Erpressung: Die abgenötigte Bereicherung durch das Opfer

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bereits in der Antike wurde die Erpressung genutzt, um sich rechtswidrig bereichern zu lassen.
Bereits in der Antike wurde die Erpressung genutzt, um sich rechtswidrig bereichern zu lassen.

Die Geschichte der Erpressung ist nahezu so alt wie die Menschheit selbst. Denn wo es Vermögen gibt, dort herrscht auch immer Missgunst und das Verlangen, sich Sach- und finanzielle Güter zu verschaffen.

Im antiken Athen bestritten die sogenannten Sykophanten ihren Lebensunterhalt mit Erpressungen. Sie drohten anderen Bürgern damit, sie durch falsche Angaben öffentlich zu diskreditieren.

Auch noch mehr als 2000 Jahre später bereichert sich so manch ein Krimineller mittels der Erpressung. Typisches Beispiel hierfür sind Löse- oder Schutzgeldzahlungen.

Erhalten Sie im folgenden Ratgeber Antworten auf die Fragen: Was ist eine Erpressung und was ist zu tun bei einer Erpressung? Erfahren Sie, was eine räuberische Erpressung auszeichnet und ob eine emotionale Erpressung strafbar ist.

FAQ: Erpressung

Was ist eine Erpressung?

Hier können Sie nachlesen, wie der Tatbestand der Erpressung in Deutschland definiert ist.

Wie wird eine Erpressung bestraft?

Nach deutschem Strafrecht wird eine Erpressung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe bestraft.

Was bedeutet emotionale Erpressung?

Wann es sich um eine emotionale Erpressung handelt, die nicht strafbar ist, können Sie hier nachlesen.

Die Erpressung: Das sagt das Gesetz

Der Duden definiert eine Erpressung als eine Forderung, die von Drohungen oder Gewaltmaßnahmen begleitet wird. Hier ist also bereits die negative Konnotation deutlich, die sich durch einen Blick in das deutsche Gesetz untermauern lässt.

Als Teil des Strafrechts regelt das Strafgesetzbuch, was eine Erpressung kennzeichnet und welche Strafe ihr zugeordnet ist. Der entsprechende Paragraph findet sich im 20. Abschnitt, der die Raub- und Erpressungsdelikte beinhaltet. Beschrieben wird die Erpressung in §253 StGB und dort heißt es im ersten Absatz:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Überträgt man diesen Gesetzestext von der Erpressung in ein Schema, sieht dies folgendermaßen aus:

  • (A) Tathandlung: Nötigung
  • (B) Tatmittel: Gewalt ODER Drohung mit einem empfindlichen Übel
  • (C) Nötigungs- bzw. Taterfolg: Handlung ODER Duldung ODER Unterlassen (Achtung: Beim Genötigten muss eine Zwangswirkung vorliegen)
  • (D) Taterfolg: Vermögensnachteil
  • (E) subjektive Seite: Vorsatz UND Bereicherungsabsicht
  • (F) Rechtswidrigkeit
  • (G) Schuld
  • (H) gegebenenfalls Qualifikation des § 255 StGB (Räuberische Erpressung)

Der Erpressungsparagraph im Detail

Mittels vorgehaltener Waffe zu drohen, kann eine Erpressung darstellen.
Mittels vorgehaltener Waffe zu drohen, kann eine Erpressung darstellen.

Im Mittelpunkt der Erpressung stehen die drei Kernbegriffe Nötigung, Gewalt und Drohung.

Eine Nötigung liegt bei einem zwangsweisen Aufdrängen eines Verhaltens vor, welches der freien Willensentschließung der betreffenden Person entgegensteht.

Das heißt, das Opfer wird durch die Nötigung so erpresst, dass es nicht mehr frei entscheiden kann, sondern vielmehr als Werkzeug vom Erpresser agiert. Hier geht es also um die Handlungsfreiheit, während die Entführung bzw. die Freiheitsberaubung die Bewegungsfreiheit schützt.

Gewalt ist immer dann vorhanden, wenn das Opfer eine Zwangseinwirkung wahrnimmt. Dabei wird sowohl eine körperliche Kraftentfaltung angenommen als auch sonstige physische Einwirkungen. Ebenso kann Gewalt auch mittels psychischen Zwangs erfolgen.

