Anwaltskosten: Wie teuer ist die rechtliche Vertretung?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Was kostet ein Anwalt? Umfassende Informationen zu den Anwaltskosten finden Sie in unserem Ratgeber.
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Im deutschen Gesetzesdschungel verirren sich juristische Laien schnell: „Welche Rechte habe ich eigentlich? Wie kann ich diese durchsetzen? Auf welche gesetzliche Grundlage kann ich mich dabei beziehen?“ Ob nun im Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht: Die rechtliche Beratung und Vertretung von einem Anwalt ist in zahlreichen Fällen zu empfehlen – und manchmal sogar verpflichtend, wenn nur eine gerichtliche Auseinandersetzung möglich erscheint.

Doch schnell stellt sich dann die Frage nach den für die Beauftragung entstehenden Anwaltskosten. Auch diese sind gesetzlich normiert, nämlich im Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG). Wie sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen und wie teuer Beratungsgespräch, außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung für Sie als Mandanten sein können, wollen wir im Folgenden näher betrachten.

FAQ: Anwaltskosten

Was ist die rechtliche Grundlage für Anwaltskosten?

Wie viel ein Anwalt für seine Dienstleistungen verlangen kann, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Wie hoch die Anwaltskosten in Ihrem Fall ausfallen angesetzt werden, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

Bekomme ich Hilfe, wenn ich die Anwaltskosten nicht bezahlen kann?

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Weiterführende Ratgeber rund um Anwalts- und Gerichtskosten

Rechtsanwalts­vergütungsgesetz – Rechtliche Grundlage der Anwaltskosten

Rechtliche Grundlage für die Anwaltskosten bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rechtliche Grundlage für die Anwaltskosten bildet das RVG.

Seit dem 01. Juli 2004 ersetzt das RVG die zuvor für die Anwaltskosten verbindliche Bundesrechtsanwalts­gebührenordnung (BRAGO). Ziel dieser Reform war maßgeblich, die Erhöhung der Transparenz der für die Vertretung entstehenden Anwaltskosten.

Verglichen mit dem BRAGO umfasst das RVG nur noch etwa halb so viele Paragraphen. Durch die übersichtlichen Anlagen ist es darüber hinaus auch für Laien leichter möglich, die Anwaltskosten vorab einzuschätzen und die Rechnungen ihres beauftragten Rechtsbeistandes nachzuvollziehen.

Zudem sollte auch die Motivation der Anwälte durch die Überarbeitung des Kostenrechts in andere Bahnen gelenkt werden. Während zuvor das Augenmerk auf der gerichtlichen Verhandlung lag und die Anwälte hier mehr verdienen konnten, wurde dieser Schwerpunkt nun auf die außergerichtliche Streitbeilegung verlagert.

Hatte sich dieser Weg zuvor für die juristischen Dienstleister kaum gelohnt, ist die Lukrativität durch die Gebührenanhebung gestiegen. Das entlastet aber am Ende grundsätzlich auch die Mandanten – durch Wegfall der Gerichtskosten – und vor allem die Gerichte selbst.

Im Übrigen wurden im Zuge der Reform auch die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung gesenkt. Das soll vor allem auf die scheidungswilligen Parteien motivierend wirken – und ebenfalls am Ende die Belastung der Familiengerichte senken. Je mehr Folgesachen nämlich noch vor dem Scheidungstermin einvernehmlich zwischen den Ehegatten einer Klärung zugeführt werden können, desto weniger Entscheidungen bedarf es vonseiten des Gerichts. Dieses muss ohnehin eigentlich nur die Hauptsache sowie den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich verhandeln. Alles andere – Zugewinnausgleich, Hausratsteilung, Wohnungszuweisung, Unterhalt, Umgang u. v. m. – darf grundsätzlich außergerichtlich geklärt werden.

Wie teuer ist ein Beratungsgespräch?

Beratungsgespräch: Die Kosten für den Anwalt sind im RVG nach oben hin gedeckelt.
Beratungsgespräch: Die Kosten für den Anwalt sind im RVG nach oben hin gedeckelt.

