Abfindung bei Kündigung – So fällt der Abschied leichter

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Die Abfindung bei einer Kündigung kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinweghelfen.
Die Abfindung bei einer Kündigung kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinweghelfen.

Nur in speziellen Ausnahmefällen steht dem Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht bei Kündigung die Zahlung einer Abfindung zu. In der Praxis kommt es jedoch häufiger vor, als Sie vielleicht vermuten, dass der Kündigung eine Abfindung folgt.

Denn obwohl der Arbeitgeber rechtlich meistens nicht dazu verpflichtet ist, erklärt er sich nicht selten dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist es schon seltener der Fall, dass dieser ein Recht auf die Zahlung hat. Aber unmöglich ist es nicht.

Unser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick und erklärt, welche Regelungen es für eine gesetzliche Abfindung gibt und wann Abfindungen bei Kündigungen sonst noch gezahlt werden.

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FAQ: Abfindung

Was ist eine Abfindung?

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, zahlt der Arbeitgeber manchmal eine Abfindung. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zahlung.

Wann wird eine Abfindung gezahlt?

Eine Abfindung wird besonders häufig in einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust seiner Arbeitsstelle entschädigen.

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Abfindung bei Kündigung: nur die Ausnahme

Es gibt verschiedene Szenarien, in denen den Beschäftigten Abfindungen bei Kündigung zustehen. Zunächst können rechtlich verbindende Abmachungen (Verträge) bestehen, die im Falle einer Entlassung ein Entschädigungsgeld vorsehen.

Daneben erwächst in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Abfindungen, die das Arbeitsrecht vorsieht, obwohl keine entsprechenden Verträge abgeschlossen worden sind.

Zuletzt besteht die Möglichkeit, durch (Androhung einer) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zur Abfindung nach der Kündigung zu kommen.

Wenn die Abfindung bei Kündigung zuvor vertraglich geregelt wurde

Die vertragliche Regelung stellt für beide Seiten eine stressfreie Variante dar, Kündigung und Abfindung gleichermaßen zu regeln, noch bevor das Arbeitsverhältnis überhaupt beginnt. Allerdings wird dieser Fall eher selten eintreten, da das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber hierzu keine Vorschriften macht. Im Folgenden einige Beispiele:

  • Es kann Arbeitsverträge geben, in denen vor dem Beschäftigungsverhältnis solche Abmachungen getroffen werden. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet und wird sich nur ausnahmsweise dazu bereit erklären, einen dergestalten Arbeitsvertrag zu unterschreiben. So kann eine „Abfindungs-Klausel“ als attraktives Lockmittel dienen, um eine Stelle zu besetzen, wenn sie aus einem anderen Grund vielleicht eher unattraktiv ist. Oder der gewünschte Arbeitnehmer zeichnet sich durch besondere Qualifikationen aus.
  • Tarifliche Vereinbarungen gewisser Branchen können dazu führen, dass seitens des Arbeitgebers ein Kündigung nur mit Abfindung ausgesprochen werden darf.
  • Ein so genanntes Rationalisierungsschutz-Abkommen kann ebenfalls dazu verpflichten, eine Abfindung bei Kündigung zu zahlen. Ein solches Abkommen wird meist bei der Übernahme eines Unternehmen geschlossen oder wenn ein vormals staatlicher Betrieb privatisiert wird. Dann einigen sich die beteiligten Instanzen auf Schutzmechanismen, die den Arbeitnehmern im Falle einer späteren Kündigung durch die neue Führung eine Abfindung in bestimmter Höhe zusichert.
  • Der Sozialplan, der in Betrieben mit Betriebsrat beschlossen wird, kann ebenfalls vorsehen, dass eine Abfindung, meist bei betriebsbedingter Kündigung, gezahlt werden muss.

Der Aufhebungsvertrag: Abfindung bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart werden.
Im Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung nach Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart werden.

Diese Variante der vertraglich geregelten Abfindung bei Entlassung wird von Arbeitgebern zum Teil bevorzugt, da im Falle einer Kündigungsschutzklage höhere Kosten drohen, als bei einer zuvor gemeinsam ausgehandelten Abfindung. Bei einem Aufhebungsvertrag kann diese im Rahmen des finanziell Akzeptablen bleiben.

Für den Arbeitnehmer gilt andererseits, dass er sich den Aufhebungsvertrag samt Abfindung genau ansehen und im Idealfall von einem Fachmann überprüfen lassen sollte, bevor er unterschreibt. Denn die andere Vertragspartei ist nunmehr zum juristischen Gegner geworden, der seine Kosten natürlich zu minimieren versucht. Ein gesundes Misstrauen ist an dieser Stelle nicht verkehrt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine freiwilligen Akt darstellt. Dies könnte Ihnen später bei der Beantragung vom Arbeitslosengeld Probleme bereiten, da die Arbeitsargentur hier eine mutwillig herbeigeführte Arbeitslosigkeit erkennen könnte.