Die Gewalt differenziert zusätzlich zwei spezielle Formen: vis absoluta und vis compulsiva. Ersteres ist direkte, unmittelbare Gewalt, wenn beispielsweise jemand gepackt und mitgezerrt wird. Letzteres umschreibt eine willensbeugende Form, die mittelbar auf das Opfer einwirkt. Dies ist gegeben, wenn ein Täter eine Person mit einer Waffe bedroht und so zur Heraussgabe von Geld zwingt.

Eine Drohung stellt ein In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels dar. Der Drohende muss dabei ledglich vorgeben, Einfluss auf das Übel zu haben. Entscheidend ist, dass das Opfer die Drohung ernstnimmt, es ist also irrelevant, ob das angedrohte Übel überhaupt durchführbar ist, solange das Opfer davon ausgeht, dass dies möglich ist.

Die Drohung unterscheidet sich von der Gewalt demnach durch den Zeitverzug. Eine Drohung stellt ein Übel in Aussicht (Zukunft), bei der Gewalt vollzieht sich ein Übel bzw. Zwang (Gegenwart).

Neben diesen Elementen ist außerdem das Vermögen bzw. der Vermögensschaden prägend für die Erpressung. Denn im Strafrecht ist eine Erpressung per Definition die Nötigung eines anderen, die durch ein Bereicherungsstreben getragen wird. Ziel der Handlung ist die Preisgabe fremder Vermögenswerte. Es handelt sich also um ein Vermögensverschiebungsdelikt, da bestimmte Werte von einer Person zu einer anderen verschoben werden.

Um eine nicht rechtmäßige Erlangung von Vermögensvorteilen geht es auch beim Betrug (§269 StGB), allerdings besteht zwischen beiden Straftatbeständen doch ein wesentlicher Unterschied. Bei der Erpressung wird der Eintritt des Vermögensschadens eines anderen durch Nötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung herbeigeführt. Beim Betrug ist der Vermögensschaden unmittelbare Folge einer Vermögensverfügung, die durch eine Täuschung erfolgt ist.

Typisch für die in § 253 StGB enthaltende Erpressung ist der damit einhergehende Freikaufcharakter. Das Opfer bezahlt nämlich durch die ihm aufgezwungene Leistung die Beendigung der Zwangswirkung. Außerdem erkauft es sich die künftige Freiheit von Zwang oder die konkrete Schadensabwendung.
Die Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt, wobei das Opfer durch Zwang dem Täter einen Vorteil gewährt.
Die Erpressung ist ein Selbstschädigungsdelikt, wobei das Opfer durch Zwang dem Täter einen Vorteil gewährt.

Indem das Opfer dies tut, kann es geschehen, dass es sich selbst strafbar macht. Ein Beispiel hierfür wäre die Schutzgeldzahlung zur Finanzierung krimineller Vereinigungen. In Frage kommen dann aber gegebenenfalls Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe, sodass es zu keiner Verurteilung des eigentlichen Opfers kommt.

Der Genötigte handelt hier nicht nach freiem Willen. Denn bei der Erpressung findet ein Angriff auf die persönliche Entschlussfreiheit des Erpressten statt. Dieser ist Voraussetzung für die dadurch ermöglichte Verletzung fremden Vermögens.

Achtung, neben der Willensbeugung ist ein weiteres Merkmal für die Erfüllung vom Strafbestand der Erpressung wichtig: Der Genötigte muss selbst die vermögensschädigende Maßnahme ausführen.

Die Erpressung zählt daher auch zu den Selbstschädigungsdelikten, da die genötigte Person selbst die Handlung zum Vermögensschaden ausführt. Doch obwohl Genötigter und Verfügender ein und dieselbe Person sein müssen, muss keine personelle Deckungsgleichheit zwischen Genötigtem und Geschädigtem vorliegen.

Die erpresste Person kann beispielsweise durch ein besonderes Näheverhältnis in der Lage sein, über die Vermögenswerte eines Dritten verfügen zu dürfen.

Der Erpresser muss vorsätzlich und in der Absicht handeln, sich zu bereichern. Außerdem muss eine Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Opfers und dem Vorteil des Täters vorhanden sein. Das heißt, eine Handlung muss beide Folgen bewirkt haben. Der Schaden muss die Kehrseite des Vorteils sein.