Eine wesentliche Bestimmung des RVG betrifft die Höhe der Beratungsgebühren, die ein Anwalt erheben darf. Nach § 34 RVG ist die Höhe der Gebühr, die ein Anwalt gegenüber einem Verbraucher für die reine Rechtsberatung erheben kann, nach oben hin gedeckelt. Folgende Anwaltskosten können demnach für die Rechtsberatung entstehen:

  1. erstes Beratungsgespräch: maximal 190 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)
  2. alle weiteren Beratungssachen: maximal 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer)

An diese Gebührensätze muss sich der Anwalt immer dann halten, wenn er in Beratungssachen nicht auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt hat. Hierzu sind Rechtsanwälte regelmäßig angehalten. Zwang ist es jedoch nicht, weil bei Fehlen immer die Mindestvorgaben des RVG zu berücksichtigen sind.

Nach § 49b Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dürfen Anwälte grundsätzlich keine geringeren Gebühren erheben, als sie das RVG vorgibt. Die hiernach sich ergebenden Anwaltskosten sind immer als Mindestmaß anzusetzen. Dies soll vor allem den unlauteren Wettbewerb unter den Anwälten unterbinden.

Kostenlose Erstberatung zulässig?

Regelmäßig werben die ein oder anderen Juristen auch mit dem Angebot, die Erstberatung kostenlos zu ermöglich. In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung herauskristallisiert, dass dies grundsätzlich zulässig ist, denn:

Zwar bestimmt § 49b Absatz 1 BRAO, dass Anwälte mindestens die im RVG angegebenen Gebühren erheben müssen. Allerdings ist die Verpflichtung auch daran gebunden, dass entsprechende Mindestsätze im RVG bestimmt sind.

Für die Beratungsgebühr hingegen gilt dies jedoch nicht, hier sind für den Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, nur maximal zu erhebenden Gebühren (s. o.) angegeben. Eine Untergrenze ist hingegen nicht bestimmt.

Aber: Wenn ein Anwalt mit kostenloser Erstberatung wirbt, muss er diese auch tatsächlich anbieten. Verrechnet er stattdessen die Gebühren im Laufe einer weiteren Vertretung, stellt er diese der Rechtsschutzversicherung des Mandanten in Rechnung oder ist die kostenlose Beratung letztlich gar an den Bezug von Beratungshilfe gebunden, handelt es sich um Verbrauchertäuschung – und unlautere Werbung.

Anwaltskosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Zahlreiche Variablen machen es schwierig, die Anwaltskosten zu berechnen.
Zahlreiche Variablen machen es schwierig, die Anwaltskosten zu berechnen.

Neben reinen Beratungssachen bedarf es in zahlreichen Fällen auch einer umfassenderen juristischen Betreuung. Grundsätzlich sollen Anwälte dabei – soweit möglich – auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken.

In einigen Belangen jedoch ist die Anrufung eines Gerichts unerlässlich, z. B. bei einer Scheidung, die in Deutschland nur von einem Gericht ausgesprochen werden kann.

Sowohl für die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung entstehen weitere Anwaltskosten. Hierbei gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterschiedliche Gebühren und Auslagenkosten vor, die ein Anwalt je nach Tätigkeit erheben kann.

Wichtig: Anwälte sollen bei Mandatsaufnahme grundsätzlich auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. In dieser müssen Sie die Mindestvorgaben des RVG berücksichtigen, können aber auch über die hier festgehaltenen Gebühren hinausgehen. In seltenen Einzelfällen können diese sogar unterschritten werden. Liegt keine Vergütungsvereinbarung vor, muss er sich an die Vorgaben des RVG halten. Honorarvereinbarungen hingegen, die an den Erfolg der Tätigkeit gebunden sind, sind in den meisten Fällen nicht zulässig.

Unterschiedliche Gebührengrundlagen bei den Anwaltskosten

Zu unterscheiden ist bei den Gebühren grundsätzlich zwischen:

