Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

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Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

FAQ: Asylverfahren

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Unsere Grafik zeigt Ihnen, wie ein Asylverfahren in Deutschland üblicherweise abläuft.

Wie kann ich Asyl beantragen?

Sie müssen sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dort persönlich einen Antrag stellen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Asyl abgelehnt wird?

Sie können gegen die Entscheidung eine Klage einreichen. Es empfiehlt sich diesbezüglich einen Anwalt für Migrationsrecht zu konsultieren.

Erreichen Flüchtlinge nach einer oftmals langen und außerordentlich gefährlichen Flucht deutschen Boden, können Sie hierzulande ein Antrag auf Asyl stellen. Durchlaufen sie das darauf folgende Asylverfahren erfolgreich, dürfen sie mindestens ein bis drei Jahre in Deutschland bleiben.

Anschließend wird meist erneut geprüft, ob ein Rückreise in das Heimatland möglich ist oder ob die Asylgründe weiterhin bestehen bleiben.

Das Verfahren an sich stellt jedoch für die meisten Betroffenen eine harte Bewährungsprobe dar: Nach den Gefahren und Entbehrungen der Flucht müssen sie sich durch den deutschen Bürokratie-Dschungel kämpfen. Fehler im Verfahren können schwere Folgen nach sich ziehen.

Doch wie genau läuft ein Asylverfahren ab? Welche Schritte sind notwendig? In diesem Artikel erfahren Sie, aus welchen Etappen sich das Verfahren in Deutschland zusammensetzt. Weiterführende Informationen und Anlaufstellen rund um das Asylverfahren finden Sie hier ebenfalls.

Weiterführende Ratgeber zum Asylverfahren

Der Ablauf beim Asylverfahren: Schritt für Schritt durch die Bürokratie

Grafische Darstellung des Asylverfahrens in Deutschland
Infografik: So läuft das Asylverfahren in Deutschland ab.

Das deutsche Asylverfahren unterteilt sich nach der Ankunft der Flüchtlinge in folgende Schritte:

  • Verteilung nach dem EASY-System
  • Erfassung der Personendaten
  • Antragstellung
  • Antragsbearbeitung
    • Anhörung
    • Mögliche Entscheidungen
  • Eventuell: Einsatz der Rechtsmittel gegen die Entscheidung.

Zuallererst sollen all diese einzelnen Etappen genauer dargestellt werden. Sie finden im Folgenden detaillierte Informationen zu den Schritten.

Da ein gewisser Teil der Entscheidungen bezüglich des Verfahrens auf Landesebene getroffen wird, können die Anlaufstellen in Einzelfällen abweichen.

Nach der Ankunft in Deutschland folgt die Verteilung in die Bundesländer

Das Asylverfahren beginnt mit der Verteilung in die Bundesländer.
Das Asylverfahren beginnt mit der Verteilung in die Bundesländer.

Hierzulande angekommen, müssen sich Flüchtlinge bei einer Erstaufnahme-Einrichtung melden.

Bevor der eigentliche Asylantrag gestellt wird, muss ermittelt werden, in welchem Bundesland das Asylverfahren in dem spezifischen Fall abgewickelt werden soll.

An dieser Stelle kommt EASY-System (Erstverteilung der ASYlbegehrenden) zum Tragen, welches den sogenannten Königsteiner Schlüssel anwendet. Dieser Schlüssel soll eine gleichmäßige Verteilung der Asylbewerber im Bundesgebiet gewährleisten.

Die Ermittlung des Bearbeitungsstandortes erfolgt automatisiert durch einen Computer. Auf diesem Weg soll ausgeschlossen werden, dass eine Manipulation des Ergebnisses erfolgt.

Muss der Betroffene in ein anderes Bundesland um das Asylverfahren zu durchlaufen, bekommt er in der Regel ein entsprechendes Zugticket sowie ein Lunchpacket für die Reise. Vor Ort angekommen muss er sich erneut in der dortigen Erstaufnahme-Einrichtung melden. Asylbewerber sind dazu verpflichtet, während der Antragsbearbeitung in der ihnen zugewiesenen Einrichtung zu wohnen.