Eine solche Stoffgleichheit ist zu verneinen, wenn eigenmächtig Gegenstände als Pfand in Verwahrung genommen werden, um die Person zur Zahlung ausstehender Schulden zu veranlassen. Hier bewirkt der Schaden nicht den Vorteil des Pfandnehmers.

Schließlich zieht eine Erpressung nur dann strafrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn der Täter rechtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Hierzu nimmt das Gesetz eine Konkretisierung in § 253 Absatz 2 StGB vor:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Der Aspekt der Verwerflichkeit ist besonders hervorzuheben. Dieser speist sich aus sozialethischen Moralvorstellungen und markiert einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung. Entscheidend für die Beurteilung ist die sogenannte Mittel-Zweck-Relation. Kann diese als sozial unerträglich bewertet werden, ist sie zugleich als verwerflich anzusehen.

Das Strafmaß der Erpressung sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Das Strafmaß der Erpressung sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Rechtswidrig ist die Tat also immer dann, wenn das angewandte Mittel in keinerlei Verhältnis zu dem erstrebten Zweck stand. Das ist beispielsweise dann gegeben, wenn mit der Veröffentlichung beleidigender und entehrender Darstellungen gedroht wird, selbst wenn der Inhalt dieser Mitteilung der Wahrheit entspricht. Ebenso rechtswidrig ist eine Klageandrohung ohne begründeten Anspruch.

Möglich ist es jedoch, Schadenersatz unter der Androhung einer Anzeige einzufordern. Zudem ist es gestattet, dem Vertragspartner zu drohen, um die Rechte aus dem Vertragsverhältnis geltend zu machen. Ein Angestellter, der zur Einforderung einer Lohnerhöhung mit Kündigung droht, erfüllt gleichfalls nicht den Tatbestand einer Erpressung.

Weiß der Täter nicht, dass er einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat, dann liegt unter Umständen eine versuchte Erpressung vor. Doch auch diese ist laut Gesetz strafbar.

§ 255 StGB stellt eine Qualifikation der Erpressung dar. Während sich § 253 StGB auf Gewalt gegen Sachen bezieht, stellt der Tatbestand der räuberischen Erpressung Gewalttaten gegen Personen unter Strafe.

Das Strafmaß für die Erpressung liegt bei einer Freiheitsstraße von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Dies regelt der erste Absatz von Paragraph 253 im Strafgesetzbuch. Die Erpressung kann jedoch auch einen höheren Strafrahmen nach sich ziehen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dann droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr. Eine solche erschwerte Form findet bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung Anwendung.

Ein Fallbeispiel für eine Erpressung:
Täter T stiehlt dem Besitzer B ein wertvolles Gemälde. Dieses lässt sich allerdings aufgrund der Bekanntheit des Werkes nur schwer auf dem Schwarzmarkt absetzen. Daher droht T dem B, dass dieser das Bild nie wiedersehen werde, wenn er dem T nicht 20.000 Euro im Tausch für das Gemälde zahle. B zahlt also das Lösegeld und erhält sein Kunstwerk zurück. Die vorherige Ankündigung des T, dem B das Gemälde für immer zu entziehen, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. B sah sich genötigt, das Lösegeld zu zahlen und fügte sich somit einen finanziellen Schaden zu, der zugleich den Vermögensvorteil des Täters nach sich zog (Stoffgleichheit).

Erpressung: was ist zu tun?

Holen Sie sich Hilfe bei einer Erpressung und erstatten Sie eine Anzeige.
Holen Sie sich Hilfe bei einer Erpressung und erstatten Sie eine Anzeige.

„Ich werde erpresst“, diese Erkenntnis trifft so manches Opfer recht unvermittelt und geht oft mit einer gehörigen Portion Überforderung einher. Das wichtigste in so einem Fall ist, zu handeln.

Dabei geht es vorrangig um die Durchsetzung der eigenen Rechte und die Wiedergutmachung der erlittenen Schäden. Aber auch hinsichtlich der Strafprävention und zur Ermutigung anderer Opfer, sollten Sie sich Hilfe bei einer Erpressung holen.

Erpressungen sind keine Bagatelldelikte, über die man hinwegsehen kann. Es sind Straftaten, die andere Menschen schädigen. Deshalb sollten Sie eine Erpressung immer anzeigen. Gerade heutzutage können Sie schnell Opfer einer solchen Tat werden.

