder anderen Nachteil zu beachten. Der größte beim Nießbrauch: Es fällt eine Schenkungs- oder Erbschaftsteuer an. Doch wie genau lässt sich der Nießbrauch bei der Berechnung der anfallenden Steuer beziffern? Wie kann ein Nutzungsrecht an einer Sache in Zahlen ausgedrückt werden?

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FAQ: Nießbrauch: Berechnung

Was ist ein Nießbrauch?

Hat eine Person den Nießbrauch für eine bestimmte Sache, kann sie aus dieser Profit ziehen, ohne das sie der Eigentümer ist.

Wird beim Nießbrauch eine Steuer berechnet?

Wer den Nießbrauch für eine Sache hat und daraus Einnahmen erzielt, muss diese gemäß Steuerrecht versteuern.

Wie wird die Steuer berechnet?

Die Steuer wird anhand vom Kapitalwert berechnet. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Berechnung.

Warum bei Berechnung der Steuern Nießbrauch berücksichtigt wird

Auch ohne Einnahmen finden die Ersparnisse durch Nießbrauch bei der Berechnung Beachtung.
Auch ohne Einnahmen finden die Ersparnisse durch Nießbrauch bei der Berechnung Beachtung.

Das Nießbrauchsrecht räumt dem Begünstigten das Nutzungsrecht und das Recht auf Fruchtziehung an einer Immobilie oder einer Sache ein. Diese gehen dabei wesentlich weiter als das reine Wohnrecht. Beim Nießbrauch kann der Berechtigte frei entscheiden, wie er den Nachlassgegenstand bzw. die Schenkung nutzen möchte. So kann er beispielsweise selbst in der mit Nießbrauch beschwerten Wohnung leben oder diese an Dritte vermieten.

Die Mieteinnahmen gehören dann ihm und nicht dem Erben der Wohnung, da das Nutzungsrecht allein beim Nießbraucher liegt – und das schließt die Erträge der Sache mit ein (Miete, Zinsen usf.).

Damit bedeutet das Nutzungsrecht aber vor allem auch einen gewissen Gegenstandswert, der sich im oben genannten Beispiel etwa in gesparten Mietkosten oder gewonnenen Mieteinnahmen äußert. Wo Gewinn und Wert sind, da ist auch der Fiskus nicht weit. Dabei ist es egal, ob das Nießbrauchsrecht per Schenkung oder Erbe übertragen wird.

Wie hoch ist der Wert vom Nießbrauchrecht bei Berechnung der Steuer?

Anhand des oben dargebotenen Beispiels lässt sich in etwa erahnen, wie der Nießbrauch die Berechnung der Erbschaftsteuer beeinflussen kann. Mieteinnahmen und Mieteinsparungen lassen sich ungefähr beziffern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, dass mit dem Nutzungsrecht auch grundsätzliche Pflichten für den Berechtigten verbunden sind (Erhalt, Renovierung, Reparatur usf.). Können diese entstehenden Kosten beim Nießbrauch den Wert herabsetzen?

Wie genau erfolgt beim Nießbrauch die Bewertung durch das Finanzamt?

Es fließen sowohl Einnahmen als auch Ersparnisse durch den Nießbrauch in die Bewertung.
Es fließen sowohl Einnahmen als auch Ersparnisse durch den Nießbrauch in die Bewertung.

Beim Nießbrauch ist die Berechnung der Steuer abhängig vom sogenannten Kapitalwert (= Barwert), den die Sache hat, an der der Steuerpflichtige die Nutzungsrechte trägt. Bezogen auf die Nutzungsrechte an einer Immobilie oder einer Wohnung erfolgt bei der Bewertung vom Nießbrauch die Hochrechnung von der eingesparten Miete bzw. den Mieteinnahmen (auf die Dauer des gewährten Nießbrauchsrechts).

In einem ersten Schritt ermittelt das Finanzamt dabei den Jahreswert, den der Nießbrauch hat:

  • bei Selbstbewohnen der mit Nießbrauch beschwerten Wohnung = 12 x die gesparte Miete, die für eine vergleichbare Wohnung anzunehmen ist.
  • bei Vermietung = jährliche Mieteinnahmen (12 x verlangte Monatsmiete), jedoch maximal der Verkehrswert der Wohnung dividiert durch 18,6.