  1. Betragsgebühren: Bei einigen Angelegenheiten gibt das Vergütungsverzeichnis des RVG feste Eurobeträge an, die bei den Anwaltskosten zu berücksichtigen sind. Diese finden regelmäßig bei Strafsachen und Angelegenheiten des Verwaltungsrechts Anwendung. Sie lassen sich vergleichsweise einfach aus dem Vergütungsverzeichnis ablesen in die Rechnung aufnehmen.
  2. Satzgebühren: Daneben finden sich im Vergütungsverzeichnis – überwiegend für sämtliche Zivilsachen – hauptsächlich sogenannte Satzgebühren. Diese stellen den entsprechenden Faktor dar, mit denen die im Einzelfall ermittelte Wertgebühr zu multiplizieren ist. Die Wertgebühr wiederum ergibt sich aus den Bestimmungen aus § 13 RVG und richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert bzw. Gegenstandswert einer Angelegenheit.
Im Vergütungsverzeichnis finden sich häufig sogenannte Rahmengebühren. Das bedeutet, es wird nicht immer nur eine Betrags- bzw. Satzgebühr X oder Y angegeben, sondern eine Spanne von X bis Y. In deren Rahmen darf der Anwalt die im Einzelfall anfallenden Anwaltskosten bestimmen darf. Dabei hat er sich in der Regel an die Mittelgebühr zu halten, über die er nur begründet und bei erheblichem Mehraufwand hinausgehen darf.

Gegenstandswert als Berechnungsbasis für die Wertgebühr

Je höher der Gegenstandswert, desto höher können am Ende auch die Anwaltskosten ausfallen.
Je höher der Gegenstandswert, desto höher können am Ende auch die Anwaltskosten ausfallen.

Richten sich die zu erhebenden Kosten für den Anwalt nach dem jeweiligen Gegenstandswert, gibt § 13 RVG die entsprechenden Schritte vor, innerhalb derer sich die Gebühr mit steigendem Wert der Angelegenheit erhöht.

Der Gegenstandswert beschreibt dabei den Wert der behandelten Sache. Angenommen, Sie wollen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro geltend machen, so entspricht dieser Wert dem Gegenstandswert.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist jedoch nicht immer so einfach. Gerade bei einer Scheidung ergibt sich der Wert eines solchen Verfahrens aus zahlreichen Komponenten. Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) bestimmt bei der Streitwertfestlegung, dass in jedem Fall das Quartalsnettoeinkommen beider Ehegatten zzgl. 10 Prozent des Gesamtwertes je Vorsorgeversicherung, die im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.

Je mehr Folgesachen in dem Scheidungsverbundverfahren dann per Antrag vom Gericht entschieden werden sollen, steigt der Verfahrenswert entsprechend an, etwa zwölf mal den geltend gemachten Unterhalt usf. Die Festlegung des Gegenstandswertes zur Ermittlung der Anwaltskosten ist also nicht in jedem Fall so einfach.

Streitwert, Gegenstandswert, Geschäftwert, Verfahrenswert – wie heißt es richtig? Grundsätzlich meinen all diese Bezeichnungen denselben Sachverhalt, nämlich den Wert der betroffenen Angelegenheit. Die unterschiedlichen Begriffe ergeben sich dabei meist aus dem jeweiligen Anwendungsbereich. Streitwert kann dabei als allgemeiner Oberbegriff gelten. Der Gegenstandswert bezieht sich eher auf außergerichtliche Tätigkeiten eines Anwalts. Vom Geschäftswert redet entsprechend ein Notar. In Familienverfahren wird seit der Familienrechtsreform im Jahre 2009 auch sprachlich differenzierter vorgegangen, sodass statt vom Streit- vom Verfahrenswert die Rede ist. Übrigens dient der Streitwert auch als Grundlage für die Bemessung der entstehenden Gerichtskosten.

Je höher der Streitwert einer Sache, desto höher können am Ende grundsätzlich auch die Rechtsanwaltsgebühren ausfallen. Berechnen lassen sich letztere nun dank der Angaben in § 13 Absatz 1 RVG. In folgenden Schritten erhöht sich die Gebühr, mit deren Hilfe am Ende die Anwaltskosten berechnet werden können:

Gegenstandswert bis ... €je angefangenem Betrag von weiteren ... €Gebührenerhöhung um ... €
50045
(Grundgebühr)
2.00050035
10.0001.00051
25.0003.00046
50.0005.00075
200.00015.00085
500.00030.000120
über 500.00050.000150
Berechnungsbeispiel