Denn inzwischen ist die Erpressung im Internet gang und gäbe. So nutzen Internetkriminelle beispielsweise intime Bilder, um Nutzer unter Druck zu setzen und Geldzahlungen einzufordern.

Eine weitere Masche der Internet-Erpressung ist das Versenden von Viren, die den Computerbesitzer angeblich in Zusammenhang mit Kinderpornographie, terroristischen Vereinigungen oder Urheberrechtsverletzungen bringen. Auch hier wird eine Geldzahlung eingefordert, um einen Freigabecode zur Entsperrung des Rechners zu erhalten.

Konsultieren Sie einen Anwalt, mit dem Sie gemeinsam die Anzeige wegen Erpressung erstatten. Die Verjährung liegt bei fünf Jahren, aber dennoch sollten Sie nicht so viele Jahre vergehen lassen, da unter Umständen der Leidensdruck dadurch nur noch mehr anwächst. Außerdem können sich mit der Zeit die Beweiserhebungen erschweren.

Emotionale Erpressung

Neben der strafrechtlich relevanten Erpressung existiert auch eine weitere Form, die nicht minder belastend für das Opfer ist. Gemeint ist die seelische Erpressung in der Beziehung oder in der Familie.

Manchmal wird diese Variante auch als kleine Erpressung bezeichnet, weil sie keine selbstständige Straftat darstellt, sondern allenfalls Mittel einer gesetzlich geregelten Erpressung sein kann. Dennoch sollten Sie auch eine psychische Erpressung nicht dulden.

Bei der emotionalen Erpressung ruft der eine Partner beim anderen extreme Schuldgefühle hervor.
Bei der emotionalen Erpressung ruft der eine Partner beim anderen extreme Schuldgefühle hervor.

Unter emotionale Erpressungen fallen manipulative Strategien, die massive Schuldgefühle beim Gegenüber wecken sollen.

Durch die psychische Beeinflussung des anderen, findet auch hier eine Fremdsteuerung statt, indem einem Gefühle aufgenötigt werden, die nicht erforderlich sind bzw. einer Ursache eigentlich entbehren.

Häufig kommt dieses Erpressen in Beziehungen vor, wenn ein Partner dem anderen zum Beispiel vorwirft, er würde nicht genug in die Partnerschaft investieren oder den anderen nicht lieben. Auch in familiären Strukturen findet emotionale Erpressung statt, wenn eine Mutter ihre Liebe an Bedingungen knüpft, die das Kind erfüllen muss. Möglich ist auch ein ständiger Vergleich zu anderen Personen, an denen sich das seelisch erpresste Opfer messen muss.

Die Folgen solcher Beeinflussungen zeigen sich oft noch Jahre später, in mangelndem Selbstbewusstsein oder der Unfähigkeit Bindungen aufzubauen. Auch hier gilt es, sich unter anderem bei einem Psychologen Hilfe zu holen, um die seelische Misshandlung beenden zu können und wieder unbeschwert und frei von fremdgesteuerter Einwirkung leben zu können.
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Erpressung: Die abgenötigte Bereicherung durch das Opfer
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

15 Gedanken zu „Erpressung: Die abgenötigte Bereicherung durch das Opfer

  1. Thomasch

    Hallo zusammen, ganz grundsätzlich, wie wäre es zu bewerten, wenn man von seiner Schwester mehrfach den Satz hört: „Wenn du das nicht so machst, wie ich es will (es ging um eine Unterschrift beim Notar…), dann kannst du meinen Kindern erklären, warum Sie Halbwaisen geworden sind…!!!“.
    Nach der geleisteten Unterschrift wurde dann betont, dass Sie das ja nie im Leben gemacht hätte… (sorry, aber aus meiner Sicht im Nachhinein hätte Sie das wegen mir gerne tun können…,, egal!) .
    Könnte man hier ggf. bereits eine Erpressung vorliegen sodass ich mir ggf. Gedanken über rechtliche Schritte gegen meine Schwester (nur noch auf dem Papier…) machen und einen Anwalt aufsuchen könnte…?
    Vielen Dank für eine grobe Hilfe und ein schönes Wochenende an alle :)
    LG Thomasch