Nach der Feststellung vom Jahreswert vom Nießbrauch ist die Berechnung an die Sterbetafeln gebunden, die das Statistische Bundesamt alle zwei Jahre neu herausgibt. In diesen ist festgehalten, wie hoch die Lebenserwartung (getrennt nach Geschlechtern) für einzelne Geburtsjahrgänge ist.

Handelt es sich um lebenslang gewährten Nießbrauch ist bei Berechnung der Steuer je nach Geburtsjahrgang des Berechtigten dessen statistisch wahrscheinliche Restlebensdauer heranzuziehen. Aber damit selbst wird der Jahreswert nicht multipliziert, sondern mit dem nach Anlage 9a Bewertungsgesetz (BewG) bestimmten Faktor.

Anlage 9a Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz stützt die Berechnung von dem Wert vom Nießbrauch.
Das Bewertungsgesetz stützt die Berechnung von dem Wert vom Nießbrauch.

Die für die Berechnung vom Nießbrauch benötigte Sterbetafel stellt das Statistische Bundesamt bereit:

Der hiernach ermittelte statistische restliche Dauer wird in dem BewG ein bestimmter Faktor zugeordnet. Die für die Bewertung vom Nießbrauch benötigte Tabelle findet sich in Anlage 9a BewG.

Mit dem so ermittelten Faktor wird der Jahreswert dann multipliziert, sodass sich nach Berechnung der Kapitalwert vom gewährten Nießbrauch ergibt.

Über dem gewährten Freibetrag liegende Vermögenswerte muss der Nießbraucher dann versteuern.

Abschließende Formel für die Bewertung vom Nießbrauch

Wollen Sie den Kapitalwert vom Nießbrauch berechnen, ist folgende Formel damit anzusetzen:

Wert vom Nießbrauch = Jahreswert x Faktor nach Restlebensdauer

  • Jahreswert = 12 x eingesparte Monatsmiete, Mieteinnahme, Zinsen, Renditen usf.
  • Faktor = zugeordneter Faktor entsprechend zur restlichen zu erwartende Lebensdauer des begünstigten Nießbrauchers

Zeitlich beschränktes Nießbrauchrecht

Zeitlich begrenzter Nießbrauch: Bei der Berechnung vom Jahreswert ist die Dauer ausschlaggebend.
Zeitlich begrenzter Nießbrauch: Bei der Berechnung vom Jahreswert ist die Dauer ausschlaggebend.

Wesentlich einfacher gestaltet sich das Ganze, wenn das Nutzungsrecht nur auf bestimmte Zeit gewährt wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Erben noch nicht reif genug sind oder erscheinen, um die übertragene Sache (etwa ein Unternehmen) allein zu führen. Dann wird für den Übergang ein Nießbraucher eingesetzt – etwa bis zur Volljährigkeit oder bis zum Ausbildungsabschluss des Erben.

In diesem Fall ist die Zeitspanne begrenzt, sodass auch der Wert vom Nießbrauch bei der Berechnung der Steuer leichter zu ermitteln ist. Heranzuziehen sind dann nämlich nicht mehr die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes, sondern die exakte Dauer des Nutzungsrechts.

Jahreswert, Kapitalt, Faktor: Für Laien ist die für den Nießbrauch angesetzte Berechnung bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer nicht so einfach zu durchschauen. Aus diesem Grund ist es anzuraten, vor der Übertragung eines solch umfassenden Rechts einen Steuerberater sowie einen Anwalt für Erbrecht, Steuerrecht oder Immobilienrecht zu konsultieren.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

43 Gedanken zu „Zum Wert vom Nießbrauch bei der Berechnung von Erbschaftsteuer

  1. Clemens

    Hallo,

    ich habe meiner Tochter vor sechs Jahren eine Wohnung gekauft. Diese hat mir ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt. Die Wohnung wird seit 6 Jahren durch meine Tochter an meine Enkelin für 400 € monatlich vermietet. Einen Mietvertrag gibt es nicht. Jetzt zahlt meine Enkelin nur noch 200 €, da ihr Freund ausgezogen ist. Habe ich auch weiterhin einen Anspruch auf den Mietzins in Höhe von 400 € ? Ergibt sich dieser Anspruch aus dem Nießbrauchsrecht selbst oder aber aus mietvertraglichen Vorschriften. Ich bin ja durch das Nießbrauchsrecht Gläubiger der Mietzinsforderung geworden.