Schritt 2: Die Erfassung der Identität

Bevor ein Antrag auf Asyl gestellt werden kann, müssen Betroffen identifiziert werden. Hierfür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu berechtigt, Passfotos anzufertigen und alle Fingerabdrücke zu nehmen.

Diese Daten werden anschließend zum Abgleich in die europäische Datenbank Eurodac eingepflegt. Durch die erhobenen Fingerabrücke können die Behörden feststellen, ob derjenige bereits in einem Asylverfahren im europäischen Ausland involviert ist oder dort sogar abgewiesen wurde.

In diesen Fällen werden Flüchtlinge entweder an den zuständigen Staat überwiesen oder in ihr Heimatland zurück abgeschoben.

Können Flüchtlinge bestimmte Urkunden vorweisen – etwa ein Pass, eine Geburts- oder Heiratsurkunde – werden diese von dem Bundeskriminalamt auf ihre Echtheit hin geprüft. Gibt es keine Dokumente, wird in der Regel eine Sprachanalyse angestellt. Dadurch kann oftmals der Herkunftsstaat eines Flüchtlings bestimmt werden.

Asylsuchende ohne gültigen Ausweis oder Pass sind verpflichtet, den Behörden „auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung [der] Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können“ auszuhändigen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 und § 15a AsylG).

Asyl beantragen

Stellt sich heraus, dass ein Flüchtling noch keinen Asylantrag in Europa gestellt hat, kann das eigentliche Asylverfahren in Deutschland beginnen. Sofern sich derjenige nicht im Krankenhaus oder im Gefängnis befindet, muss er den Antrag auf Asyl persönlich stellen.

Die zuständige Behörde ist die örtliche Niederlassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Oftmals vereinbart das BAMF mit der Erstaufnahme-Einrichtung einen Termin – beide Einrichtungen stehen im Regelfall eng in Kontakt. Im besten Fall ist ein Dolmetscher ebenfalls dabei und erleichtert die Kommunikation.

Im Zuge der Antragsstellung werden meist erneut Fingerabdrücke genommen und Fotos geschossen. Zudem legt die Behörde eine elektronische Akte an, in welcher sie sämtliche Daten und Entscheidungen abspeichert.

Antragsbearbeitung

Beim Asylverfahren wird die Identität der Flüchtlinge festgehalten.
Beim Asylverfahren wird die Identität der Flüchtlinge festgehalten.

Haben Sie den Antrag gestellt, bekommen Sie in der Regel einen weiteren Termin für eine Anhörung beim BAMF. Zudem erhalten Sie einen Laufzettel, welcher in der Zwischenzeit abgehakt werden kann.

Meist besteht der Zettel aus folgenden Punkten:

  • Arztbesuch – hier werden Impfungen nachgeholt und Flüchtlinge auf Tuberkulose untersucht
  • Besuch einer Beratungsstelle – dies ist keine zwingende Etappe
  • Abholstation für Geldleistungen und Tickets für öffentliche Verkehrsmittel
Solange das Asylverfahren läuft, besitzen Sie eine Aufenthaltsgestattung – diese können Sie bei Kontrollen vorzeigen.

Die persönliche Anhörung als Entscheidungskriterium

Der Termin zur persönlichen Anhörung ist unbedingt einzuhalten – er stellt eine der wichtigsten Etappen des Asylverfahrens dar. Bei diesem Termin haben Flüchtlinge die Möglichkeit und Pflicht, ihre Situation genau darzustellen.

Die Fluchtgründe, die gewählte Fluchtroute und die persönliche Situation des Flüchtlings werden hier genau unter die Lupe genommen. Die gemachten Aussagen sind verbindlich – meist werden sie durch gezielte Nachfragen überprüft.

Es empfiehlt sich daher, gut vorbereitet zur Anhörung zu erscheinen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Bei diesem wichtigen Gespräch haben Sie ein Anrecht auf einen Übersetzer.