Im Folgenden soll ein kleines Beispiel veranschaulichen, wie sich mittels dieser Angaben die Rechtsanwaltsgebühren berechnen lassen. Angenommen wird dabei ein Gegenstandswert von 9.050 Euro. Folgende Schritte führen zur einfachen Wertgebühr:

bis 500 €45 €
bis 1.000 €+ 35 €
bis 1.500 €+ 35 €
bis 2.000 €+ 35 €
bis 3.000 €+ 51 €
bis 4.000 €+ 51 €
bis 5.000 €+ 51 €
bis 6.000 €+ 51 €
bis 7.000 €+ 51 €
bis 8.000 €+ 51 €
bis 9.000 €+ 51 €
bis 9.050 €+ 51 €
einfache Wertgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 9.050 €558 €

Anwaltskosten ermitteln dank Gebührentabelle

Die Anwaltskosten ergeben sich maßgeblich aus den veranschlagten Gebühren.
Die Anwaltskosten ergeben sich maßgeblich aus den veranschlagten Gebühren.

Selbstverständlich wird einem Rechtsbeistand jedoch bei der Ermittlung der Anwaltskosten nicht auferlegt, jedes mal entsprechende Berechnungen anzustellen, um die Wertgebühr im Einzelfall festzulegen. Gerichte, Anwälte & Co. verfügen stattdessen in der Regel über umfassende Gebührentabellen, aus denen sie die Anwaltskosten einfach ablesen können (auch schon inklusive multiplizierter Satzgebühren).

Exemplarisch befindet sich auch in Anlage 2 RVG bereits eine solche Gebührentabelle, anhand derer sich der einfache Gebührensatz entsprechend zum Gegenstandswert (bis 500.000 Euro) ablesen lässt:

Gegen­stands­wert bis ... €ein­fache Gebühr
... €
Gegen­stands­wert bis ... €ein­fache Gebühr
... €
5004550.0001.163
1.0008065.0001.248
1.50011580.0001.333
2.00015095.0001.418
3.000201110.0001.503
4.000252125.0001.588
5.000303140.0001.673
6.000354155.0001.758
7.000405170.0001.843
8.000456185.0001.928
9.000507200.0002.013
10.000558230.0002.133
13.000604260.0002.253
16.000650290.0002.373
19.000696320.0002.493
22.000742350.0002.613
25.000788380.0002.733
30.000863410.0002.853
35.000938440.0002.973
40.0001.013470.0003.093
45.0001.088500.0003.213

Die so ermittelte einfache Gebühr entspricht nun aber mitnichten bereits den gesamten entstehenden Anwaltskosten. Wie bereits oben erwähnt, kommen zusätzlich zur Wertgebühr auch die Satzgebühren zum Tragen, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) ergeben.

Wertgebühr x Satzgebühr = Rechtsanwaltsgebühr

Anwaltskosten: Die Gesamtgebühr ergibt sich aus Wert- und Satzgebühr.
Anwaltskosten: Die Gesamtgebühr ergibt sich aus Wert- und Satzgebühr.

Je nach exakter Tätigkeit kann ein Anwalt entsprechend des Vergütungsverzeichnisses unterschiedliche Satzgebühren erheben. Unterschieden werden kann dabei maßgeblich zwischen:

  • Geschäftsgebühr: Diese fällt für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts an.
  • Verfahrensgebühr: Diese wird erhoben, wenn der Anwalt die gerichtliche Vertretung übernimmt.
  • Terminsgebühr: Diese kommt jeweils zu den Anwaltskosten hinzu, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnimmt.

Im Folgenden ein paar der wichtigsten Satzgebühren:

Nr. VV RVGGebühr (Nr.)Satzgebühr
1000Einigungsgebühr1,5
2300Geschäftsgebühr0,5 bis 2,5
( Mittelgebühr 1,3)
2301Geschäftsgebühr bei Schreiben einfacher Art0,3
2303Geschäftgebühr im Güteverfahren1,5
3100Verfahrensgebühr1,3
3104Terminsgebühr1,2
3200Verfahrensgebühr bei Berufung1,6
3206Verfahrensgebühr bei Revision1,6
3300Verfahrensgebühr vor Oberlandesgerichten, Bundesverwaltungsgericht, Landesarbeitsgerichten usf.1,6
3305Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragstellervertreter)1,0
3307Verfahrensgebühr in Mahnverfahren (Antragsgenervertreter)0,5
3309Verfahrensgebühr in Vollstreckungssachen0,3
3310Terminsgebühr in Vollstreckungssachen0,3
3313Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Schuldnervertretung)1,0
3314Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren (Gläubigervertretung)0,5

Die Geschäftsgebühr ist hierbei als Rahmengebühr angegeben. Der Anwalt darf mithin zwischen 0,5 bis 2,5 Wertgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit geltend machen. Allerdings ist das Überschreiten der Mittelgebühr von 1,3 nur zulässig, „wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“ (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG).