  2. Jürgen

    Hallo Zusammen,
    Ich arbeite für die Polizeibehörte (war Probezeit bei Trennung) bei der Trennung hat mich mich meine Frau Betrogen. Dabei hab ich sie auf frischer Tat ertappt. Dabei kam es zum Streit und Sie hat mich Angezeigt wegen Raub vom Handy (wurde eingestellt) und das gemeinsame Kind für über 6 Monate den Kontakt untersagt. Es hat sich soweit alles eingespielt mit Hilfe vom Jugendamt zwecks Umgangsrecht. (Vorgeschichte). Jetzt geht es um den Hausrat und Schulden. Ich fürchte um meinen Job da meine noch Ehefrau dies geschrieben hat:
    Darüber hinaus….
    Du kannst schlecht einen Wert für Dinge einrechnen, die ich aus meiner ersten Ehe mitgebracht habe oder die sogar noch aus meiner Kindheit stammen. Oder Dinge, die überhaupt nichts gekostet haben, sondern die ich MIR ERARBEITET HABE.
    Außerdem habe ich durch meinen Arbeitgeberkredit bei der Firma die wichtigsten Dinge für die Wohnung in (Wohnort) ALLEINE angeschafft. Damals lebten wir noch gar nicht zusammen!
    Wenn du wirklich FAIR hättest teilen wollen, dann hättest du nicht das ganze Zeug hier schnell schnell am Sonntag den 27.9. rausgeschafft aus der Wohnung sondern wir hätten alles gemeinsam aufgeteilt.

    Das in unserer Ehe Gerichtskosten entstanden sind, ist auf deinen sprunghaften Wechsel der diversen Arbeitgeber zurück zu führen. Denn dort hattest du ja immer sehr schnell massive Probleme dich in das bestehende Team einzufügen. Das kann man wohl kaum unserer Ehe ankreiden.
    Bevor du deine Umschulung gemacht hast, hast du denn Staat jeden Monat um Lohnsteuer geprellt, zusammen mit deinem Arbeitgeber. Und das du den Laptop deines Kollegen in der Uni (Arbeitsort) mit einem Magnet behandelt hast weiß ich auch noch sehr gut.
    Ich würde sagen du solltest nochmal drüber nachdenken ob mein Angebot nicht doch in Erwägung gezogen wird…

    Sonst wird es sehr schnell sehr hässlich werden… Ob wir das auch (Tochter) antun wollen bloß weil du deinen Kleiderschrank nicht bekommst…
    Wenn es nur daran hängt ist mir (Tochter) 1000 mal mehr wert und das es ihr gut geht. Dann nimm von mir aus auch den Kleiderschrank.
    Ist dies schon eine Erpressung (meine Mutter hat Sie auch schon angezeigt und wurde auch eingestellt)

  3. Caroline S

    Hallo,
    Mein jetzt Exfreund und ich haben uns getrennt, haben aber einen Hund vor etwa einem Jahr adoptiert. Ich habe ihn für die Probetage aus dem tierheim geholt aber angemeldet ist er offiziell auf ihn. Erst hat er mir bei der Trennung erklärt dass ich ihn nie wieder sehen würde und jetzt erlaubt er mir ihn zu sehen und bei mir zu haben aber nur er entscheidet wann. Der zwerg hängt gleichermaßen an uns beiden und bedeutet mir die Welt. Wir arbeiten im gleichen Betrieb wenn auch in unterschiedlichen Betriebsstätten und jetzt droht er mit damit wenn ich auch jemals nur ein falsches Wort in seine Richtung veräußere nimmt er ihn mir für immer weg. Das zerstört mich gerade einfach nur weil es mich vollkommen abhängig von seiner ständig wechselnden Laune abhängig macht. Lässt sich das als emotionale erpressung einstufen und was bräuchte ich um beispielsweise vor Gericht das Sorgerecht erkämpfen zu können?

    Mit der Bitte um Rat

    Verzweifelte Grüße

  4. Ersiees

    Hallo,

    Mein Ex Mann hat unsere Kinder und die beiden wohnen bei ihm 😢 . Nun sagt er, ich darf meine/unsere Kinder übers Wochenende oder über die Ferien erst haben wenn ich mich von meinem jetzigen Partner trenne und in eine eigene Wohnung ziehe. Meine Kinder lieben meinen jetzigen Partner aber auch sehr und vermissen ihn auch . Darf er mir mein Umgangsrecht so einschränken . Ich fühle mich sehr unter Druck gesetzt von ihm . Kann ich ihn Anzeigen oder so das er damit aufgehört?