Sie haben daher unter Umständen mit einer Sperrfrist (von bis zu drei Monaten) zu rechnen, bevor Sie Arbeitslosengeld 1 erhalten. Eine Abwägung dieses Risikos mit der angebotenen Abfindungshöhe ist daher angeraten, um eventuell ausbleibendes Einkommen überbrücken zu können.

Kein Problem stellt dieser Umstand dar, wenn eine Anschlussstelle in Aussicht ist und Sie nicht auf Arbeitslosengeld angewiesen sind.

Gesetzliche Abfindung und Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Die Beispiele für gesetzliche Vorschriften zur Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber sind eher rar gesät. Doch einige Gesetze gibt es dazu.

Betriebsverfassungsgesetz § 113

Zunächst ist die gesetzliche Abfindung laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu nennen. In Parargaph 113 ist festgelegt, dass Abfindungen gezahlt werden müssen, wenn

Die Höhe der Abfindung bei Kündigung kann ausgehandelt werden.
Die Höhe der Abfindung bei Kündigung kann ausgehandelt werden.
  • eine Betriebsänderung zu Entlassungen führt, die nicht durch einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abgestimmt worden oder
  • bei denen vom abgestimmten Interessenausgleich maßgeblich abgewichen wurde.

Oft kommt dies in Betrieben vor, in denen aufgrund der mangelnden Kooperation zwischen Betriebsvorstand und Betriebsrat kein Sozialplan erstellt wurde.

Bürgerliches Gesetzbuch § 628

Tatsächlich gibt es auch den Fall einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer. Und zwar muss dies eine fristlose Kündigung sein, die mit einem Ausfall von Einnahmen für den Mitarbeiter verbunden ist und durch das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitgebers hervorgerufen wurde. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit sich der Kündigende auf den Paragraphen 628 BGB berufen kann:

  • Der Arbeitgeber muss sich schwerwiegend falsch verhalten haben. Ein fristloser Kündigungsgrund muss also objektiv bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss diesen berechtigten Grund erkennen und dann auch fristlos kündigen.
  • Es muss Kündigungsschutz bestanden haben. Auszubildende in der Probezeit haben also schlechte Karten.
  • Für den Arbeitgeber darf es keinen objektiven Kündigungsgrund (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) gegeben haben, als die fristlose Eigenkündigung ausgesprochen wurde.

Kündigungsschutzgesetz: Abfindung bei Kündigung

Kommen wir zum Kündigungsschutzgesetz. Hier finden sich im Wesentlichen zwei Paragraphen, die eine Abfindung bei Kündigung thematisieren. Wir stellen diese nun vor.

§ 1a KSchG

Gleich zu Beginn hat der Gesetzgeber einen Unterparagraphen installiert, der eine Abfindung bei Kündigung vorsieht. Dieser Passus kommt jedoch äußerst selten zum Einsatz. Denn er hat den Haken, dass die Freiwilligkeit des Arbeitgebers vorausgesetzt wird. Das Gesetz ließt sich wie folgt:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse […] und erhebt der Arbeitnehmer […] keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht nur wenige Möglichkeiten für eine gesetzliche Abfindung vor.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht nur wenige Möglichkeiten für eine gesetzliche Abfindung vor.

Die Voraussetzung des Anspruches auf eine durch betriebsbedingte Kündigung zustehende Abfindung, besteht demnach nur, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

An dieser Stelle endet der erste Absatz des Paragraphen jedoch nicht. Die entscheidende Einschränkung folgt im nächsten Satz:

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Hier wird die Freiwilligkeit des Arbeitgebers herausgestellt. Sollte ein entsprechender „Hinweis“ im Kündigungsschreiben fehlen, besteht keinerlei Anspruch auf die Abfindung nach der Kündigung. Andererseits steht dem Gekündigten dann die Möglichkeit offen, Klage zu erheben.

Zur Abfindungshöhe steht im zweiten Absatz Folgendes:

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. […] Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(Quelle: KSchG § 1a)

Ob die Höhe der Abfindung angemessen ist, kann ein Fachanwalt am besten für Sie beurteilen. Prinzipiell gilt, dass eine gerichtlich erwirkte Abfindung meist höher liegt. Außerdem kommen im Falle einer Klage verschiedene andere Kosten auf den Arbeitgeber zu, weshalb dieser sich überlegen wird, welcher Weg für ihn mehr Erfolg verspricht. Doch auch als Arbeitnehmer sollten Sie dies genau prüfen.