Bis eine Entscheidung bezüglich einzelner Asylanträge getroffen wird, vergeht mitunter sehr viel Zeit. Selten wird ein Asylverfahren innerhalb von sechs Monaten oder weniger bearbeitet. Meist liegt die Bearbeitungszeit zwischen sechs und zwölf Monaten – doch auch deutlich längere Wartezeiten sind möglich.

Zu diesen Status kann das Asylverfahren führen

In Deutschland kann ein Asylverfahren sechs verschiedene Ausgänge nehmen. Betroffen können einen der folgenden Status mit Bleiberecht erlangen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a Grundgesetz – unter Umständen mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Flüchtlingsstatus gemäß Genfer Flüchtlingskonvention ohne Asylberechtigung
  • Subsidiärer Schutz – Ablehnung des Flüchtlingsstatus und der Asylberechtigung
  • Duldung – Ablehnung des Flüchtlingsstatus, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes

Trifft keine dieser Kategorien zu, werden Asylanträge in der Regel komplett abgelehnt und eine Ausweisung oder Abschiebung veranlasst. Dann besteht eine sogenannte „Ausreisepflicht“.

Während die ersten drei Status eine gewisse Anerkennung der Schutzberechtigung eines Betroffenen ausdrücken, charakterisiert sich eine Duldung durch keine Anerkennungen. Lediglich ein Abschiebeverbot verhindert, dass geduldete Menschen Deutschland verlassen müssen.

Die Ausreisepflicht wird meist an eine Frist von 30 Tagen gekoppelt. Wurde ein Antrag jedoch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, verkürzt sich die Ausreisepflicht auf eine Woche. Ein Antrag ist beispielsweise dann offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland stammt und keiner Verfolgung unterworfen ist.

Übrigens: Bis das BAMF eine Entscheidung getroffen hat, dürfen Asylbewerber ihren zugewiesenen Bezirk nicht ohne Genehmigung verlassen.

Gegen die Entscheidung vorgehen: Diese Mittel stehen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung

Das deutsche Asylverfahren muss europäischen Richtlinien folgen.
Das deutsche Asylverfahren muss europäischen Richtlinien folgen.

Sind Flüchtlinge mit dem Ausgang von ihrem Asylverfahren nicht einverstanden, können Sie gegen die Entscheidung des BAMF Klage einlegen.

Dies ist grundsätzlich für Betroffene möglich, deren Asylantrag abgelehnt wurde oder denen lediglich ein subsidiärer Schutz anstelle einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde.

Die Fristen zur Klageerhebung betragen:

  • Zwei Wochen – wenn die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft „einfach“ abgelehnt wurde
  • Eine Woche – wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde

Die Klage gegen das BAMF ist mithilfe eines Anwalts beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Eine drohende Abschiebung wird durch die Klage nicht verhindert! Das Gericht kann eine Entscheidung fällen, wenn der Flüchtling bereits abgeschoben wurde.

Sonderfälle: Flughafenverfahren und Dublin-Verfahren

Der oben beschriebene Ablauf des Verfahrens kann in spezifischen Fällen abweichen. 2015 entschied die Bundesregierung beispielsweise, dass Asylbewerber aus Syrien ein verkürztes Asylverfahren durchlaufen können. Da nahezu alle syrischen Anträge aufgrund des dortigen Bürgerkriegs positiv entschieden wurden, sollte diese Maßnahme den Aufnahmeprozess beschleunigen.

Anfang 2016 wurde obige Entscheidung wieder revidiert, sodass syrische Flüchtlinge keinen Sonderfall mehr darstellen.

Das Flughafenverfahren: Asylverfahren im Schnelldurchlauf

In Deutschland existiert seit 1993 das sogenannte „Flughafenverfahren“, welches bei Flüchtlingen Anwendung findet, die über den Luftweg nach Deutschland einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl bitten.

§ 18a des Asylgesetzes (AsylG) hält hierzu fest:

  1. Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat […], die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert […]
  2. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer […] vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an.
  3. Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern.“
Nur Wenige bekommen dank Flughafenverfahren Asyl.
Nur Wenige bekommen dank Flughafenverfahren Asyl.