    Vielen Dank

  2. Dolly

    Hallo,
    wie berechnet sich die Schenkungs-/Erbschaftssteuer, wenn ein Haus mit Nießbrauch zu Lebzeiten der Schenkerin verschenkt wird und die Schenkerin innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung und Eintragung des Nießbrauchs verstirbt? Wird der volle Wert des Nießbrauchs vom Hauswert abgezogen oder wird der Nießbrauchswert durch 10 Jahre geteilt und mit der Zeit, welche die Schenkerin nach der Schenkung und Eintragung des Nießbrauchs noch leben durfte, multipliziert?
    Besten Dank im Voraus für Eure Antworten

  3. Elke

    Ich möchte mein Reihenhaus meiner Tochter schenken. Der Wert beträgt ca. 600.000 €. Ihre Webseite sagt.,wie der Kapitalwert des Nießbrauches berechnet wird. Also eingesparte Monatsmiete von ca. 1.800 € x 12 = 21.600 €. Diesen Betrag mit meinem Lebenserwartungsfaktor 9,45 (weiblich, 75 Jahre alt in Hessen wohnhaft) ergibt eine Summe von 204.120 €
    400.000€ sind steuerfrei. Wie berechnet sich aber die Steuer für die Differenz von 200.000 ?
    Ich danke Ihnen im voraus für eine Antwort.

  4. Peter

    Guten Tag,
    Ich bin in der Planung. Wie wird der Nießbrauch berechnet wenn eine zweimalige Schenkung erforderlich ist zur Ausnutzung der Max. Freibeträge, d.h. jetzt und nochmals in 10 Jahren, um die Immobilie steuerfrei zu übertragen? Bleibt der Verkehrswert von heute als auch der definierte Niesbrauchwert bei der zweiten schrittweisen Überlassung unverändert. Ist der Niesbrauchwert z.B 12 x Miete Anteile auf die jeweilen 50% Schenkung anzupassen?
    Danke
    Mit freundlichen Grüßen

  5. Josef L

    Hallo zusammen,
    wir haben an unsere Tochter eine Wohnung vor 12 Jahren übertragen uns aber das lebenslange Niebrauchrecht behalten. Jetzt wollen wir (unsere Tochter) die ETW verkaufen (€ 430.000). Wir stimmen zu, wenn wir den „restlichen“ Nießbrauch ausbezahlt bekommen ( netto Jahreswert € 9.300,– x 12,929 bei 22 Jahren Restlaufzeit ) = € 120.240!
    Frage1: Müssen bei dem netto Jahreswert auch noch bestehende Zins- und Tilgungszahlungen bercksichtigt werden?
    Frage 2: Wären in unserem Beispiel dann die Auszahlung von € 120.000 an uns für uns und unsere Tochter ohne Steuerzahlung?
    Besten Dank für Ihre Rückmeldung!

  6. Bernd

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie wurde im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952 das bereits bestehende Nießbrauchsrecht an einem Einfamilienhaus bei der Berechnung des abgabepflichtigen Vermögens berücksichtigt ?

    Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße

  7. Rainer J

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mutter möchte Ihr Haus an meinen Bruder überschreiben und sich ein Nießbrauch eintragen lassen. Mein Bruder zahlt mich in diesem Fall aus. Hauswert 500.000€. Nießbrauch wurde mit 90.000 berechnet. Welche Summe wir jetzt zur Auszahleung herangezogen? Der Hauswert 500.000€ oder der Hauswert minus Nießbrauch, also 410.000€ ?

    Mit freundlichen Grüßen

  8. S. O.

    Wer kann mir helfen eine Immobilie mit Nießbrauchrecht jetzt und rückwirkend!! zu bewerten? Im Rahmen einer Scheidung geht es jetzt um den Zugewinn in der Ehezeit… Makler? Steuerberater? Bank? An wen wende ich mich?

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