Die sich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebende Satzgebühr muss nunmehr mit der im Einzelfall nach dem Gegenstandswert ermittelten Wertgebühr multipliziert werden. Damit ergeben sich die für die jeweilige Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Rechtsanwaltsgebühren.
Die Fälligkeit der Anwaltskosten ist nicht an den erfolgreichen Abschluss einer Angelegenheit gebunden!
Die Fälligkeit der Anwaltskosten ist nicht an den erfolgreichen Abschluss einer Angelegenheit gebunden!

In unserem obigen Beispiel der Schadensersatzeinforderung wären bei einem Gegenstandswert von 9.050 Euro also z. B. folgende Gebühren möglich:

  • 0,3 Geschäftsgebühr bei einfachem Schreiben: 0,3 x 558,00 Euro = 167,40 Euro
  • 1,3 Geschäftsgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
  • 1,3 Verfahrensgebühr: 1,3 x 558,00 Euro = 725,40 Euro
  • 1,2 Terminsgebühr: 1,2 x 558,00 Euro = 669,60 Euro
  • usf.

Welche Gebühren genau Ihr Anwalt für seine Tätigkeiten erhebt, gibt er dabei mit Verweis auf das Vergütungsverzeichnis in seiner Rechnung an. So soll die Nachvollziehbarkeit der entstehenden Anwaltskosten auch für den Laien gewährleistet werden.

Aber auch die so ermittelten Rechtsanwaltsgebühren ergeben noch nicht die gesamten Anwaltskosten. Denn zusätzlich zu den Gebühren können auch die vom Anwalt gemachten Auslagen von diesem in Rechnung gestellt werden.

Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses

Der Anwalt darf und muss nicht nur berechtigterweise für die erbrachte Dienstleistung eine angemessene Vergütung verlangen. Darüber hinaus kann er auch die ihm entstandenen Auslagen im Rahmen der Auftragsbearbeitung dem Mandanten auferlegen. Gemeint sind hierbei Materialkosten für Briefumschläge, Papier, Druckkosten ebenso wie Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen.

In der Regel machen Anwälte dabei die sogenannte Auslagenpauschale geltend. Nach Nr. 7002 VV RVG kommen dabei auf die Anwaltskosten 20 % der Gesamtgebühr oben drauf – allerdings maximal 20,00 Euro. Diese muss er etwa auch statt der in Nr. 7001 VV RVG bestimmten Regelung zur Einzelveranschlagung ansetzen, wenn die Anwaltskosten im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen werden.

Kosten für Geschäftsreisen – z. B. zu entfernten Gerichtsterminen – können zusätzlich in voller Höhe erhoben werden – sofern diese angemessen sind (also etwa die Beauftragung eines Terminsvertreters der Sache nicht dienlich gewesen wäre oder entsprechend günstige Verkehrsmittel genutzt wurden).

Umsatzsteuer als zusätzlicher Rechnungsposten

Sind alle Variablen bekannt, ist die Berechnung der Anwaltskosten fast kinderleicht.
Sind alle Variablen bekannt, ist die Berechnung der Anwaltskosten fast kinderleicht.

Die Umsatzsteuer entsteht immer dann, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Diese sogenannte Verkehrssteuer ist von dem Leistungserbringer dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und wird letztlich von ersterem an den Fiskus weitergereicht.

Da auch Anwälte Dienstleister sind und ihren Mandanten gegenüber Leistungen in Form von Rechtsberatung und rechtlicher Vertretung erbringen, müssen deren Auftraggeber auch auf die entstehenden Anwaltskosten Umsatzsteuern zahlen. Aus diesem Grund werden Sie in jeder Rechnung, die ein Anwalt Ihnen übersendet, auch die zusätzlich erhobene Umsatzsteuer findet.

Nach Nummer 7008 VV RVG – Anlage 1 des Gesetzes – muss der jeder Anwalt derzeit 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Gesamthöhe der im Einzelfall entstandenen Anwaltskosten erheben. Sie als Auftraggeber und Mandant müssen auch diese Kosten ausgleichen.