Es wird deutlich: Asylbegehrenden aus nicht-sicheren Herkunftsstaaten, welche sich ausweisen können, sind nicht von dem Flughafenverfahren betroffen. Sie können einreisen und durchlaufen anschließend das reguläre Asylverfahren für Flüchtlinge.

Der Kernpunkt des beschleunigten Verfahrens liegt am Standort: Die Entscheidung fällt, bevor der Betroffene den Transitbereich des Flughafens verlässt – eine Einreise findet also nicht statt.

Aufgrund des Unverzüglichkeitsgrundsatzes muss die Entscheidung binnen zwei Tagen von dem BAMF gefällt werden.

Lediglich zwei Optionen sind möglich:

  • Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt
  • Dem Antrag wird stattgegeben

Wie bei einem regulären Asylverfahren werden Fingerabdrücke erhoben und in der Datenbank eingepflegt. Auch eine Anhörung mit Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zwingend vorgesehen. Fällt eine negativer Beschluss bezüglich des Asylverfahrens, können Flüchtlinge innerhalb von drei Tagen Klage gegen das BAMF erheben und einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.

Hierfür müssen sie einen kundigen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen können. Ein Verwaltungsgericht prüft den Eilantrag binnen 14 Tagen. In dieser Zeit dürfen die Antragsteller den Transitbereich nach wie vor nicht verlassen.

Kritik am Flughafenverfahren

Bei vielen Menschenrechtsorganisationen steht das Eilverfahren in der Kritik. Sie bemängeln unter anderem, dass die kurze Dauer des Verfahrens den Betroffenen nicht genug Zeit lässt, sich entsprechend vorzubereiten und von den Folgen ihrer Flucht zu erholen.

Auch das Verbot, den Transitbereich des Flughafens zu verlassen, steht vielerlei in der Kritik. Dennoch entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 1996, dass es sich dabei nicht um eine Freiheitsberaubung handle.

In welchem Land erfolgt das Asylverfahren? Dublin III als Antwort

Innerhalb der Europäischen Union reguliert die Richtlinie Dublin III seit 2013. Die Verordnung besagt, dass ein Asylverfahren in dem Land durchzuführen ist, in welchem ein Flüchtling zum ersten Mal die EU betrat.

Beim Asylverfahren beträgt die Dauer meist über sechs Monate.
Beim Asylverfahren beträgt die Dauer meist über sechs Monate.

Zu diesem Zweck dient zum einen die digitale Datenbank Eurodac. Liefert der Abgleich keine Ergebnisse, können die Behörden durch eine Befragung des Flüchtlings ermitteln, wie er in die EU einreiste.

Stellen die Behörden fest, dass das Asylverfahren in einem anderen Staat absolviert werden müsste, stellen sie einen entsprechendes Übernahmeersuchen.

Wurde ein Verfahren bereits im europäischen Ausland eingeleitet, ist ein Wiederaufnahmeersuchen zu stellen. Stimmt der angeschriebene Staat zu, bekommt der Flüchtling eine entsprechende Mitteilung. Hiergegen kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Deutschland entschied sich 2015 dazu, das Dublin-Verfahren angesichts der sogenannten „Flüchtlingskrise“ kurzfristig nicht anzuwenden. Seit 2016 wird die Dublin-Verordnung jedoch wieder befolgt.

Die beiden betroffenen Staaten müssen innerhalb von sechs Monaten eine Einigung finden. Erreichen sie dies nicht, findet das Asylverfahren in dem Land statt, in welchen der Antrag zuletzt gestellt wurde.

Rechtliche Grundlagen: Das Asylgesetz

Das rechtliche Fundament der oben beschriebenen Richtlinien zum Asylbewerberverfahren bildet das Asylgesetz – ehemals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Darin sind nicht nur spezifische Bestimmungen zu den einzelnen Schritten eines Verfahrens enthalten, sondern ebenfalls bestimmte Strafen. Verleitet beispielsweise jemand einen Asylbewerber dazu, vor Gericht oder im Asylverfahren Falschaussagen abzugeben, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine entsprechend hohe Geldstrafe (§ 84 AsylG zur Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung).