    Liebe Grüße

  5. J Labrentz

    Leider musste ich mich auch schon mal mit diesem Thema auseinandersetzen. Meine Schwester wurde von ihrem Ex belästigt und erpresst. Bei ihr handelte es sich um Handlungsfreiheit, da sie nicht mehr frei entscheiden konnte. Dank der Unterstützung unserer Familie und einem Fachanwalt für Opferschutz, kann sie ihr Leben jetzt wieder genießen!

  6. prinz c

    darf die klink meine frau zwing das sie sich von mir trennen soll
    weil sie sonst von der klink fliegt
    obwohl wir uns nix gegenseitig an getan haben
    sie ist in der klink weg phyischerprobleme vor unsere zeit
    wir sind verheiratet

  7. Mirela D

    Ich wurde auch erpresst aber ich habe angst zu polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten .

  8. Anonymus88

    Sind lhre Definitionen auch in der Schweiz analog anwendbar? Ich werde derzeit erpresst und weiss nicht was tun.

    1. anwalt.org

      Hallo Anonymus88,

      wir können nicht beurteilen, ob die Definition aus dem deutschen Recht in der Schweiz ebenfalls zu existiert. Hier sollten Sie sich an die schweizer Polizei und einen Anwalt in der Schweiz wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Leon

    Man fordert von mir 500euro in 5 Raten das heißt jeden Monat 100euro, dafür das man nicht rechtliche Schritte einleitet für eine Straftat die ich in der Vergangenheit einer Person angetan habe, ist das legal? Kann ich auch nicht mit rechtlichen Schritten drohen wegen Erpressung?

    1. anwalt.org

      Hallo Leon,

      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem rechtlichen Schritte erklären. Wir können die Situation nicht ausreichend beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Anweiler

    Meine ex Freundin hat meine Jacke mit genommen zuvor hat sie einen Kamin gekauft wo ich sage hab einen sie will 150€ dann bekomme ich meine Sachen. Mein ex Kumpel sollte mir ein Pullover mit bringen mit meinem Firmen Aufdruck fordert erst sein Geld . 100€ ok bekommt er aber ich brauche die Kleidung weil Sponsoren dringend drauf müssen was kann ich tun Polizei ???

    1. anwalt.org

      Hallo Anweiler,

      da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, ist hier die Konsultation eines Anwalts ein Option. Dieser kann Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten. Ihnen steht jedoch auf der Gang zur Polizei offen. Diese kann Ihnen ebenfalls mitteilen, welche Möglichkeiten Sie hier genau haben.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. anonym

    Hallo,

    ich habe Ihren Artikel zur Erpressung gelesen. Meine UG mit 1,– € Stammkapital, die von Anfang an (durch KSt-Bescheide nachgewiesen) einkommens- und vermögenslos ist und auch keine anderen Gläubiger als die IHK hat, also allein von der Kammer in der Existenz gefährdet wird, wurde von ihr fruchtlos gepfändet. Dabei steht der UG unter den gegebenen Umständen gem. Beitragsordnung der Kammer (sie ist für alle 79 Kammern gleich – Musterbeitragsordnung) eine Betragsbefreiung zu.

    Ich konstatiere einen eklatanten Machtmissbrauch nach Gutsherrenart in Form einer versuchten, schweren (nämlich bandenmäßigen) Erpressung durch das mittlere Management (Abteilungsleitung), den Haup-GF, den Justitiar und den Präsidenten der Kammer, die ich allesamt mehrfach vergeblich darum gebeten habe, die Beitragsbescheide zurückzuziehen. Statt dessen wurde an der Vollstreckung festgehalten.

    Wie sehen Sie den Straftatbestand unter Zugrundelegung o.g. Ausführungen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo anonym,

      wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten oder durchführen, daher können wir in diesem Fall auch keine Aussagen treffen. Nur eine Anwalt kann den Tatbestand beurteilen und Ihnen mitteilen, wie das weitere Vorgehen aussehen kann.

      Ihr Team von anwalt.org

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