Bei Kleinunternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von maximal 17.500 erzielten und im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erwirtschaften werden, entfällt die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu erheben (§ 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).

Am Ende lassen sich die Anwaltskosten wie folgt berechnen: Anwaltsgebühren (Betragsgebühr bzw. Wertgebühr x Satzgebühr) + Auslagenkosten + Umsatzsteuer. Der Ausgleich der Kostenrechnung ist dabei nie an den Erfolg des Anwaltes in der Angelegenheit gebunden, sondern fällt immer allein für dessen Tätigwerden an!

Darf ein Jurist einen Vorschuss auf seine Anwaltskosten verlangen?

 Ihr Rechtsbeistand darf bei den Anwaltskosten einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Ihr Rechtsbeistand darf bei den Anwaltskosten einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Nach § 8 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz werden die Anwaltskosten nach Erledigung der Angelegenheit fällig. Das bedeutet nun jedoch nicht, dass der Anwalt erst nach Beendigung seiner Dienstleistung bzw. vorzeitiger Kündigung des Mandats Kosten erheben kann.

Nach § 9 RVG nämlich ist der Rechtsbeistand dazu berechtigt, bereits vorab einen angemessenen Vorschuss auf seine Anwaltskostenrechnung von seinem Auftraggeber einzufordern. Als angemessen gilt dabei die Geltendmachung der vollen Kostenhöhe.

Da nicht immer bereits zu Beginn der genaue Gegenstandswert bekannt ist, wird zur Ermittlung der vorläufigen Anwaltskosten ein vorläufiger Streitwert bestimmt. Nach Erledigung und endgültiger Festlegung dessen berechnet der Rechtsbeistand die Anwaltskosten abschließend und zieht von dieser Rechnung die bereits erbrachten Vorschussleistungen ab.

Können Sie den Vorschuss auf die Anwaltskosten nicht in einer Gesamtsumme leisten, können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt auch Ratenzahlung vereinbaren. Alternativ kann es sich ggf. auch lohnen, einen Kredit für die schnelle Ableistung aufzunehmen. Einen angemessenen Kreditvergleich können Sie im Internet auf unterschiedlichen Portalen durchführen.

Sind Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den rechtlichen Beistand aus eigener Tasche zu zahlen, können Sie unter Umständen auf staatliche Hilfen zurückgreifen. Außergerichtliche Tätigkeiten und Beratungssachen deckt dabei die Beratungshilfe ab. Finanzielle Unterstützung in gerichtlichen Verfahren erhalten Sie über eine bewilligte Prozesskostenhilfe.
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Anwaltskosten: Wie teuer ist die rechtliche Vertretung?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

10 Gedanken zu „Anwaltskosten: Wie teuer ist die rechtliche Vertretung?

  1. Meriem

    Hallo, ich habe wegen einer Kündigung einen Rechtsanwalt gebraucht, der einen Abwicklungsvetrag mit meinem Arbeitgeber in Höhe von 4.Gehältern (ca. 4100€/Monat+11000€) vereinbarte. Nun sind die Rechtsanwaltkosten ca. 4500€. Ich möchte nur wissen ob es diese stimmt, und das ist hier in Deutschland normal!? Danke im Voraus.

  2. Sorin N

    Kündigungsschutzklage
    Hallo,
    Ich habe einen Vertrag im Wert von 3.000€ Brutto monatlich plus Autoservice und Wohnungsmiete, die vom Arbeitgeber bezahlt werden, was zu einem Bruttogehalt von 4.270€ Brutto monatlich führt.
    Wird die Anwaltsgebühr ab 3.000€ oder 4.270€ berechnet?
    Ist die Höhe der Gebühr ein Prozentsatz des vom RVG angegebenen Wertes von 26.000€ oder für 18.000€ der tatsächliche Wert, für den wir vor Gericht beurteilt werden?
    Danke.

