Mittäterschaft – Gemeinschaftliche Tatbegehung

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann liegt eine Mittäterschaft vor?
Wann liegt eine Mittäterschaft vor?

Nicht selten kommt es vor, dass sich Täter bei der Begehung einer Straftat zusammentun und gemeinschaftlich auf die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes hinwirken. Die Rede ist dann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einer sogenannten Mittäterschaft.

Doch was verbirgt sich konkret hinter dem Begriff? Welche Voraussetzungen erfordert eine Mittäterschaft im Einzelnen? Ist Mittäterschaft das selbe wie mittelbare Täterschaft? Wo finden sich gesetzliche Regelungen und was ist mit dem Begriff der sukzessiven Mittäterschaft gemeint? Im folgenden Ratgeber haben wir uns diesen und weiteren Fragen gewidmet und Ihnen einige wichtige Informationen rund um das Thema zusammengestellt.

FAQ: Mittäterschaft

Was ist eine Mittäterschaft?

Hier können Sie ausführlich nachlesen, wie der Begriff „Mittäter“ definiert wird.

Wie wird eine Mittäterschaft bestraft?

Das Strafmaß für den Mittäter richtet sich grundsätzlich nach dem Strafmaß für den Haupttäter.

Kann für fahrlässige Mittäterschaft eine Strafe ausgesprochen werden?

In aller Regel wird eine Mittäterschaft, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, nicht bestraft.

Strafrecht: Was bedeutet „Mittäterschaft“?

Als Mittäter werden gemäß deutschem Strafrecht im Sinne des § 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) Straftäter bezeichnet, die eine Tat gemeinschaftlich und aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes begehen. Das Zusammenwirken beider Mittäter muss sowohl mit Wissen als auch willentlich vonstattengehen.

Als ausreichend wird bei einer Mittäterschaft ein arbeitsteiliges Handeln erachtet. Nicht vonnöten ist indes, dass jeder einzelne Mittäter gesondert den kompletten Tatbestand einer Norm erfüllt.

Beispiel: Bei einer gefährlichen Körperverletzung ist Voraussetzung, dass ein Täter eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und die Tat mittels einer Waffe, eines hinterlistigen Überfalls oder auf eine sonstige in § 224 StGB beschriebene Art und Weise begeht. Eine gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft setzt nunmehr nicht voraus, dass jeder Täter sämtliche Merkmale gesondert erfüllt. Ausreichend ist hierbei beispielsweise, dass einer das Opfer festhält und der andere die Misshandlungen vornimmt.

Die Handlung des einen wirkt dabei für und gegen den jeweils anderen Täter. Jeder muss sich mithin die Handlungen des anderen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt hingegen für Fälle eines sogenannten Mittäterexzesses. Hierbei überschreitet einer der Täter das vom gemeinschaftlichen Tatplan Umfasste.

StGB: In § 25 II ist die Mittäterschaft gesetzlich normiert.
StGB: In § 25 II ist die Mittäterschaft gesetzlich normiert.

Beispiel: A und B planen, gemeinschaftlich die Brieftasche des C zu stehlen, indem A das Opfer ablenkt und B sie ihm blitzschnell aus der Jackentasche zieht (Diebstahl in Mittäterschaft). Stattdessen überfällt B den C hinterrücks, stürzt sich auf ihn und drückt ihn zu Boden, um ihm sodann die Geldbörse zu entwenden. Bei einer körperlichen Gewaltanwendung kommt statt einem einfachen Diebstahl ein Raub in Betracht. Ein solcher war indes nicht Gegenstand des gemeinsamen Tatplanes von A und B. Eine Mittäterschaft ist hinsichtlich des Raubes ausgeschlossen.

Mittäterschaft ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff „mittelbare Täterschaft„. Hier wirken ebenfalls mehrere Personen zusammen, jedoch handelt der Haupttäter hier durch einen anderen, indem er diesen instrumentalisiert.

Mittäterschaft: Nach welchem Schema wird sie geprüft?

Ob eine Mittäterschaft tatsächlich vorliegt oder nicht, wird anhand bestimmter Merkmale geprüft, die wir Ihnen im Folgenden erläutern wollen. Zunächst gilt es, im Rahmen der Prüfung einer Mittäterschaft festzustellen, ob die Täter einen gemeinsamen Tatplan hatten, auf dem ihr Zusammenwirken basiert. Erforderlich ist hierbei das Einverständnis sämtlicher Tatbeteiligten in das gemeinsame Vorgehen. Dieses muss nicht zwingend im Vorfeld geplant worden sein. Dies kann indes auch noch während der Ausführung der Tat erfolgen.