In besonders schweren erhöht sich die mögliche Freiheitsstrafe auf maximal 10 Jahre.
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

59 Gedanken zu „Das Asylverfahren im Detail: So läuft das Verfahren ab

  1. Schebargene

    Hallo Sir ch habe eine Frage an Sie. Ich bin 2015 nach Deutschland gekommen. Ich habe hier im August Asyl beantragt. Heute werde ich 2020 angerufen. Ihr Antrag ist noch nicht registriert. Zuerst geben sie mir ein Visum. Ich arbeite seit fünf Jahren in Deutschland oder bei einem Asylantrag in Deutschland. Ich sage, sie müssen sich jetzt nicht neu registrieren. Was ist das Gesetz? Was ist das Verfahren? Ich hatte alles getan. Als ich nach Deutschland kam, kam ich im August 2015 hierher. Ich habe alles bezahlt. Ich habe meine Frage gestellt. Mein Visum wurde widerrufen. Ausländerbehörde er sagt deine Asyl ich ohne Antrag?

  2. Michel.K

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei Ihnen möchte ich mich über die folgende Angelegenheit informieren lassen.
    Ein syrischer Student ist mit einem Studentenvisum nach Deutschland gekommen. Zurzeit leidet er wegen der weiteren Finanzierung seines Studiums unter Stress.
    Da sich die Situation in Syrien ständig verschlimmern und dazu noch die Corona-Krise kam wurde die weitere Finanzierung des Studiums fast unmöglich.
    Jedoch will Er sein Studium fortführen. Weil er dafür seit Jahren arbeitet und studiert. Die Rückkehr nach Syrien bleibt außer Betracht, weil er gezwungen ist, bei der Militär zu dienen. Er will sich auf keinen Fall in den Krieg einmischen!
    Das Asyl zu beantragen, wurde als Überlegung wert angenommen.
    Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob ihm die Möglichkeit entsteht, das Asyl in Deutschland zu beantragen?
    Seine Aufenthaltserlaubnis (als Student) ist noch 4 Monate lang gültig, daher muss er den Asylantrag nur persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Dazu hätte ich noch die folgenden Fragen:
    – Er ist gerade unter einer Adresse angemeldet (in NRW). Muss er nach der Beantragung des Asyls seine Wohnung verlassen und sich in einem Asylheim anmelden und dort während der Wartezeit auf die Entscheidung wohnen? Oder könnte er seine Wohnung behalten und unter seiner jetzigen Anschrift angemeldet bleiben?
    – Wäre es möglich, dass er gezwungen ist, seine Stadt zu verlassen und nach einem anderen Ort, der von BAMF genannt wird, umzuziehen?
    – Er besucht gerade einen Deutschkurs bei der Uni, und im Oktober soll er mit dem Studium (Winter-Semester) anfangen. Würde der Deutschkurs bzw. das Studium von der Beantragung des Asyls oder vom Asylverfahren negativ beeinflusst oder wird die Situation während der Wartezeit sowie sie mit seiner Aufenthaltserlaubnis als Student bleiben?
    Ich bitte Sie um kurzfristige Rückmeldung und bei Ihnen bedanke ich mich im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Michel.K,

      bitte sehen Sie uns nach, dass wir keine Rechtsberatung anbieten können. Pauschale Antworten auf Ihre Fragen sind nicht möglich, das in der Regel je nach Sachlage im Einzelfall entschieden wird. Wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt für Asylrecht, um sich ausführlich beraten zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Alan D

    Sehr geehrter Damen und Herren,
    Ich bin seit Januar 15, 2018 als tourist in Deutschland, ich bin aus Palestine West Bank. Im März 15, 2018 habe ich einen Asyl antrag gemcht und 6 monate später komm ein ablehnung und rechtzeitig einen Anwalt genommen. Ich beziehe kein geld und Unterkünfte von BAMF sondern ein freund von meine Familie.
    Meine frage können Sie mir beschied sagen wie lange kann es noch dauern bis ich einen bescheid bekomme von die Staatsanwaltschaft.
    Danke im voraus.