  3. Sabine

    Hallo Zusammen,

    ich habe einen Fall bezüglich Baulärm etc.
    Mein Anwalt hat am Anfang damit geprahlt, dass wir vom Vermieter sehr viel Geld zurückverlangen können, weil es um 2.5 Jährige Baustelle direkt vor meiner Wohnung ging.
    Jetzt konnten wir doch nur die letzten 6 Monate geltend machen und haben uns auf 1200 Euro geeinigt, habe jetzt die Rechnung erhalten, dass der Gegenstandswert 2500 euro sei und ich jetzt 367 Euro Anwaltskosten zahlen muss.
    Sind die Anwaltskosten angemessen, wenn man bedenkt dass wir nur 1200 Euro zurück verlangen konnten, da der Vermieter anders nicht umzustimmen war?

    Danke im Voraus

    Liebe Grüße

    S.

  4. Friedericke

    Guten Tag, Als Antragsgegner es geht um Famiiienrecht und Gericht schreibt der Verfahrenskosten is zu bezahlen und Verfahrenswert 4000 euro beträgt. Wieviel ist tatsächlich zu bezahlen? Vielen Dank.

  5. M.D.

    Hallo,
    sagen wir ein Anwalt macht ein Kostenvorschlag mit einen Betrag und schreibt es könnte teurer werden.
    In diesen Kostenvorschlag wird die Umsatzsteuer nicht erwähnt.

    Die Rechnung entspricht dem Kostenvorschlag +20€ +Umstatzsteuer.

    Ist das in Ordnung ?
    Hätte ein Hinweis auf die Umsatzsteuer nicht schon in Den Kostenvorschlag gehört ?.

  6. Nina

    Meine Freundin hat eine Abmahnung bekommen. Gut zu wissen, was ein Rechtsanwalt kosten kann. Ich werde ihr dennoch raten, sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu nehmen, die ihr hilft.

  7. Rike

    Lieber Marc, dein Anwalt ist nicht besser als dein Betrüger bei Ebay. Nur dazu wahrscheinlich noch recht eingebildet. Du kannst gar nichts machen, weil du vermutlich alles mündlich vereinbart hast. Wäre dein Anwalt seriös und ein ehrlicher Mensch, hätte er Dir nämlich mitgeteilt das ein Verfahren wg. 450 Euro in keinem Verhältnis zu den Anwalts- und Verfahrenskosten steht und du nur zwei Dinge hättest machen sollen. Vorfall an ebay melden. Evtl. Anzeige bei der Polizei erstatten (sind aber auch überlastet)
    Nun hast du einen Schaden von 1000 Euro und dazu noch Ärger. Aber schlucke die Kröte und lerne fürs Leben mit Anwälten ist Vorsicht geboten. Es gibt zwischenzeitlich über 100.000 Anwälte in Deutschland die sinnlose Verfahren befeuern.
    Verleugnen ist übrigens ganz typisch.
    LG Rike

  8. Marc

    Hallo. Ich werde hier seit 6 monaten von einem anwalt betrogen, dem ich sagte, er solle nur arbeiten wenn ich prozesskostenbeihilfe bekomme. Es ging um einen käufer bei ebay, der eine hose im wrrt von 480€ nicht zahlen wollte. Der anwalt ermittelte doe adresse, was ich auch hätte tun. Können, und schrieb einen brief. Der Käufer zahlte dennoch nicht, und behauptete keinen brief bekommen zu haben. Ich bekahm keine Prozeß Kosten Beihilfe, jetzt verlangt der Anwalt 400€ Honorar. Wie kann ich dagegen vorgehen, er ließ sich am telefon immer verleugnen und wollte zurück rufen, was in 6 Monaten 1 mal geschah! Bitte um hilfe, da ich mir als behinderter mensch diesen betrag nicht leisten kann.
    Mit freundlichen Grüßen, Marc

  9. Laura U

    Meine Schwester will sich einvernehmlich von ihrem Mann scheiden lassen. Deshalb hat sie vor, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden. Gut zu wissen, dass die Anwaltskosten bei einvernehmlicher Scheidung gesenkt wurden, um sowohl auf die scheidungswilligen Parteien motivierend zu wirken als auch die Familiengerichte zu entlasten.

  10. Mattia

    Hi Jana, vielen Dank für deine tolle Artikel. Ich hätte eine Frage dazu. Ich verstehe, dass die Anwaltskosten an den „Streitwert“ sich richten. Das bedeutet es ist nicht relevant, wie viele hin-und-her Briefe zwischen dem Anwalt und der Gegenpartei geschrieben werden, bevor man zum Gericht kommt? Vielen Dank

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