Ferner bedarf es einer gemeinsamen Ausführungshandlung. Hierbei gilt es, zu hinterfragen, wer welchen Tatbeitrag geleistet hat und wie dieser zu gewichten ist. Unter Umständen ist hierbei eine Abgrenzung zwischen Täterschaft (alleiniger Täterschaft oder Mittäterschaft) zur Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) vorzunehmen.

Wie derartige Handlungen im Einzelnen zu qualifizieren sind, ist innerhalb von Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zudem gilt es auch stets, den Einzelfall zu betrachten.

Wie bereits oben erwähnt, setzt eine Mittäterschaft nicht zwingend voraus, dass jeder Täter sämtliche Merkmale eines Straftatbestandes in eigener Person erfüllt. Die Handlungen werden den Mittätern stattdessen wechselseitig zugerechnet. Damit eine Mittäterschaft vorliegt, muss ferner ein entsprechender Tatbestandsvorsatz festgestellt werden. Jeder Mittäter muss mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung des Delikts gehandelt haben. Zudem muss sich der Vorsatz auch auf die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung erstrecken.

Mittäterschaft: Betrug, Diebstahl und Co können auch gemeinschaftlich verwirklicht werden.
Mittäterschaft: Betrug, Diebstahl und Co können auch gemeinschaftlich verwirklicht werden.

Sofern ein Straftatbestand besondere subjektive Tatbestandsmerkmale oder Absichten voraussetzt, müssen diese bei jedem einzelnen Mittäter gesondert vorliegen und festgestellt werden.

Insofern findet keine wechselseitige Zurechnung statt. Hierunter fallen unter anderem bestimmte Merkmale des Deliktes Mord, wie beispielsweise das der Habgier, der Mordlust oder der Verdeckungsabsicht. Auch die Schuld wird bei jedem Mittäter gesondert geprüft.

Sukzessive Mittäterschaft: Was bedeutet das?

Im Zusammenhang mit dem Thema „Mittäterschaft“ taucht immer wieder auch der Begriff der sukzessiven Mittäterschaft auf. In diesem Abschnitt wollen wir Ihnen erläutern, was sich dahinter verbirgt. Zunächst leitet sich das Wort „sukzessiv“ von dem lateinischen Begriff „succedere“ ab, was so viel bedeutet wie „nachrücken“ oder „nachfolgen“. Bei einer sukzessiven Mittäterschaft rückt ein Mittäter erst nachträglich, während der Tatausführung, in das Geschehen ein. Dem Eintretenden wird das bis dahin Geschehene allerdings im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.

Beispiel: A schlägt auf sein Opfer B ein. Kurze Zeit später tritt C hinzu und hilft dem A dabei, den B zu verprügeln, indem auch er Schläge austeilt und B zudem festhält.

Versuch und Mittäterschaft

Bei einem großen Teil der gesetzlich normierten Delikte, ist auch der Versuch strafbar. Bei einem solchen setzt ein Täter lediglich zur Tat an, beendet diese jedoch nicht. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt immer dann vor, wenn ein Täter die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und das entsprechende Rechtsgut bereits gefährdet ist.

Bei der Mittäterschaft ist nunmehr umstritten, was in Bezug auf das unmittelbare Ansetzen zur Tat gilt. Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung wirkt das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters auch für die anderen. Auch diese befinden sich ab dem Moment im Versuchsstadium. Eine Mindermeinung besagt, der Versuchsbeginn sei innerhalb einer Mittäterschaft für jeden gesondert zu prüfen.

Ist fahrlässige Mittäterschaft strafbar?

Gibt es fahrlässige Mittäterschaft?
Gibt es fahrlässige Mittäterschaft?

Es stellt sich die Frage, ob eine Mittäterschaft auch in fahrlässiger Art und Weise erfolgen kann. Fahrlässigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Beispiel für Fahrlässigkeit: A fährt mit Tempo 80 durch eine 30er Zone, wobei es zu einer Kollision mit dem Fußgänger B kommt, der dadurch schwer verletzt wird. A handelte hier nicht mit Vorsatz hinsichtlich der Verletzung des B. Sein Verhalten kann indes als fahrlässig qualifiziert werden, da ein besonnener und gewissenhafter Dritter nicht mit einer derartig hohen Geschwindigkeit durch eine Tempo-30-Zone gefahren wäre.

Die Frage nach einer fahrlässigen Mittäterschaft ist in Literatur und Rechtsprechung nicht ganz unumstritten. Dennoch spricht sich der überwiegende Teil dafür aus, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Mittäterschaft abzulehnen.

Dies sei bereits denklogisch ausgeschlossen, da eine Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht stets Wissen und Wollen einer gemeinschaftlichen Tatbegehung erfordert. Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen sich indes gegenseitig aus.
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Mittäterschaft – Gemeinschaftliche Tatbegehung
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.