FZV – Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 22. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugen
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugen

Das Verkehrsrecht regelt auch die Zulassung von Fahrzeugen. Genauer gesagt kümmert sich darum die Fahrzeugzulassungsverordnung – kurz FZV. Diese bestimmt, in welcher Form Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h sowie welche Anhänger für den Verkehr zugelassen werden.

Möchte ein Autofahrer ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen, so hat dieses spezielle Voraussetzungen zu erfüllen, die aufgrund der Verkehrssicherheit gesetzlich festgehalten sind und an die sich jeder zu halten hat. Die FZV ist noch ein recht junges Gesetz; es trat erstmals 2007 in Kraft und soll allmählich die StVZO – die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung – deren Ursprungsfassung aus dem Jahr 1937 stammt, ablösen.

Dabei ist die FZV in sieben verschiedene Abschnitte gegliedert und enthält daneben zwölf Anlagen:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
  • Abschnitt 2: Zulassungsverfahren
  • Abschnitt 3: Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
  • Abschnitt 4: Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
  • Abschnitt 5: Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
  • Abschnitt 6: Fahrzeugregister
  • Abschnitt 7: Durchführungs- und Schlussvorschriften

FAQ: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Was ist die FZV?

Die FZV ist eines der wichtigsten Regelwerke des Verkehrsrechts und soll die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) nach und nach ablösen.

Was regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?

In der FZV befinden sich vor allem die Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr sowie die Zuteilung von Kennzeichen gemäß Verkehrsrecht.

Welche Fahrzeuge sind laut der FZV zulassungsfrei?

Welche Fahrzeuge und Anhänger laut der FZV keine Zulassung benötigen, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Paragraphen der FZV

Zu den wichtigsten Aufgaben der FZV gehört sicherlich die Zuteilung und Ausgestaltung von den Kennzeichen der Fahrzeuge. Daher sind auch der Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) und der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) in der Fahrzeugzulassungsordnung thematisiert. Weitere spannende Punkte im Bereich der FZV sind hinzukommend die Speicherung von Daten im zentralen und auch im örtlichen Fahrzeugregister sowie die Bestimmung der Versicherungspflicht für die PKW. Somit sollen in den nächsten Abschnitten die wichtigsten Paragraphen der FZV kurz erläutert werden.

§ 8 FZV

In § 8 FZV geht es um die „Zuteilung von Kennzeichen“. Diese sind wichtig, weil sie eine Identifizierung des Halters möglich machen. So ist bestimmt, dass ein Kennzeichen stets aus einem Unterscheidungszeichen bestehen muss und andererseits aus einer Erkennungsnummer. Dabei steht das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk, in dem sich das Fahrzeug befindet und die Erkennungsnummer ist dabei nur einzeln auf das Fahrzeug bezogen. Insgesamt darf das Kennzeichen nur aus maximal sechs Zahlen bestehen. Zudem legt § 8 FZV fest, dass die Unterscheidungskennzeichen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt werden.

§ 9 FZV

Bestimmte Fahrzeuge können „besondere Kennzeichen“ tragen, dies schreibt § 9 FZV fest. Zu diesen Kraftfahrzeugen gehören zum Beispiel:

  • Oldtimer mit einem „H“ hinter der Erkennungsnummer
  • Fahrzeuge von Behörden (bspw. „Y“ für Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, „BP“ für die Bundespolizei, „BD“ für Dienstfahrzeuge des Bundestages, Bundesrates etc., „THW“ für das Technische Hilfswerk)
  • Leichtkrafträder
  • PKW von diplomatischen und konsularischen Personen
Einige Fahrzeuge, wie Oldtimer, bekommen laut der FZV besondere Kennzeichen
Einige Fahrzeuge, wie Oldtimer, bekommen laut der FZV besondere Kennzeichen

In diesem Paragraphen wird auch reglementiert, wann Saisonkennzeichen vergeben werden. Diese gelten nur über einen besonderen Betriebszeitraum hinweg. Die Zulassung vom Fahrzeug beträgt dann etwa wenigstens zwei und längstens elf Monate. Das Saisonkennzeichen wird oft für Krafträder genutzt, um damit über die Sommermonate fahren zu können.