  4. Wahed A

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich (afghanisch) männlich (26 J) lebe seit über 10 Jahren in Deutschland, besuchte die 8.-12. d. Klasse und studierte mit Stipendium Ingenieurwesen (5 Jahre) in Deutschland. Heute bin ich M.Sc. und arbeite als Entwickler in einem deutschen Konzern, verfüge über ein überdurchschnittliches Einkommen und besitze seit 2012 gemäß §25 (3) eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, welche bisher alle 2 Jahre verlängert wurde. Laut des Gesetzes erfülle ich alle Voraussetzungen, um sowohl (A) eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und später (B) die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Dennoch liegt mein Antrag auf (A) beim BAMF vor, da eine erneute Prüfung erfolgen soll. Diese dauert nun seit mehreren Monaten bzw. fast einem Jahr! Wie sicher ist es davon auszugehen, dass die Hilfe eines Anwalts diesen Prozess beschleunigen kann?
    Ich benötige (A) um die Voraussetzung für (B) zu erfüllen. Ein Antrag auf (B) wurde auch vor einem Jahr gestellt. Nun hängt es von dem BAMF ab, welches unheimlich viel Zeit benötigt und derzeit den Prozess bremst. Ich bitte um Ihren Rat.
    Herzlichen Dank im Voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Wahed A.

      inwieweit hier ein Anwalt weiterhelfen kann, können wir nicht beurteilen. Die Bearbeitung kann in den Behörden unterschiedlich lang dauern und mitunter auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Am besten fragen Sie immer wieder bei den zuständigen Behörden nach und lassen Sich zusätzlich vorsorglich von einem Anwalt beraten. Dieser kann das weitere Vorgehen mit Ihnen gemeinsam planen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Cahmkani

    Hallo meine Name ist A Chamkani, und ich komme aus Afghanistan.
    Ich bin seit Februar 2015 in Deutschland, und im Jahr 2016 im März wurde mein Asyl Antrag vom BAMF abgelehnt, und ich arbeite seit September 2017 in einem Altenheim als ausgelernte Pflegehilfer hab voll Zeit Job und unbefristete Arbeitsvertrag, und es ist fast drei und halb Jahre her habe noch nicht zweite Anhörung bekommen, habe nur sechs Monatige Ausweis, und ich frage immer weiter in Ausländer Behörde und kriege ich nur ein Antwort ich muss warten.
    Bitte Hilfen Sie mir ich weiß es nicht, was ich machen soll.
    Beste Grüße

  6. Maryam

    Hallo meine name ist maryam
    ich bin in deutschland 1993 geboren, und habe in Deutschland gelebt. Wir hatten damals aufenthaltserlaubnis auf unsere mutter passport. 2002 hat uns unser vater ich und meine geschwister und mutter alle gezwungen nach dem Libanon zu reisen, ohne rück nach Deutschland wieder. Wir alle wollten nicht gehen wir waren zur schule haten gutes leben.
    In 2015 bin ich mit mein mann nach deutschland gekommen und haben ein asylantrag gestellt, dich unsere antrag wurde abgelehnt wir haben anhörung durch anwalt gemacht aber zweite mal wurde abgelehnt. nun meine fragen ist: kann ich meine aufenthaltserlaubnis wieder zurückbekommen?
    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Maryam,

      wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, besteht in der Regel keine Möglichkeit, auf diesem Weg eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Sie sollten mit der zuständigen Ausländerbehörde abklären, welche weiteren Möglichkeiten sie haben. Rechtlich können wie das weder beurteilen noch einschätzen. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Ahmad