Die Abfindungssumme muss übrigens komplett versteuert werden. Es gibt nur noch wenige „Schlupflöcher“, die der Fiskus Ihnen lässt, um einen etwas größeren Anteil Ihrer Abfindung nach der Kündigung zu behalten.

Zum Beispiel kann auch bei einer Abfindung die Fünftelregelung zur Anwendung kommen, insofern diese zu Ihren „außerordentlichen Einkünften“ gezählt werden kann.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt oder Steuerberater in dieser Sache beraten.

§§ 9 und 10 KSchG

Für den Fall, dass seitens des Arbeitgebers eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen wurde, ohne vorher eine Abfindung auszuhandeln, kann es vor Gericht dazu kommen, dass dem Gekündigten eine solche nachträglich zugesprochen wird. Dies geschieht durch einen Auflösungsantrag von einer der beteiligten Parteien.

Ob Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder andere Formfehler: Eine Kündigungsschutzklage kann aus vielen Gründen erfolgreich sein.
Ob Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder andere Formfehler: Eine Kündigungsschutzklage kann aus vielen Gründen erfolgreich sein.

Stellt das Gericht nämlich fest, dass die ausgesprochene Entlassung aus verschiedenen Gründen keine Wirksamkeit besitzt, kann es das Arbeitsverhältnis per Richterspruch trotzdem auflösen und laut Arbeitsrecht eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anordnen.

Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer, der ja eigentlich gegen die Entlassung geklagt hatte, nun trotzdem nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Dazu kann es kommen, wenn die oftmals zur Zusammenarbeit notwendige Vertrauensbasis irreparabel gestört ist.

Doch auch der Arbeitgeber kann bei gerichtlicher Feststellung einer ungültigen Entlassung einen Antrag auf Auflösung stellen. Auch dann wird das Unternehmen voraussichtlich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Hier scheint durch, dass es bei Kündigungsschutzklagen nur oberflächlich um den Erhalt der Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer geht. In den meisten Fällen steht eigentlich die Frage im Raum, ob und in welcher Höhe dem Gekündigten eine Abfindung zusteht. Das Arbeitsrecht bietet dafür viele Ansätze, an denen ein Fachanwalt seine Hebel in Bewegung setzen kann.

Die Kündigungschutzklage

Um eine gerichtliche Abfindung bei Kündigung zugesprochen zu bekommen, ist eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht der einzige Weg. Diese kann unter Umständen langwierig und kostenintensiv werden – für beide Seiten. Ob der Arbeitnehmer am Ende zu seinem empfundenen Recht kommt, und das Unternehmen zur Zahlung verurteilt wird, ist nicht immer sicher. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann schon im ersten Gespräch klären, ob es sich lohnt, eine Klage zu forcieren oder ob es nicht andere Wege gibt, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Denn auch der Arbeitgeber sieht einer Kündigungsschutzklage nur ungern entgegen. So sind viele Betriebe bereit, nach einigen Verhandlungen und dem Ins-Spiel-Bringen einer Klage, eine Abfindung zu zahlen. Denn sollte sich die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweisen, steht dem Mitarbeiter die volle Nachzahlung des entgangenen Lohns zu.

Eine Einigung ist also in beiderseitigem Interesse.

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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

3 Gedanken zu „Abfindung bei Kündigung – So fällt der Abschied leichter

  1. Paul

    Ich habe von meinem Arbeitgeber nun eine Kündigung erhalten und frage mich, wie es sich nun mit meiner Abfindung verhält. Wir haben die Abfindung zuvor vertraglich geregelt. Umso interessanter ist für mich, dass eine sogenannte Abfindungsklausel oft als Lockmittel verwendet wird. Ich werde mich dazu mal mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zusammen setzen und genauer beraten lassen, welche Möglichkeiten ich nun habe.

  2. Thomas

    Eine Kollegin ließ sich vor Kurzem kündigen. Dass es eine Abfindung folgen würde, erwartete sie gar nicht. Es war eine angenehme Überraschung seitens ihres Arbeitgebers.

  3. Luise

    Meine Firma wurde von einem anderen Unternehmen gekauft. Nun verlassen immer mehr meiner Kollegen mit einer Abfindung das Unternehmen und auch ich wurde von der Personalabteilung zu einem ersten Gespräch eingeladen. Nachdem ich Ihren Artikel gelesen habe, wird mir klar, wie komplex das Thema hier in Deutschland ist. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist hier sicher der richtige Ansprechpartner, um sich auf das Gespräch vorzubereiten.

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