§ 10 FZV

„Die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen“ ist Inhalt des § 10 FZV. So besagt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung etwa, dass Kennzeichen nicht spiegeln dürfen und nicht verdeckt oder verschmutzt sein dürfen. Es darf also weder Glas, noch Folie oder etwas Ähnliches über dem Nummernschild oder über einem Teil davon lagern. Außerdem muss das Kennzeichen laut der Zulassungsverordnung zum Abstempeln der Zulassungsbehörde vorgelegt werden und erhält dann bei Zulassung eines Fahrzeugs eine Stempelplakette mit dem jeweiligen Wappen des Landes.

Weiterhin bestimmt § 10 FZV, dass je vorn und hinten am Auto ein Kennzeichen angebracht werden muss. Dazu muss dasjenige im hinteren Bereich eine Beleuchtung besitzen.

Anlage 4

Die Anlage 4 der FZV bildet eine wichtige Grundlage für die Gestaltung eines Kennzeichens, da sie diese Ausgestaltung genauen Regelungen unterwirft. So legt sie etwa die Maße der Schilder fest. Die Maße für ein normales einzeiliges Kennzeichen eines PKW betragen daher 520 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe. Auch die Schrift ist in der Anlage 4 geregelt, für die ein spezielles Schriftmuster bei der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach vorliegt. Dabei sind sogar die exakte Schrifthöhe und die Strichbreite von Beschriftung und Rand angegeben.

Besitzt ein Nummernschild mehr als acht Zeichen, so gilt es als unzulässig. Die Anlage zeigt außerdem in Musterbeispielen auch die Anordnung der Zeichen und Plaketten auf dem Kennzeichen und erklärt zu guter Letzt auch, wie die Plaketten anzubringen sind.

Zulassungsfreie Anhänger und Fahrzeuge

Kein Zulassungsverfahren benötigen – wie es ihr Name schon sagt – zulassungsfreie Fahrzeuge. Die Verordnung der Fahrzeugzulassung, FZV, zählt dazu:

  • Stapler
  • Motorbetriebene Krankenfahrstühle
  • Dreirädrige Kleinkrafträder
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Zugmaschinen mit einer Achse für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Elektronisch betriebene Mobilitätshilfen

Daneben existieren auch Anhänger, die zulassungsfrei sind. Das sind zumeist jene, die nur bis maximal 25 km/h eingesetzt werden und zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, Anhänger zum Transport von Tieren und Sportgeräten oder aber auch Wohnwagen und Packwagen für den Schaustellerbetrieb.

Speicherung der Fahrzeugdaten

Lässt ein normaler Bürger sein Fahrzeug zum Straßenverkehr zu, dann macht er dies bei der örtlichen Zulassungsbehörde, bei welche der Fahrzeughalter entsprechende Angaben zu seinem Geburts-, Vor- und Familiennamen, seinem Geburtsdatum, dem Geburtsort, seinem Geschlecht und der aktuellen Anschrift machen muss.

Laut FZV benötigt ein Stapler keine Zulassung als Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Laut FZV benötigt ein Stapler keine Zulassung als Fahrzeug im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Im zentralen Fahrzeugregister werden dann detaillierte Daten zum neu zugelassenen Kfz gespeichert. In § 30 bis 32 sind daher die Fahrzeug- und Halterdaten notiert, die in den Fahrzeugregistern zur Speicherung aufbewahrt werden. Dem unterliegt beispielsweise

  • das Kennzeichen mit Unterscheidungskennzeichen und Erkennungsnummer,
  • die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  • Hinweise zu Fahrzeugmängeln und der Mängelbeseitigung,
  • das Datum der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1,
  • die Art der Typ- und Einzelgenehmigung,
  • die Emissionsklasse des Kraftfahrzeuges,
  • der Sicherheitscode der Stempelplakette sowie
  • die Marke und der Typ des Fahrzeuges.

Das Abruf- und Übermittlungsverfahren der Daten an zum Beispiel Versicherer oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unterliegt laut dem FZV zudem bestimmten Sicherungssystemen, sodass diese Vorgänge gegen Missbrauch geschützt werden.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.