    Hallo mein name ist Ahmad
    meine schwester und ihr man sind 2015 nach deutschland gekommen, und haben asyl besntragt. Die wurden abgelehnt, weil die aus sicheren herkunftsland gekommen sind, Die sind aus dem Libanon her gekommen und besitzen zurzeit eine aufenthaltsgestattung. Die sind in hessen bundesland gemeldet und haben durch anwalt anhörung gegen die ablehnung gemacht. Der mann von meine schwester hat in Berlin arbeitstelle in vollzeit mit wohnungsangebot bekommen. Nun die frage ist: darf meime schwester und ihr mann und kleine tochter mach berlin umziehen also also wird die wohnsitzauflage gestrichen wenn er in berlin arbeit gefunden hat und kein geld mehr von staat bekommt?
    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo Ahmad,

      dass sollten Sie mit der zuständigen Ausländerbehörden klären. Diese Entscheidung liegt im, Ermessen der Behörde und kann durch uns nicht beurteilt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Saber

    Hallo,

    ich möchte gerne wissen, wie lange ist man als Fluechtling in Deutschland? Ab wann ändert sich dieser status?
    z.B. ein freund von mir Lebt seit 9 Jahren in DE und hat ein Unbefrist-Niederlassungserlaubnis.

    Danke im voraus fuer eure Antworten.

    Lg

  9. Reza M

    Hallo und guten Tag.
    Mein Name ist. R.M;
    Vor 24 Jahren bin ich nach Deutschland. Damals habe ich Asyl beantragt. Es wurde endgültig abgelegt und ich bekam 14 Jahrelang Duldung. Damals habe ich mich aus persönlichen Gründen entschieden zurück nach Heimatland Iran zurück.
    Jetzt nach 15 Jahren möchte ich wieder nach Deutschlan.
    Meine Fragen:

    Kann ich bei der deutschen Botschaft einen visum beantragen? Wurd mein Antrag wegen dem Vorfall abgelent?

    Bekommt jetzt die Botschaft nach so langer Zeit davon was mit?

    Kann ich wieder dort oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen? Wie wird das laufen?

    Wie lange bleibt überhaupt eine Akte beim Behörden wie Bamf erhalten?

    Ich bedanke mich voraus für Ihre Geduld und Antwort.
    M.f.G.

    1. anwalt.org

      Hallo Reza M,

      ob es Gründe gibt, warum Ihr Visum abgelehnt werden könnte, können wir nicht beurteilen. Dies sollten Sie mit der Botschaft direkt klären.
      Wurde ein Asylantrag bereits angelehnt, ist es in der Regel nicht möglich einen weiteren in einem anderen EU-Land zu stellen.
      Wie lange Akten zu Asylverfahren generell aufbewahrt werden, können wir nicht einschätzen und daher dazu auch keine Aussage treffen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Ali

    Hallo,

    Bin eine Aslybewerber und lebe seit 4,5 Jahre in Deutschland.Ich hab eine Annerkannte ausbilldung von IHK.(Technische Modellbau FG Gießerei) Derzeit ich hab immer noch den Aufenthaltgestattung.
    Welche möglichkeiten habe bei Wirtschaftliche Annekennung?

    Ihre Antwort wäre sehr Lieb.

  11. Shahin.B

    Hallo,

    ich hätte eine Frage bezüglich der Asylrechte in Deutschland bzw. in Europa für die Geflüchteten, die schon in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten haben.
    Meine Frage ist, ob sie trotz einer negativen Entscheidung in Deutschland einreisen dürften und ob sie hier mittels Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen und Gründen in Wort und Schrift Asylrecht bekämen.
    Ich würde mich sehr auf Ihre Antwort freuen und Vielen Dank im Voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Shahin.B,

      gemäß dem Dubliner-Übereinkommen kann ein Asylantrag innerhalb der EU nur einmal gestellt werden. Eine Einreise nach Deutschland ist üblicherweise nur mit einem gültigen Visum möglich, dass bei der Botschaft beantragt werden muss. Wir können keine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anbieten und auch keine rechtliche Beratung, daher empfehlen wir einen Anwalt für Asylrecht zu kontaktieren.

      Ihr Team von anwalt.org

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